BFH, Beschluss vom 06.08.2025 – X B 117/23 – Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage 1. NV: Die…
STRE202520274 ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0 BFH 10. Senat 20250806 X B 117/23 Beschluss § 41 Abs 2 S 1 FGO, § 47 FGO, § 155 S 1 FGO, § 74 FGO, § 240 ZPO, § 570 Abs 1 ZPO, § 80 Abs 1 InsO, § 85 InsO, § 87 InsO, § 178 InsO, § 184 InsO, § 86 InsO, § 6 Abs 3 S 1 InsO, § 5 Abs 2 InsO, § 186 InsO vorgehend FG Köln, 16. November 2023, Az: 6 K 902/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage 1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.11.2023 - 6 K 902/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Arzt mit eigener Praxis selbständig tätig. Nach eigener Angabe hat er im Laufe des Jahres 2007 wegen einer am 01.10.2007 stattgefundenen Inhaftierung und nachfolgender Berufsunfähigkeit die Tätigkeit beendet und bezieht seit dem 01.04.2008 eine Rente, die teilweise gepfändet worden sei.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) setzte mangels Abgabe einer Steuererklärung die Einkommensteuer für das Streitjahr 2021 im Schätzungswege fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das FA erließ am 20.04.2023 die Einspruchsentscheidung.
3 Durch Beschluss vom xx.xx.2023 eröffnete das Amtsgericht Köln (AG) auf Antrag des Klägers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Als (einen ersten) Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§§ 29, 176 der Insolvenzordnung --InsO--), bestimmte es den 17.07.2023; Forderungen waren bis zum 16.06.2023 beim Insolvenzverwalter anzumelden.
4 Am 16.05.2023 erhob der Kläger persönlich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr Klage. Der Kläger machte unter anderem geltend, die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sei noch nicht genau bekannt; es stünden noch Abrechnungen ärztlicher Leistungen aus.
5 Das FA meldete mittels einer Forderungsaufstellung vom 26.06.2023 unter anderem seine Forderungen zur Einkommensteuer 2021 am 29.06.2023 zur Tabelle an.
6 Am 09.08.2023 beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte, der den Kläger zu jenem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren vertrat, das Klageverfahren mit Rücksicht auf das Insolvenzverfahren auszusetzen. Nachdem der Insolvenzverwalter zunächst die Anfrage des Finanzgerichts (FG), ob er die Klageerhebung genehmige, nicht beantwortet hatte, lehnte er diese mit Schreiben vom 30.10.2023 ab.
7 In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 erklärte der Kläger unter anderem, er habe trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch Klage erheben können, da die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen habe er den Insolvenzverwalter über seinen Bevollmächtigten im Insolvenzverfahren dazu angewiesen, die Verfahren aussetzen zu lassen. Die Rentenhöhe stehe noch nicht fest.
8 Das FG hielt die Klage für unzulässig. Der Kläger sei aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht mehr prozessführungsbefugt gewesen. Dies sei allein der Insolvenzverwalter gewesen. Unerheblich sei, dass die Klage während der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt worden sei. Die Möglichkeit, eine solche Beschwerde zu erheben, stehe dem Kläger aufgrund seines Eigenantrags nicht zu und sei im Übrigen für die Prozessführungsbefugnis nicht entscheidend, da erst eine rückwirkende Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses der Klage Wirksamkeit hätte verleihen können. Eine Genehmigung der Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter liege nicht vor. Gründe für die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht gegeben. Vielmehr komme eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn, wie hier, das Gericht wegen Unzulässigkeit keine Sachentscheidung treffen könne.
9 Mit seiner am 22.11.2023 eingegangenen Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Er habe, da das Insolvenzverfahren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16.06.2023 hätte eröffnet werden können, noch Klage erheben dürfen, so dass das FG zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen habe, statt zur Sache zu entscheiden. Zudem habe er frühzeitig die Aussetzung beantragt. Wenn die Verfahren betreffend die Höhe der seit dem 01.04.2008 bezogenen Berufsunfähigkeitsrente nicht abgeschlossen seien und die genaue Höhe der Rente nicht vorliege, dürfe sie noch nicht veranlagt werden.
10 Während des Beschwerdeverfahrens wurden im Insolvenzverfahren für nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen Prüfungsstichtage, die dem besonderen Prüfungstermin nach § 177 Abs. 1 InsO entsprechen, auf den 10.06.2024 sowie den 14.10.2024 bestimmt.
11 Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass er die Forderung bestritten habe, was auch dem Insolvenzverwalter mitgeteilt worden sei. Auf Aufforderung mitzuteilen, in welchem dem Prüfungstermin gleichstehenden Termin er die Steuerforderungen bestritten habe und in diesem Fall den vom Insolvenzgericht übermittelten beglaubigten Auszug aus der Tabelle zu übersenden, hat er seinen Vortrag wiederholt. Einen Tabellenauszug hat er nicht vorgelegt.
12 Der Senat hat im Verfahren die Insolvenzakten des AG beigezogen. Das FA hat auf die Aufforderung des Senats hin am 06.08.2025 einen Tabellenauszug eingereicht. Daraus ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter zunächst die Forderungen bestritten hatte (Vermerk des Rechtspflegers vom 14.06.2024), sie jedoch am 08.07.2024 und am 08.11.2024 teilweise festgestellt hatte. Vorgetragen hatte das FA, dass der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung am 08.07.2024 festgestellt und am 13.11.2024 endgültig festgestellt habe. In dem Tabellenauszug ist nicht vermerkt, dass der Kläger als Schuldner die Forderung bestritten hätte. Sowohl der entsprechende Schriftsatz des FA als auch der Tabellenauszug wurden allerdings versehentlich bisher dem Kläger nicht übermittelt.
II.
13 Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das FG hat zu Recht durch Prozessurteil entschieden. Die Klage ist unzulässig (dazu 1.). Das FG musste das Verfahren nicht aussetzen, weil die Klage noch hätte zulässig werden können (dazu 2.). Es musste das Verfahren auch nicht deshalb aussetzen, weil die Bemessungsgrundlage, namentlich die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente, noch nicht feststand (dazu 3.).
14 1. Entscheidet das Finanzgericht über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil, liegt ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO vor (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 85/21, BFH/NV 2022, 1298, Rz 9). Das FG hat die Klage jedoch zu Recht für unzulässig erachtet. Dem Kläger fehlte bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beim FG die erforderliche Prozessführungsbefugnis. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.05.2023 hat die laufende Klagefrist in einer der Verfahrensunterbrechung gleichstehenden Weise unterbrochen (dazu a). Im laufenden Insolvenzverfahren hat der Schuldner nur noch unter engen Voraussetzungen (vgl. § 85 Abs. 2, § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) die Möglichkeit, einen Prozess betreffend eine Insolvenzforderung selbst zu führen (dazu b), die hier nicht gegeben waren (dazu c).
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22 § 85 InsO betrifft, wie es sich sowohl aus der Formulierung "das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen" als auch aus der Überschrift ergibt, lediglich Aktivprozesse. Ein Aktivprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner einen Anspruch verfolgt, der zur Insolvenzmasse gehört und im Fall seines Obsiegens die zur Verteilung anstehende Masse vergrößern würde. Nicht entscheidend ist die formelle Parteirolle, sondern allein, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BFH-Urteil vom 07.03.2006 - VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, unter II.1.b, m.w.N.).
23 Eine Klage gegen die Festsetzung einer Steuer, die noch nicht erfüllt ist, stellt deshalb trotz des Umstands, dass der Schuldner der Steuer im Prozess in der Rolle des Klägers auftritt, keinen Aktivprozess dar. Der noch offene Steueranspruch ist vielmehr ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse (vgl. nur Bartone, juris PraxisReport Steuerrecht 23/2006, Anm. 4, und Klene, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2019, 145 (146)).
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32 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO genannten Monatsfrist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 Satz 2 InsO). Damit wäre auch die Klagemöglichkeit verloren.
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40 Nach Aktenlage, namentlich den Daten des Bestreitens durch den Insolvenzverwalter nach zu urteilen, scheint die Forderung des FA zwar erst bis zu dem zweiten dem Prüfungstermin gleichstehenden Termin geprüft worden zu sein, nachdem sie bezogen auf den ersten Prüfungstermin verspätet angemeldet worden war, so dass der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung auch noch nicht hätte bestreiten müssen, wenn er dies beabsichtigte.
41 Darauf kommt es aber nicht an. Tatsächlich kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger die Forderung nach § 176 InsO bestritten hätte. Das folgt bereits aus seinen eigenen Erklärungen im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar behauptet, er habe bestritten, beruft sich dafür aber nur auf Einspruch und Klage, was nicht genügt (s. oben, unter II.1.b cc (8)). Er hat insbesondere trotz Aufforderung keinen beglaubigten Tabellenauszug vorgelegt, den das AG ihm hätte übersenden müssen, wenn er die Forderung bestritten hätte. Er hat auch nicht etwa vorgetragen, dass das AG ihm zu Unrecht den Tabellenauszug vorenthalten habe. Der Senat kann dies nur so verstehen, dass der Kläger tatsächlich gegen die angemeldete Forderung des FA keinen Widerspruch eingelegt hat. Dies wird im Übrigen auch durch die wegen bisher fehlender Übermittlung an den Kläger bisher allerdings verfahrensrechtlich nicht verwertbaren Informationen des FA einschließlich des Tabellenauszugs bestätigt, aus dem sich kein Bestreiten durch den Schuldner ergibt.
42 2. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das FG verpflichtet war, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen oder aus anderen rechtlichen Gründen mit der Entscheidung zuzuwarten, weil die Klage noch hätte zulässig werden können. Die Klage ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt endgültig unzulässig.
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45 Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann zwar eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Vorschriften über das Vorverfahren (§ 44 FGO) und über die Klagefrist (§ 47 FGO) nicht umgangen werden können (vgl. zur Umstellung einer allgemeinen Leistungsklage in eine Feststellungsklage Senatsurteil vom 14.04.2021 - X R 25/19, BFHE 272, 319, BStBl II 2024, 87, Rz 22). Eine solche Klageänderung könnte nicht etwa die Heilung einer endgültig abgelaufenen Klagefrist bewirken.
46 Es ist aber fraglich, ob diese Vorschrift der Umstellung auf eine Feststellungsklage entgegensteht, wenn die Anfechtungsklage allein aus Gründen unzulässig war, die ihrerseits zur Zulässigkeit der Feststellungsklage führen. Welchen Einfluss eine teilweise abgelaufene Klagefrist darauf hat, binnen welcher Frist die entsprechende Klageänderung zu erklären wäre, ist eine weitere Frage.
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50 Der BFH muss von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG in jeder Lage des Verfahrens die Sachentscheidungsvoraussetzungen prüfen, und zwar nicht nur die des jeweiligen Rechtsmittels, sondern auch die der Klage (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, betreffend das Revisionsverfahren).
51 Auch der zweite und dritte Prüfungstermin, die beide im Jahre 2024 lagen, sind verstrichen. Die Einkommensteuerforderung des FA muss zu einem dieser Stichtage geprüft worden sein. Der Senat kann nicht nur nicht feststellen, dass der Kläger die Forderung jemals insolvenzrechtlich wirksam bestritten hätte, sondern nach diesen Terminen ist ein Bestreiten mittlerweile auch nicht mehr möglich. Ein Zuwarten darauf, ob der Kläger die Forderung des FA noch bestreite, kommt nicht mehr in Betracht.
52 3. Schließlich war das FG, anders als der Kläger meint, auch nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, weil noch Zweifel über die Höhe der der Besteuerung unterworfenen Berufsunfähigkeitsrente bestanden. Im Rahmen einer unzulässigen Klage sind Fragen des materiellen Rechts nicht erheblich.
53 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
54 5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520274&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public