STRE202520276 ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB10.24.0 BFH 5. Senat 20250915 V B 10/24 Beschluss § 233a AO, § 351 Abs 2 AO, § 68 FGO, § 121 FGO, § 127 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Februar 2024, Az: 12 K 1476/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Geänderter Zinsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Revisionsverfahrens durch den Erlass eines Änderungsbescheids entfällt, wodurch es dann zugleich auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren fehlt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2013 - IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108). Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.02.2024 - 12 K 1476/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im März 2020 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019, die einen Vergütungsanspruch auswies, stimmte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu. Das FA erließ außerdem gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) einen Bescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 und setzte die auf 0 € lautende Zinsfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 AO aus. Gegen diesen Zinsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte die Verzinsung des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Vergütungsbetrags als Erstattung entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG), wonach der Zinslauf --abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO-- bereits vier Monate und zehn Tage nach Antragstellung und somit am 16.07.2020 beginne. Mit Änderungsbescheid vom 13.12.2022 setzte das FA Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 2019 nach Maßgabe eines Beginns des Zinslaufs zum 01.10.2021 fest (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) und wies im Übrigen den Einspruch der Klägerin zurück. 2 Die Klage gegen den Bescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. 3 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) geltend. Zudem lägen Verfahrensmängel vor, auf denen die Entscheidung beruhen könne. 4 Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ das FA während des Beschwerdeverfahrens am 11.02.2025 einen geänderten Bescheid für 2019 über Umsatzsteuer und Zinsen, dessen Festsetzungen nunmehr zu einer Umsatzsteuerzahllast und zu Nachzahlungszinsen führte. 5 Auf Nachfrage der Geschäftsstelle des Senats, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf die nunmehr festgesetzten Nachzahlungszinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen werde, teilte die Klägerin mit, dass das Verfahren fortzuführen sei. Das FA habe rechtsfehlerhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beim bloßen Verkauf von Aktien und Wertpapieren angenommen, "abziehbare Vorsteuerabzugsbeträge für bezogene Lieferungen und Leistungen, welche (wirtschaftlich) andere Steuerjahre als das Prüfjahr betreffen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen" und "Einnahmen, welche keine Umsätze darstellen (diverse Kapitalerträge) willkürlich zu Umsätzen umqualifiziert und diese Einnahmen bei der Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen unzulässigerweise und entgegen § 15 Absatz 4 UStG i. V. mit Abschnitt 15.17 Absatz 3a UStGAE einbezogen". Weiterhin fehle es an Feststellungen des FA "zur wirtschaftlichen Zuordnung von abziehbaren/nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen zu Umsätzen mit/ohne umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen gemäß § 15 Absatz 4, Satz 1 USTG". Dennoch habe die Außenprüfung des FA ohne Angabe einer Rechtsgrundlage eine nicht im Umsatzsteuersystem existierende Aufteilungsmethode verwendet und diese als "verwaltungsökonomische Gesichtspunkte" bezeichnet. Dadurch habe das FA unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Behördenakten "künstlich einen Erstattungsbetrag in einen Nachzahlungsbetrag [verwandelt]". Tatsächlich sei ein zu verzinsender Erstattungsbetrag festzusetzen. Die aufgeführten Verstöße des FA seien "so gravierend und in rechtsbeugender Manier, dass dies kein Dritter als zumutbar erachten und dies hinnehmen müsse, weshalb die Festsetzung der Steuer [...] nichtig" sei. Zudem sei die Außenprüfung unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durchgeführt worden und "[d]as Finanzamt [sei] Auskunftsbegehren nach der DSGVO zu personenbezogenen Daten des Betroffenen (des Geschäftsführers und Gesellschafters des Steuerpflichtigen) zu den im Zusammenhang mit der Steuerprüfung bzw. nachfolgenden Steuerveranlagung verarbeiteten personenbezogenen Daten unzureichend nachgekommen". 6 Die Klägerin beantragt mit Schreiben vom 08.08.2025 unter anderem, die Nichtigkeit des Bescheids über Umsatzsteuer und Zinsen für 2019 vom 11.02.2025 festzustellen, hilfsweise den Bescheid über Umsatzsteuer und Zinsen vom 11.02.2025 aufzuheben und das FA zu verpflichten, durch einen neu zu erteilenden Steuerbescheid, den mit dem Bescheid vom 11.02.2025 erhobenen Umsatzsteuerbetrag zuzüglich Zinsen darin als Erstattungsbetrag und Erstattungszinsen in unionsrechtskonformer Art und Weise, mit Verzinsungsbeginn ab dem Tag der Fälligkeit des erhobenen Umsatzsteuerbetrags und eines Zinssatzes in Höhe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festzusetzen und das FA zu verpflichten, diese Beträge an die Klägerin zu erstatten. Darüber hinaus beantragt die Klägerin im Schriftsatz vom 08.08.2025 "hilfsweise nachrangig", das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 11.02.2025 "zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid und Zinsbescheid vom 11.02.2025 zu ändern und den Anträgen der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stattzugeben und die Umsatzsteuer und Zinsen neu zu bescheiden, [h]ilfsweise das Verfahren bis zum Abschluss der in Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerbescheid 2019 nebst Zinsen geführten Verfahren nach der DSGVO ruhend zu stellen, […]". II. 7 Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 8 1. Soweit der Antrag der Klägerin, die Nichtigkeit des geänderten Umsatzsteuerbescheids und des Zinsbescheids vom 11.02.2025 festzustellen, hilfsweise den Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2025 aufzuheben und das FA zu verpflichten, diesen zu ändern, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin ihre gegen einen Zinsbescheid gerichtete Beschwerde auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheids wie etwa den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2025 erweitern will, fehlt ihr hierfür bereits die --für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde notwendige-- formelle Beschwer. Denn Verfahrensgegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war ausschließlich die Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer 2019. Es liegt somit hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide und der Umsatzsteuerfestsetzung 2019 keine Entscheidung des FG vor, deren Rechtmäßigkeit in einem Revisionsverfahren überprüft werden könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 36, und vom 13.03.2018 - IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824, Rz 42). Unerheblich ist hierbei, dass Umsatzsteuer- und Zinsfestsetzung im Streitfall in dem Bescheid vom 11.02.2025 entsprechend § 233a Abs. 4 AO äußerlich verbunden wurden; es handelt sich weiterhin um zwei selbständige Verwaltungsakte (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613). 9 2. In Bezug auf den im Verfahren vor dem FG angefochtenen Zinsbescheid ist die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Klägerin die Zulassungsgründe überhaupt fristgerecht nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO und hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, jedenfalls durch den Erlass des Änderungsbescheids über die Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 vom 11.02.2025, der gemäß § 121 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.04.2016 - V B 3/15 , BFH/NV 2016, 1184, Rz 4; zur Anwendung im Revisionsverfahren vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2025 - XI R 15/22, BFHE 289, 68, BStBl II 2025, 621, Rz 17), unzulässig geworden, da das auf Verzinsung zugunsten der Klägerin gerichtete bestehende Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.