BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 7/24 – Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der…
STRE202520324 ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR7.24.0 BFH 9. Senat 20251007 IX R 7/24 Urteil § 47 Abs 2 S 1 FGO, § 52a FGO, § 52d FGO, § 55 Abs 1 FGO vorgehend FG München, 29. Februar 2024, Az: 13 K 1318/23, Urteilnachgehend BFH, 15. Januar 2026, Az: IX S 12/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 - 13 K 1318/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht.
2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2018 Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 30.05.2023 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt.
3 Hiergegen richtete sich die Klage, die S für den Kläger am 28.06.2023 durch Telefax an das FA übermittelte. Das FA leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht (FG) München weiter. Dort ging es am 12.07.2023 ein.
4 Mit Schreiben vom 17.07.2023 wies das FG die S auf die Regelungen in § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hin. Es führte aus, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde.
5 S beantragte am 25.10.2023 für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte S die Klageschrift über das beSt.
6 Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1695 veröffentlichtem Urteil ab. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden und daher unzulässig.
7 Mit seiner Revision führt der Kläger an, bei Anbringung der Klage nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO bestehe keine Nutzungspflicht des beSt. Jedenfalls enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung hierzu keine gegenteilige Angabe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
8 Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des FG vom 29.02.2024 - 13 K 1318/23 aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
10 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
11 Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (dazu unter 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren (dazu unter 2.).
12 1. Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. Die Klage war als elektronisches Dokument und nicht per Telefax zu übermitteln (dazu unter a). Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Klage nicht unmittelbar beim FG erhoben, sondern beim FA angebracht wurde (dazu unter b). Auf die gesetzliche Möglichkeit, die Klage ausnahmsweise in Papier (als Telefax) einreichen zu können, kann sich der Kläger nicht berufen (dazu unter c). Mangels unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung verlängerte sich die Klagefrist nicht (dazu unter d).
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15 Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b des Steuerberatergesetzes --StBerG--) eingetragenen Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO --das beSt-- zur Verfügung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 - IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 5). Diese Verpflichtung stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 nicht grundsätzlich in Frage.
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19 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Formalanforderungen für die Klageanbringung enthält § 47 Abs. 2 FGO nicht. Insbesondere findet sich dort keine Bezugnahme auf § 52d Satz 2 und § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Dass die letztgenannte Vorschrift als sicheren Übermittlungsweg nur denjenigen zur elektronischen Poststelle "des Gerichts" und nicht auch einen solchen zur elektronischen Poststelle "der Behörde" benennt, ist unerheblich. § 52a FGO ist auf die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten und dem Gericht zugeschnitten und verhält sich nicht zu den entsprechenden Wegen zwischen dem Kläger und der Finanzbehörde. Zudem lässt sich § 52d Satz 2 FGO keine ausdrückliche Einschränkung entnehmen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nur bei einer Klageerhebung unmittelbar beim Finanzgericht gelten soll.
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21 aaa) § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO dient allein der Fristwahrung (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.c). Die Vorschrift will im Interesse des Klägers den Zugang zum Gericht erleichtern (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 19). Dem Kläger soll die Ausnutzung der Klagefrist ohne Kürzung um die Zeit der Postbeförderung zum regelmäßig auswärtigen Gericht bei gleichzeitiger Vermeidung der Risiken bei der Postbeförderung ermöglicht werden, indem er die Klage in den Briefkasten des in der Regel näher gelegenen Finanzamt einwerfen kann. Der Behörde kommt insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Finanzgericht zu (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a und e; ebenso FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - 7 K 2792/14 E, unter I.1.: "Quasi-Briefkasten" des Gerichts). Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO betrifft somit nicht die Klageerhebung, sondern beschränkt sich auf die Fristwahrung für eine erst noch zu erhebende Klage (BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a).
22 bbb) Demzufolge ist es konsequent, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO keine zu § 64 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 FGO ("schriftlich") und § 52d Satz 1 und 2 FGO ("als elektronisches Dokument") abweichende Bestimmung über die Form der bei der Behörde anzubringenden Klageschrift enthält. Dieses Normverständnis liegt auch der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Klageanbringung beim Finanzamt nicht zur Befreiung von den Formalanforderungen des § 52a FGO führt (vgl. FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - 7 K 2792/14 E, unter I.1. [Anbringung über elster]; FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019 - 2 K 212/18, Rz 8, sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019 - 7 K 7019/19, juris, Rz 7 [jeweils Anbringung durch einfache E-Mail]; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8, § 52a FGO Rz 3; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 22; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 47 FGO Rz 159; von Beckerath in Gosch, § 47 FGO, Rz 164). Gerade die der Finanzbehörde in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO zukommende Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Gericht ("Quasi-Briefkasten") muss zur Folge haben, dass für die beiden alternativen Wege der Klageerhebung (beziehungsweise -anbringung) identische Formalanforderungen gelten.
23 ccc) Daher ist die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht des beSt auch bei einer Klageanbringung beim Finanzamt zu befolgen. Der Zweck des § 47 Abs. 2 FGO gebietet es gerade nicht, den Berufsträger von seiner Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift zu befreien. Vielmehr ist dieser aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die bezweckte Erleichterung, die Postlaufzeit nicht berücksichtigen zu müssen, nicht mehr angewiesen.
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Denn ohne eine auch in Fällen des § 47 Abs. 2 FGO geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung ginge der Klageschriftsatz ohne den nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz --den XJustiz-Datensatz-- beim Finanzgericht ein. Die hiermit einhergehenden Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen im gerichtlichen Verfahren durch ein maschinelles Einlesen von Metadaten (zum Beispiel Prozessbeteiligte, Anschriften, Safe-IDs, Klagegegenstand) gingen verloren. Darüber hinaus käme es zu nicht gewollten Medienbrüchen (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 27). Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Finanzamt einen in Papierform eingegangenen Klageschriftsatz einscannen und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht weiterleiten würde.
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29 § 52d Satz 3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt ein. In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; der Zeitraum hierfür ist eng zu fassen. Zur Glaubhaftmachung gehört eine Schilderung der tatsächlichen Umstände, die eine vorübergehende technische Unmöglichkeit rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 9).
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33 Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020 - VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 6).
34 Das Gesetz verlangt keine Belehrung über die einzuhaltende Form der Klageerhebung. Insbesondere zählt ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begründung ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Enthält eine solche Belehrung (auch) nicht zwingend vorgeschriebene Angaben, müssen diese allerdings richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9 f.).
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36 aaa) Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2023 enthält die Angabe, die Klage sei "schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu erklären. Ferner heißt es dort, die Frist für die Erhebung der Klage gelte als gewahrt, wenn die Klage bei dem FA innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Abschließend wird ergänzt: "Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO."
37 bbb) Diese (ergänzenden) Angaben lassen die Rechtsbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung nicht missverständlich erscheinen. Der dortige Hinweis zur fristwahrenden Anbringung der Klage beim FA enthält für sich betrachtet keine Aussagen zu den Formalanforderungen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO durfte S nicht dahin verstehen, dass die Klage abweichend zu § 52d FGO auch durch Telefax beim FA hätte angebracht werden können. Denn jedenfalls durch den abschließenden Hinweis auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach § 52a, § 52d FGO erscheint das vom Kläger behauptete (Miss-)Verständnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, es habe S freigestanden, die Klage beim FA elektronisch, per Telefax oder schriftlich anzubringen, ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die verpflichtende elektronische Kommunikation auch bei der Anbringung der Klage beim FA gilt, war nicht erforderlich. Es besteht keine Veranlassung, bei nicht zwingenden Angaben höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2015 - VI R 65/13, Rz 15, sowie vom 21.05.2021 - II S 5/21 (PKH), Rz 20).
38 2. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seine hierfür bestehenden gesetzlichen Obliegenheiten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt hat. Spätestens mit Zugang des Schreibens des FG vom 17.07.2023 war S, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 - XI R 14/17, Rz 7), das Erfordernis, die Klage elektronisch zu übermitteln, bekannt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erst am 25.10.2023 und damit weit außerhalb der vorgenannten Frist beim FG beantragt. Gleiches gilt für die zum selben Zeitpunkt erstmals elektronisch übermittelte Klageschrift.
39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520324&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public