STRE202520329 ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR19.23.0 BFH 9. Senat 20251007 IX R 19/23 Urteil § 52d S 1 FGO, § 52d S 2 FGO, § 56 FGO, § 3 S 1 Nr 2 StBerG, § 49 StBerG vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Juli 2023, Az: 4 K 409/23, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt auch bei einer Klagefristversäumnis infolge unterbliebener Klageerhebung mittels beSt voraus, dass die regelgerechte Klageerhebung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.07.2023 - 4 K 409/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer nach dem 01.01.2023 per Post erhobenen Klage. 2 Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eine Steuerberatungs-GmbH (nachfolgend: Z-GmbH), erhob mit beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg per Post am 23.02.2023 eingegangenem Schreiben vom 20.02.2023 Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 31.01.2023 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung. Die Klageschrift enthielt folgenden Zusatz: "Da der Klägervertreter noch nicht über ein [besonderes] elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) verfügt, wird die Klage ausnahmsweise in Papierform eingereicht." 3 Das FG hat mit Schreiben vom 02.03.2023 folgenden Hinweis erteilt: "Auf die seit 1. Januar 2023 gem. § 52d Satz 1 FGO bestehende Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wird hingewiesen. Hierzu wird ergänzend um kurzfristige Mitteilung und Nachweis der Beantragung der Teilnahme am sog. 'Fast Lane'-Verfahren gebeten." Darauf teilte Z-GmbH mit Schreiben vom 20.03.2023 mit, dass das Registrierungsschreiben "heute eingegangen" sei. Die Registrierung erfolge "schnellstmöglich". Am 27.03.2023 teilte ein Mitarbeiter der Z-GmbH telefonisch mit, er habe sich vor Klageeinreichung bei "der Geschäftsstelle des Finanzgerichts telefonisch erkundigt", ob eine Klageeinreichung in Papierform möglich sei, da "er die Registrierungsunterlagen für das beSt noch nicht erhalten" habe. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, "dass dies möglich wäre, er solle in der Klageschrift auf diesen Umstand hinweisen". Dies sei in der Klageschrift vom 20.02.2023 erfolgt. Vorsorglich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 15.05.2023 hat der Berichterstatter den Kläger nochmals im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2023 - XI B 101/22 (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) sowie im Hinblick darauf, dass entgegen der gerichtlichen Aufforderungen keine Ausführungen zur Teilnahme am "Fast-Lane"-Verfahren erfolgt seien, zur Stellungnahme bis 05.06.2023 aufgefordert. Das Schreiben blieb unbeantwortet. 4 Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1695 veröffentlichtem Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Die Klage sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben. 5 Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seine Klage für zulässig hält. Seine damalige Bevollmächtigte habe ohne gesetzliche Grundlage keine Obliegenheit getroffen, einen Antrag im "Fast-Lane"-Verfahren zu stellen. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Versendung "des letzten Registrierungsbriefe[s]" im Rahmen des erstmaligen "System-Roll-outs" zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt abzustellen. Erst mit Abschluss des erstmaligen "System-Roll-outs" habe der sichere Übertragungsweg zur Verfügung gestanden. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß,den Gerichtsbescheid des FG vom 19.07.2023 - 4 K 409/23 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. 9 1. Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.