STRE202520351 ECLI:DE:BFH:2025:B.171125.VB37.24.0 BFH 5. Senat 20251117 V B 37/24 Beschluss § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 57 AO, § 52 AO, §§ 52ff AO vorgehend FG München, 5. Juli 2024, Az: 7 K 1249/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2025 - VI B 23/24, BFH/NV 2025, 391). Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.07.2024 - 7 K 1249/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein im Vereinsregister nicht eingetragener Verein, verfolgte nach seiner Satzung die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der Unfallverhütung sowie mildtätige Zwecke. Sinngemäß sollten nach der Satzung Motorradfahrer als Ersthelfer und auch zur Unfallprävention eingesetzt werden. Weiter sollte der Kläger Veranstaltungen … zur Unfallprävention anbieten und … Unfallbeteiligte … betreuen. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) stellte gesondert fest, dass die Satzung des Klägers die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Für das Jahr 2019 (Streitjahr) reichte der Kläger beim FA einen Tätigkeitsnachweis für 2019 ein, wonach unter anderem Motorradfahrer nach Unfällen durch ein Kriseninterventionsteam betreut, Unfallprävention betrieben, Produkte zum Thema Unfallprävention getestet, Beiträge und Termine zur Unfallprävention über eine Internetseite veröffentlicht sowie Workshops und Treffen veranstaltet wurden. Das FA vertrat die Ansicht, bei dem Kläger handele es sich um einen Motorradclub und die satzungsmäßigen Zwecke wären nicht verwirklicht. Es erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes versagte und Körperschaftsteuer in Höhe von 0 € festsetzte. 3 Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Steuerbefreiung ab, da die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers nicht auf die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung seiner Satzungszwecke gerichtet sei. Der Kläger habe nicht selbst Tätigkeiten entfaltet, die unter die §§ 52 bis 54 AO fielen. Er habe nicht dargelegt, dass er Maßnahmen zur konkreten Rettung aus Lebensgefahr wie Ersthilfe vor Ort oder Verständigung von Rettungsbehörden durchgeführt oder etwa Erste-Hilfe-Kurse angeboten, Rettungs- oder Krankentransporte vorgenommen oder eine Rettungswache betrieben habe. Seine Tätigkeit sei auch nicht unmittelbar auf die Förderung der Unfallverhütung gerichtet, da er nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm angebotenen Kurse Kenntnisse zur Unfallverhütung vermittelt und damit unmittelbar der Unfallverhütung gedient hätten. Welche Konzepte der Kläger den Übungsmaßnahmen im Einzelnen zugrunde gelegt habe, habe er nicht dargelegt und auch keine Teilnehmerverzeichnisse eingereicht. Fahrtrainings ohne explizites Trainingskonzept könnten aber nicht überwiegend den Zweck der Unfallverhütung und der Verkehrserziehung fördern. Für die "Schrauberkurse" und Workshops sei weiter kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Zweck der Förderung der Unfallverhütung erkennbar. Denn der Kläger habe nicht selbst Tätigkeiten entfaltet, die unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO fielen, da er seine Workshops nur nach einer Broschüre zur Ersten Hilfe ausgerichtet, aber keine Kurse angeboten habe, die eine spezielle Ausbildung des Kursleiters erforderten. Bei den Kursen habe vielmehr das allgemeine Freizeitinteresse an Motorrädern im Vordergrund gestanden, was auch für die Fahrten der Motorradfahrer des Klägers gelte. Soweit der Kläger auf seiner Internetseite Informationen bereit gestellt habe, handele es sich um allgemein zugängliche Informationen, deren Weitergabe keine unmittelbare Förderung des Zwecks Unfallverhütung darstelle. Auch werde der Satzungszweck nicht selbst im Sinne des § 57 AO verwirklicht, wenn der Kläger an nicht von ihm verantworteten Veranstaltungen mit Infoständen bloß teilnehme oder nicht selbst angefertigtes Informationsmaterial verbreite. Schließlich fehle es an einer tatsächlichen Verfolgung mildtätiger Zwecke, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass und mit welchen Maßnahmen er verunfallte Motorradfahrer (qualifiziert) unterstützt oder sonst wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen geholfen habe. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. II. 5 Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 6 1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, da das FG § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.