BFH, Beschluss vom 15.09.2025 – IX R 10/23 – (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines…
STRE202520365 ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR10.23.0 BFH 9. Senat 20250915 IX R 10/23 Beschluss Art 79 EUV 2016/679, Art 82 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679, § 40 Abs 2 FGO, § 67 FGO, § 44 Abs 1 FGO, § 347 AO, §§ 347ff AO, § 32i AO, § 54 Abs 5 SGG, Art 267 Abs 3 AEUV vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. März 2023, Az: 16 K 16155/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO) NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.03.2023 - 16 K 16155/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Dem Rechtsstreit liegt die unter dem Aktenzeichen 16 K 2059/21 geführte Klage zugrunde, über die das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden hat (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 985). In dem genannten Verfahren 16 K 2059/21 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Aufforderung durch das FG, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, erstmals im Schriftsatz vom 18.04.2021 neben einem Auskunftsanspruch und verschiedenen Feststellungsanträgen unter anderem Schadenersatz nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) geltend. Der Kläger beantragte zunächst, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, an ihn einen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes zu leisten.
2 Mit Beschluss vom 26.10.2021 - 16 K 2059/21 trennte das FG das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz ab und verwies es mit Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 an das Landgericht Potsdam. Auf die Beschwerde sowohl des Klägers als auch des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28.06.2022 - II B 92/21 (BFHE 275, 571, BStBl II 2022, 535) den Verweisungsbeschluss auf, so dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 16155/21 beim FG fortgesetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG bezifferte der Kläger den begehrten Schadenersatz sodann auf 5.000 €.
3 Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG urteilte, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe einen konkreten (immateriellen) Schaden nicht nachgewiesen. Das FG-Urteil vom 09.03.2023 - 16 K 16155/21 ist in EFG 2023, 1443 abgedruckt.
4 Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von Bundesrecht und macht Verfahrensfehler geltend.
5 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.
6 Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
7 Das FA ist der Ansicht, der Kläger, der nicht zu den in § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen zählt, habe sich in dem Verfahren selbst vertreten, so dass die Revision nicht entsprechend § 120 Abs. 2 FGO begründet worden sei. Eine rechtliche Sichtung und Überprüfung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte sei nicht erkennbar und erscheine deshalb zweifelhaft.
8 Nach Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, dass sie dem Kläger Recherche-Aufträge zu bestimmten Rechtsfragen und Rechtsansichten gegeben habe. Die Ergebnisse der Recherche habe sie gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet und nach eigener Durchdringung des Streitstoffs in ihre Revisionsbegründung eingearbeitet. Sie übernehme die Verantwortung für den Inhalt.
II.
9 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die zulässige Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
10 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
11 1. a) Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem BFH sind nach § 62 Abs. 4 FGO --soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt-- nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass er sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263/83, BFH/NV 1986, 175).
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13 2. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Klage richtigerweise als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist.
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17 Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7/22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). Er kann dazu eigene Feststellungen treffen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 - III R 59/12, Rz 15, m.w.N.).
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21 aaa) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes.
22 Die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46). Das gilt auch, soweit der Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll (EuGH-Urteile Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340/21, EU:C:2023:986, Rz 60, und Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300/21, EU:C:2023:370, Rz 54). Zu beachten ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren --Effektivitätsgrundsatz-- (vgl. z.B.
EuGH-Urteil Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507/23, EU:C:2024:854, Rz 31 und 32, m.w.N.). Danach ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen; doch verlangt das Unionsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2019 - C-379/18, EU:C:2019:1000, Rz 60, m.w.N.;
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
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25 Der immaterielle Schadenersatzanspruch kann auch durch eine Entschuldigung erfüllt werden. Die Form des Schadenersatzes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. EuGH-Urteile Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507/23, EU:C:2024:854, Rz 36, und Quirin Privatbank vom 04.09.2025 - C-655/23, EU:C:2025:655, Rz 79), weshalb die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens obliegt.
26 Der Verantwortliche wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Es macht prozessökonomisch Sinn, dass der Verantwortliche seine Einwände zu einem frühen Zeitpunkt geltend macht, um dem Betroffenen die Einschätzung seines gerichtlichen Risikos zu ermöglichen. Schließlich überprüfen die Finanzgerichte die Entscheidung der Behörde. Hierzu ist der tatsächliche Vortrag der Behörde notwendig.
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29 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist ausgeschlossen, dass die vorherige Befassung des Verantwortlichen mit dem Schadenersatzbegehren des Betroffenen die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Denn dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Verantwortlichen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten offen. Von einem Verstoß gegen das "Gebot eines zügigen und wirksamen Rechtsschutzes" und einer "faktischen Entwertung" kann deshalb keine Rede sein.
30 bbb) Das Erfordernis der vorherigen Befassung durch eine Behörde findet sich auch in anderen datenschutzrechtlich geprägten Zusammenhängen.
31 So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO entschieden, dass eine Klage auf Löschung unzulässig ist, wenn es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57). Dies gilt unabhängig davon, ob für den Löschungsantrag die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung hat für beide Klagearten Geltung.
32 ccc) Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des BSG der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vorprozessual nicht gegenüber der Behörde geltend gemacht werden muss (BSG-Urteil vom 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14). Eine Verwaltungsentscheidung vor Klageerhebung sei weder nach der Datenschutz-Grundverordnung noch nach nationalem Recht vorgesehen. Dem Interesse des Verantwortlichen, im Fall der unmittelbaren Klageerhebung durch Gerichtskosten nicht belastet zu werden, könne danach durch ein sofortiges Anerkenntnis der Behörde (§ 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG-- i.V.m. § 156 der Verwaltungsgerichtsordnung) Rechnung getragen werden.
33 Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die jeweiligen Verfahrensordnungen erheblich unterscheiden. Denn § 54 Abs. 5 SGG sieht für die allgemeine Leistungsklage --anders als § 40 Abs. 2 FGO-- keine vorherige Ablehnung der Leistung durch die Behörde vor. Diese unterschiedliche Behandlung, welche im Übrigen auch bei Schadenersatzklagen gegen private Verantwortliche gegeben sein kann, widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Der Gesetzgeber kann zulässigerweise verschiedene Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalten. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) liegen darin nicht.
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37 3. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich.
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53 4. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klage ist unzulässig und die Rechtslage ist eindeutig ("acte clair", Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé", BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300/21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340/21, EU:C:2023:986, Rz 60).
54 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520365&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public