STRE202520366 ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB84.24.0 BFH 10. Senat 20251128 X B 84/24 Beschluss § 171 Abs 10 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 351 Abs 2 AO, § 155 Abs 2 AO, § 162 Abs 5 AO, § 42 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. April 2024, Az: 7 K 764/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden; Anfechtungsbeschränkung NV: Die Anfechtungsbeschränkung des § 42 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung, der zufolge Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden können, tritt nur dann ein, wenn auch tatsächlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.04.2024 - 7 K 764/23 hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen, hinsichtlich der Streitjahre 2016 und 2017, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin ist medizinisch-technische Assistentin. Darüber hinaus hatten die Kläger zahlreiche bebaute Grundstücke angeschafft, vermietet und wieder veräußert. 2 Für das Streitjahr 2015 machten die Kläger (unter anderem) Verluste aus einem gemeinsam betriebenen gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von jeweils … € geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erkannte diese Verluste zunächst an und setzte die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 03.05.2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). 3 Für das Streitjahr 2016 legten die Kläger neben ihrer Einkommensteuererklärung eine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, mit der sie Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von insgesamt … € geltend machten. Das FA erkannte auch diese Verluste mit Einkommensteuerbescheid vom 27.07.2018 vorerst an und erließ am 03.09.2018 einen entsprechenden Feststellungsbescheid, mit dem der Verlust festgestellt und den Klägern jeweils hälftig zugerechnet wurde. Beide Bescheide ergingen ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). 4 Für das Streitjahr 2017 machten die Kläger mit ihrer Einkommensteuererklärung (unter anderem) Verluste aus einem gemeinsam betriebenen gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von jeweils … € geltend. Das FA folgte dem und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 27.07.2018 entsprechend fest. Mit Bescheid vom 03.09.2018 stellte es zudem die Einkünfte aus dem gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von insgesamt … € gesondert und einheitlich fest und rechnete diese den Klägern jeweils hälftig zu. Auch diese Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). 5 Das FA führte aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 09.12.2019 eine Außenprüfung durch, die zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt im Jahre 2020 begann, und kam zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Einkünfte aus dem behaupteten gewerblichen Grundstückshandel keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Die Kläger hätten in den Jahren 2008 bis 2017 aus den Grundstücksgeschäften einen Gesamtverlust von knapp … € erlitten. Dass ursprünglich zu erwarten gewesen wäre, mit den insgesamt mehr als 30 Objekten Renditen zu erzielen, sei nicht belegt worden. Vielmehr gehe aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass die angeschafften Objekte danach ausgewählt worden seien, ob und inwieweit sich damit steuerliche Verluste erzielen ließen. 6 Mit geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2016 und 2017 vom 21.12.2021 stellte das FA Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von 0 € fest. Am 26.01.2022 erließ es entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017. Ebenso lehnte das FA mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 26.01.2022 für dieses Streitjahr eine Berücksichtigung der Verluste aus den Grundstücksgeschäften ab. 7 Für die Streitjahre 2018 und 2019 hatten die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärungen vorgelegt. Daher erließ das FA (ebenfalls) am 26.01.2022 Schätzungsbescheide, ohne jedoch dabei Verluste aus einem gewerblichen Grundstückshandel zu berücksichtigen. Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergingen für die Streitjahre 2018 und 2019 nicht. 8 Die Kläger legten gegen die Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2019 vom 26.01.2022 Einsprüche ein und machten mit nachgereichten Erklärungen für 2018 und 2019 wiederum Verluste aus einem gemeinsam betriebenen gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von jeweils … € für 2018 und jeweils … € für 2019 geltend. Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019, lehnte aber eine Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus den Grundstücksgeschäften weiterhin ab. 9 Mit Entscheidungen vom 10.03.2023 wies das FA die Einsprüche der Kläger zurück. Hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 begründete das FA dies damit, dass es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Kläger gefehlt habe. Hinsichtlich der Streitjahre 2016 und 2017 verwies das FA auf die Bindungswirkung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 351 Abs. 2 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO. 10 Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) in Bezug auf die hier noch streitigen Verluste aus dem von den Klägern behaupteten gewerblichen Grundstückshandel abgewiesen. 11 Für keines der Streitjahre sei bei Erlass der Einkommensteuerbescheide Festsetzungsverjährung eingetreten. Für das älteste Streitjahr 2015 hätten die Kläger die Einkommensteuererklärung am 22.04.2017 eingereicht, sodass die Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2017 zu laufen begonnen habe. Die reguläre Verjährungsfrist von vier Jahren hätte folglich gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des 31.12.2021 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe das FA längst mit der Außenprüfung begonnen, sodass gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Umsetzung der Prüfungsfeststellungen im Prüfungsbericht vom 16.11.2021 durch Erlass des Einkommensteuerbescheides 2015 am 26.01.2022 zulässig gewesen sei. Anders als die Kläger meinten, sei es auch nicht unmittelbar nach Prüfungsbeginn zu einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten im Sinne von § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gekommen, die das FA zu vertreten gehabt hätte (wird ausgeführt). 12 Zutreffend habe das FA die streitigen Verluste aus dem Grundstückshandel der Kläger nicht berücksichtigt. Denn gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO könnten Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht --wie hier geschehen-- durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Die Kläger hätten die streitigen Einkünfte gemeinschaftlich erzielt, sodass diese § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO unterfielen. Demgemäß habe das FA die streitigen Verluste für 2016 und 2017 auf jeweils 0 € gesondert und einheitlich festgestellt. Aufgrund der daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Bindung sei das FA davon in den streitgegenständlichen Einkommensteuerfestsetzungen für 2016 und 2017 zu Recht nicht abgewichen. Da es für die übrigen Streitjahre an entsprechenden Feststellungsbescheiden mangele, in dem die von den Klägern begehrten negativen Einkünfte festgestellt worden wären, hätten solche der betreffenden Einkommensteuerfestsetzung auch nicht zugrunde gelegt werden können. Sämtliche Anträge, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 ausdrücklich gestellt und unter Einbeziehung seines bisherigen Vorbringens explizit aufrechterhalten habe, würden daher abgelehnt. Die Anträge beträfen allesamt die materielle Frage der gemeinschaftlichen Erfüllung eines Einkunftstatbestands durch die Kläger nach Grund und Höhe, einschließlich der spezifischen Frage nach einem (Fort-)Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren, und wären deshalb im Feststellungsverfahren, nicht aber im nachgelagerten Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung relevant gewesen. 13 Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision begehren. II. 14 1. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Streitjahre 2015, 2018 und 2019 begründet. 15 Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn das FG hat § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO verletzt. 16 Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist und unter Anwendung des § 116 Abs. 6 FGO hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung führt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.