STRE202520367 ECLI:DE:BFH:2025:B.181125.XE15.25.0 BFH 10. Senat 20251118 X E 15/25 Beschluss § 19 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 GKG 2004 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung 1. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens. 2. NV: Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (Festhaltung an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.07.1991 - VIII E 1/91, BFH/NV 1992, 190). 3. NV: Die ursprüngliche Schlusskostenrechnung kann gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom Kostenbeamten während des Erinnerungsverfahrens durch eine neue Schlusskostenrechnung berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Die Erinnerung gegen die (ersetzende) Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. 1 Mit Beschluss vom 29.07.2025 - X B 50/25 verwarf der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.04.2025 - 2 K 440/24 als unzulässig und legte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. 2 Mit Schlusskostenrechnung vom 31.07.2025 - KostL 932/25 (X B 50/25) setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüber dem Kostenschuldner --ausgehend von einem Streitwert von 4.609 €-- Gerichtskosten in Höhe von 341 € fest und forderte ihn zur Zahlung des Betrags auf; in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Erinnerung hingewiesen. 3 Mit Fax vom 28.08.2025 legte der Kostenschuldner den "empfohlenen Rechtsbehelf" ein und trug zur Begründung vor, dass er das Verfahren vor dem BFH nicht angestrebt und nicht beantragt habe, dies vielmehr auf Veranlassung des FG erfolgt sei und dieses daher die finanziellen Folgen tragen müsse. 4 Mit --die bisherige Rechnung ersetzender-- Schlusskostenrechnung vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) wurden die Gerichtskosten auf 251 € (niedriger) festgesetzt. Der Streitwert sei überprüft und nunmehr nur noch 50 % der festgesetzten Steuer (2.301 €) als Streitwert angesetzt worden. 5 Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,die Schlusskostenrechnung des BFH -Kostenstelle- vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) aufzuheben. 6 Der Kostengläubiger und Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen. II. 7 Die Erinnerung ist zurückzuweisen. 8 1. Der als Erinnerung zu wertende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthaft. 9 2. Über die Erinnerung entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter. 10 3. Die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss vom 23.09.2015 - I E 8/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 5). 11 4. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.