BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 24/24 – Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023 1. NV: Ohne Nachholung der versäumten…
STRE202520369 ECLI:DE:BFH:2025:U.090925.VIR24.24.0 BFH 6. Senat 20250909 VI R 24/24 Urteil § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 52d FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 64 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 253 Abs 4 ZPO, § 18 PAuswG, § 4 Abs 1 Nr 1 Buchst a StBPPV, § 15 Abs 1 StBPPV vorgehend FG München, 22. Februar 2024, Az: 11 K 1833/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023 1. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.02.2024 - 11 K 1833/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
1 Im Verwaltungsverfahren war streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre zu Recht Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund eines Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks mit der Flurnummer … der Gemarkung X angesetzt hat.
2 Mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2023 (zur Post am selben Tag) wies das FA die diesbezüglichen Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis auf die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung nach § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 52d FGO.
3 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Steuerberater (S), erhob mit einem per Telefax am 20.09.2023 beim Finanzgericht (FG) eingegangenem Schreiben Klage. Am 21.09.2023 reichte er die Klage in Papierform nach. Mit Schreiben vom 22.09.2023, 06.11.2023 sowie 06.12.2023 wies das FG darauf hin, für Steuerberater stehe seit 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, so dass vorbereitende Schriftsätze und ihre Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln seien.
4 Mit --wiederum per Telefax und in Papierform eingereichtem-- Schreiben vom 18.01.2024 teilte S mit, sein beSt sei am 14.12.2023 aktiviert worden. Eine frühere Einrichtung durch die Bundessteuerberaterkammer sei zunächst daran gescheitert, dass er als Legitimation lediglich seinen insoweit nicht ausreichenden Reisepass vorgelegt habe. Seiner Beschwerde sei nicht stattgegeben worden. Den Personalausweis habe er daraufhin erst beantragen müssen. Die Aushändigung sei im Dezember 2023 erfolgt. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.
5 Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da die Kläger innerhalb der Klagefrist keine Klage in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben hätten und Wiedereinsetzungsgründe nicht bestünden.
6 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
7 Sie beantragen sinngemäß,das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
8 Das FA beantragt,die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
9 1. Die Revision der Kläger ist zulässig; die Revisionsbegründung entspricht noch den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO.
10 2. Die Revision ist aber unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage den --von Amts wegen zu berücksichtigenden-- Anforderungen des § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO nicht entspricht (unter a) und insoweit auch keine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vorliegt (unter b). Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 FGO ist --wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat-- nicht zu gewähren (unter c).
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14 Der Senat teilt zudem nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, Rz 17 ff.) --in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung-- geäußerten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand, und schließt sich insoweit den Ausführungen des VIII. Senats des BFH an (hierzu ausführlich Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19/22, Rz 24 ff.). An den geäußerten Zweifeln hält der X. Senat des BFH im Übrigen nicht mehr fest (s. Urteil vom 06.08.2025 - X R 13/23, BFHE 289, 565).
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17 Unerheblich ist insoweit --sofern keine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO in Rede steht--, warum der zur Nutzung des beSt Verpflichtete den formbedürftigen Schriftsatz/Antrag formwidrig übermittelt hat. Die dahingehenden Gründe, insbesondere die zum Jahreswechsel 2022/2023 vom BVerfG festgestellte komplexe Übergangssituation betreffend die Nutzung des beSt (BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24) oder zum Beispiel im Einzelfall fehlerhaft erteilte Auskünfte von Mitarbeitern der Bundessteuerberaterkammer, Irrtümer betreffend den zeitlichen, sachlichen und personellen Anwendungsbereich von § 52d FGO, mangels Hinweis auf § 52d FGO vermeintlich rechtsfehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen sowie technische und organisatorische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt, berühren die Unwirksamkeit der Rechtshandlung nicht. Sie sind allein im Rahmen der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu berücksichtigen.
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20 Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf die Papierform nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, Rz 12).
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26 Einen Wiedereinsetzungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO grundsätzlich auch von Amts wegen mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass die präsenten oder gerichtsbekannten Tatsachen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 31.10.2023 - IV B 77/22, Rz 13, m.w.N.).
27 Hieran fehlt es. Weder haben die Kläger die versäumte Rechtshandlung --die nach § 52d Satz 1 FGO formwirksame Klageerhebung-- nachgeholt noch waren sie unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die rechtserhebliche Ursache für das Versäumen der Frist hat S selbst gesetzt. Dessen Verschulden müssen sich die Kläger zurechnen lassen.
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30 Ein Reisepass ist kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne von § 18 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und damit nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 15 Abs. 1 StBPPV zur Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung geeignet. Der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 PAuswG bezieht sich ausschließlich auf den Personalausweis und andere spezifische Dokumente wie die eID-Karte oder den elektronischen Aufenthaltstitel, die über eine Online-Ausweisfunktion verfügen. Diese Funktion ermöglicht es, die Identität einer Person durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung elektronisch nachzuweisen, was beim Reisepass nicht der Fall ist. Dieser enthält zwar biometrische Daten wie Fingerabdrücke und ein Lichtbild, die jedoch primär der physischen Identitätsprüfung und nicht der elektronischen Identifikation dienen.
31 S durfte nicht darauf vertrauen, dass ein Reisepass bereits deshalb als elektronischer Identitätsnachweis taugt, weil er ein Mittel zur physischen Identitätsprüfung ist. Auf die Voraussetzung zur elektronischen Einreichung nach § 52a FGO sowie zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 52d FGO hatte die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung hingewiesen. Diese Hinweise hätte S beachten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.01.2009 - IV B 105/08) und sich daher rechtzeitig mit den Anforderungen in § 15 Abs. 1 StBPPV an die Erstanmeldung am beSt mittels einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Abs. 1 StBPPV auseinandersetzen und entsprechende Vorbereitungen treffen müssen. Der in alphabetischer Reihenfolge in mehreren Tranchen durchgeführte "System-Rollout" erfolgte zudem bereits bis zum 17.03.2023 (s. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 12), war im September 2023 demnach längst abgeschlossen.
32 3. Die von den Klägern gerügte Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor.
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35 4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
36 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520369&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public