BFH, Urteil vom 21.08.2025 – IV R 16/22 – "Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung…
STRE202520376 ECLI:DE:BFH:2025:U.210825.IVR16.22.0 BFH 4. Senat 20250821 IV R 16/22 Urteil § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 6 Abs 5 S 5 EStG 2009, § 6 Abs 5 S 6 EStG 2009, § 16 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 16 Abs 3 S 2 EStG 2009, § 16 Abs 3 S 3 EStG 2009, § 16 Abs 3 S 4 EStG 2009, § 16 Abs 5 EStG 2009, § 6 Abs 5 S 7 EStG 2009 vom 02.12.2024, § 16 Abs 3 S 5 EStG 2009 vom 02.12.2024, § 52 Abs 12 S 19 EStG 2009 vom 02.12.2024, § 8b KStG 2002, § 48 Abs 1 Nr 1 Buchst a FGO, § 272 Abs 1a HGB vom 25.05.2009, § 272 Abs 1b HGB vom 25.05.2009, § 71b AktG, § 237 Abs 3 Nr 3 AktG, EStG VZ 2017, KStG VZ 2017 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 31. März 2022, Az: 8 K 590/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland "Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" Anteile 1. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31.03.2022 - 8 K 590/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Beklagte zu tragen.
A.
1 Streitig ist, ob die Beigeladene (B-AG) infolge des Ausscheidens aus der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gegen Abfindung mit Sachwerten und ergänzender Barleistung einen Gewinn aus der Aufgabe ihres Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) realisiert hat.
2 Die Klägerin ist eine inländische Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die V-GmbH, Kommanditisten sind ausschließlich inländische Körperschaften. Zweck der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Aktien an der B-AG. Die Beteiligung der Kommanditisten an der Klägerin erfolgt durch Sacheinlage von Aktien an der B-AG in das Gesamthandsvermögen der Klägerin. Die quotale Beteiligung am Vermögen der Klägerin bestimmt sich nach der Anzahl der eingebrachten Aktien (fiktive Stückaktien). Das Wirtschaftsjahr der Klägerin beginnt am 01.09. und endet am 31.08.
3 Die W-AG war als Kommanditistin mit einem Anteil von … fiktiven Stückaktien an der Klägerin beteiligt. Die W-AG wurde mit Eintragung im Handelsregister vom xx.07.2016 auf die B-AG verschmolzen. Die B-AG kündigte am 04.10.2016 ihre verschmelzungsbedingt erworbene Kommanditbeteiligung an der Klägerin und schied mit Wirkung zum 30.11.2016 gegen Abfindung in Form von … (eigenen) Stückaktien sowie einer Barleistung in Höhe von … € aus der Klägerin aus. Die Zahl der Aktien entsprach der Zahl an Aktien, die von der W-AG vor der Verschmelzung in die Klägerin eingebracht worden waren. Die Barleistung entsprach dem Wert des Haftkapitals.
4 Die von der Klägerin auf die B-AG zurückübertragenen Aktien zog diese durch Beschluss der Hauptversammlung am xx.05.2017 im vereinfachten Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes (AktG) ohne Kapitalherabsetzung ein. Hierdurch verringerte sich die Gesamtanzahl der Aktien und erhöhte sich der rechnerische Anteil je verbleibender Aktie von … € auf … €.
5 In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) erklärte die Klägerin für das Ausscheiden der B-AG zunächst einen Aufgabegewinn vor Anwendung des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von … €. Die steuerliche Würdigung des Austritts erfolgte nach § 6 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 EStG.
6 Der ursprünglich Beklagte (Finanzamt X --FA X--) erließ am 22.03.2019 --unter Vorbehalt der Nachprüfung-- einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2017.
7 Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Das Ausscheiden der B-AG sei entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den Grundsätzen der sogenannten unechten Realteilung zu Buchwerten vorzunehmen. Nach einem entsprechenden Verböserungshinweis erließ das FA X --jeweils gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung-- geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 2017 vom 13.02.2020 und vom 11.03.2020. Es ermittelte nunmehr für das Ausscheiden der B-AG einen Aufgabegewinn in Höhe von … € (gemeiner Wert der Aktien … € pro Aktie * … Aktien = … € zuzüglich Barleistung von … € abzüglich Buchwert des Anteils von … €). Dementsprechend wurde im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 11.03.2020 für die B-AG dieser Aufgabegewinn in Höhe von … € ausgewiesen und zugleich in voller Höhe unter § 8b KStG gefasst.
8 Den Einspruch wies das FA X mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2020 als unbegründet zurück.
9 Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 31.03.2022 - 8 K 590/20 in vollem Umfang statt. Das Ausscheiden der B-AG aus der Klägerin habe die Voraussetzungen einer sogenannten unechten Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt, so dass die Buchwerte fortzuführen seien. Die Barabfindung in Höhe von … € sei als bloße Rückzahlung des Haftkapitals unschädlich. Bei den von der Klägerin übertragenen Wirtschaftsgütern handele es sich um "realteilungsgeeignete" Wirtschaftsgüter. Diese Eigenschaft hätten sie nicht dadurch verloren, dass sie bei der B-AG zu eigenen Anteilen geworden seien. Diese Wirtschaftsgüter seien aus dem Betriebsvermögen der Klägerin in das Betriebsvermögen der B-AG überführt worden. Ebenso sei die Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung sichergestellt gewesen. Die spätere Einziehung verstoße nicht gegen die Sperrfristklausel nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Schließlich liege auch keine Verletzung der sogenannten Körperschaftsteuerklausel (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) vor.
10 Hiergegen richtet sich die noch vom FA X eingelegte und begründete Revision, mit der eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird. Während des Revisionsverfahrens wurden das FA X und das Finanzamt Y mit Wirkung zum … zusammengelegt und zum Finanzamt Z (Beklagter und Revisionskläger --FA--) fusioniert.
11 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des Hessischen FG vom 31.03.2022 - 8 K 590/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin und die Beigeladene beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
B.
13 Das FA ist mit Wirkung zum … aufgrund eines Organisationsakts der Finanzverwaltung (s.…) in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA X eingetreten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2023 - IV R 2/21, BFHE 283, 190, BStBl II 2024, 481, Rz 17, m.w.N.).
C.
14 Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
15 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 11.03.2020 getroffenen Feststellungen, wonach zum einen die B-AG einen Aufgabegewinn in Höhe von "brutto" … € erzielt hat und zum anderen dieser Gewinn in gleicher Höhe unter § 8b KStG fällt (dazu I.). Das FG hat die Klage zutreffend als zulässig erachtet (dazu II.). Zudem hat es zu Recht entschieden, dass das Ausscheiden der B-AG aus der Klägerin gegen Sachwertabfindung und ergänzende Barleistung die Voraussetzungen einer steuerneutralen Realteilung (Buchwertfortführung) nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt (dazu III.) und die Buchwertfortführung weder nach § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG (dazu IV.) noch nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG (dazu V.) ausgeschlossen ist.
16 I. Verfahrensgegenstand der Revision ist der für die B-AG festgestellte Aufgabegewinn in Höhe von "brutto" … € (erste Feststellung), der in gleicher Höhe Einkünfte nach § 8b KStG enthält (zweite Feststellung).
17 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen (Streitgegenstände) enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (z.B. BFH-Vorlagebeschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22, BFHE 282, 399, Rz 39). Selbständig anfechtbar ist zum Beispiel die Feststellung eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Veräußerung oder Aufgabe seines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 34). Zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen gehört auch die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den Veräußerungsgewinnen (im Sinne des § 16 EStG) solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallen (BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 14).
18 2. Danach sind Gegenstand des Revisionsverfahrens --ebenso wie bereits des Klageverfahrens-- die im Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 11.03.2020 getroffene Feststellung des Aufgabegewinns der B-AG nach § 16 EStG in Höhe von "brutto" … € sowie die zusätzliche Feststellung, wonach dieser Aufgabegewinn Einkünfte nach § 8b KStG in gleicher Höhe enthält (zur Zulässigkeit dieser "Bruttofeststellung" vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 23).
19 II. Die hiergegen erhobene Klage war zulässig.
20 Auch wenn der Rechtsstreit ausschließlich selbständige Feststellungen betrifft, die allein die B-AG als ausgeschiedene Gesellschafterin betreffen, bleibt die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO befugt, gegen derartige Feststellungen Klage zu erheben (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 12 ff., zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.).
21 III. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Ausscheiden der B-AG aus der Klägerin gegen Übertragung der Stückaktien und ergänzende Barleistung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt. Es liegt keine gewinnrealisierende Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG durch die B-AG vor.
22 Der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 11.03.2020 ist materiell rechtswidrig. Die B-AG hat im Zuge einer "unechten" Realteilung (dazu 1.) … Stückaktien (Einzelwirtschaftsgüter) aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin erhalten (dazu 2.). Die Steuerneutralität der Realteilung scheitert nicht daran, dass die Stückaktien durch die Übertragung auf die B-AG zu eigenen Aktien geworden sind; sie haben hierdurch ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut, das heißt als Träger stiller Reserven, nicht verloren (dazu 3.). Die Stückaktien sind auch in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers --der B-AG-- übertragen worden (dazu 4). Ebenso ist die Besteuerung der in ihnen ruhenden stillen Reserven sichergestellt (dazu 5.). Der Umstand, dass die B-AG neben den Stückaktien auch eine Barleistung in Höhe ihrer Hafteinlage von … € erhalten hat, ist unschädlich (dazu 6.).
23 Danach kann dahinstehen, ob das FA den (vermeintlichen) Aufgabegewinn der B-AG überhaupt zutreffend ermittelt hat.
24 1. Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).
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26 Soweit für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer ("unechten") Realteilung besondere Bedingungen gelten sollen, sind diese allein in § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG geregelt. § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG findet auf diese Vorgänge keine Anwendung; § 16 Abs. 2 und Abs. 3 EStG ist die speziellere Norm (BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 35).
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28 2. Im Streitfall hat die B-AG aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin --einer Mitunternehmerschaft-- Stückaktien als Sachwertabfindung erhalten. Bei diesen von der Klägerin übertragenen Stückaktien handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter.
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32 3. Diese Stückaktien haben bei der B-AG ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgüter nicht verloren. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass mit der Übertragung der Stückaktien auf die B-AG eigene Aktien entstanden sind.
33 Ausgehend vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG muss der (ausscheidende) Mitunternehmer einzelne Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft erhalten, die als Träger der übergehenden stillen Reserven in dessen Vermögenssphäre fortbestehen.
34 So verhält es sich im Streitfall. Bei nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Aktien --wie hier-- handelt es sich um Wirtschaftsgüter; dem stehen die Regelungen in § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB nicht entgegen (dazu a bis c). Dies gilt selbst dann, wenn diese Bilanzierungsvorschriften auch für die Steuerbilanz ein Ansatzverbot (Aktivierungsverbot) begründen sollten (dazu d). Die hiergegen erhobenen Einwände des FA greifen nicht durch (dazu e).
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36 Diese nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Aktien sind in einem ersten Schritt unverändert als Stückaktien und damit als Wirtschaftsgüter bei der B-AG angekommen. Denn der "Wandel" der Stückaktien zu eigenen Aktien im Sinne des § 71b AktG setzt voraus, dass die B-AG --jedenfalls für eine logische Sekunde-- die Stückaktien zunächst als Wirtschaftsgüter erhalten hat.
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42 Danach war die legislative Zielsetzung auf den Bilanzausweis und nicht auf eine Neuinterpretation des Begriffsverständnisses eigener Anteile ausgerichtet. § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB begründet für die Handelsbilanz zwar ein Ansatzverbot für eigene Anteile, negiert aber nicht deren Qualität als Vermögensgegenstand (MüKoAktG/Oechsler, 6. Aufl., § 71 Rz 414; Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 86; Schmidtmann, Ubg 2013, 755, 756).
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44 Die eigenen Anteile existieren --wie vorstehend ausgeführt-- als Vermögensgegenstand weiter. Sie sind auf Dritte übertragbar und damit verkehrsfähig. Zudem besitzen eigene Anteile aus der Sicht eines potentiellen Erwerbers einen Wert, den die Kapitalgesellschaft realisieren kann. Zutreffend ist zwar, dass die Beteiligungsrechte aus eigenen Aktien nach § 71b AktG ruhen. Solange aber die eigenen Aktien nicht eingezogen und damit nicht als Wirtschaftsgüter "vernichtet" werden, können sie durch die Kapitalgesellschaft im Grundsatz durch Veräußerung verwertet werden.
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47 Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, dass die übertragenen Aktien unmittelbar mit der Zurechnung des Eigentums bei der B-AG mit Blick auf § 71b AktG erhebliche Eigenschaften verlieren und der Kapitalgesellschaft nur einen begrenzten Nutzen bringen. Gleichwohl handelt es sich --entgegen der Auffassung des FA-- weiterhin um das nämliche Wirtschaftsgut. Der Inhaber der eigenen Aktien hält weiterhin ein Stück seiner Inhaberschaft "in den Händen". Er kann über die eigenen Aktien verfügen und deren Wert am Markt realisieren. Dies lässt es nicht zu, die eigenen Anteile als bloßen Korrekturposten des Eigenkapitals zu begreifen.
48 Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn eigene Anteile nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz in der Steuerbilanz nicht mehr auf der Aktivseite ausgewiesen werden dürften. Denn ein steuerrechtliches Ansatzverbot (Aktivierungsverbot) bedeutet --wie vorstehend dargestellt-- nicht zwingend, dass auch die Wirtschaftsgutsqualität verlorengeht.
49 4. Die Stückaktien sind auch in das Betriebsvermögen der B-AG übertragen worden.
50 Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG müssen die Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder --wie im Streitfall-- die einzelnen Wirtschaftsgüter der real geteilten Personengesellschaft "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer" übertragen werden. Das setzt voraus, dass sie in das Betriebsvermögen eines an der Realteilung beteiligten Mitunternehmers (Realteiler) gelangt sind (dazu unter a) und dass die stillen Reserven nach der Übertragung weiterhin allein den Realteilern zuzurechnen sind (dazu unter b). Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
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54 Unschädlich ist es, wenn im Zuge der Realteilung stille Reserven von einem Realteiler auf einen anderen Realteiler verlagert werden; insoweit setzt § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zwar eine personenidentische, nicht aber zusätzlich die beteiligungsidentische Beteiligung der Realteiler an den stillen Reserven vor und nach der Realteilung voraus. So ist anerkannt, dass die ungeschmälerte spätere Besteuerung der stillen Reserven durch die Anpassung der Kapitalkonten (Auf- oder Abstocken) an die Buchwerte der (zugeteilten) Wirtschaftsgüter (Kapitalkontenanpassungsmethode) erreicht wird, was zu einer Verlagerung von stillen Reserven von einem Realteiler auf einen anderen führt (BFH-Urteil vom 16.12.2015 - IV R 8/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, Rz 19; Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl., § 16 Rz 500). Es ist aber schädlich, wenn mit der Übertragung der eigenen Anteile die in diesen ruhenden stillen Reserven auf Dritte überspringen.
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57 Dabei verkennt der Senat nicht, dass einer AG (hier der B-AG) infolge des Ruhens der Rechte aus den eigenen Aktien (§ 71b AktG) insbesondere keine Vermögensrechte mehr aus den Anteilen zustehen. Die AG hat daher weder einen Anspruch auf Dividende noch einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss (z.B. Albrecht vom Kolke in Hölters/Weber, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 71b Rz 3). Damit erhöhen sich zwar reflexartig die Dividenden- und Abwicklungsüberschussquoten der übrigen Aktionäre (Grigoleit/Rachlitz, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 71b Rz 5; BeckOGK/Cahn, Stand 01.02.2025, AktG § 71b Rz 10; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 - II ZR 45/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1017, zu § 33 GmbHG). Die Verfügungsbefugnis über die eigenen Aktien steht aber weiterhin der AG zu. Die stillen Reserven bleiben --solange sie als werbende Gesellschaft existiert-- ausschließlich ihr zugeordnet.
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59 Bei einer Einziehung der eigenen Aktien werden diese Wirtschaftsgüter zwar "vernichtet", so dass die in diesen Anteilen ruhenden stillen Reserven zwangsläufig nicht mehr der AG --hier der B-AG-- zugeordnet werden können; sie springen auf die übrigen Aktionäre über. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG bei einer Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern --wie hier-- diejenigen nachträglich eintretenden Sachverhalte (Veräußerung und Entnahme) beschrieben, die zu einem rückwirkenden Ansatz des gemeinen Werts führen. Danach kann allein der Umstand, dass die in den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven von einem nach der Realteilung eintretenden (sonstigen) Vorgang betroffen werden, nicht die Steuerneutralität der Übertragung der Abfindungsgüter rückwirkend beseitigen.
60 5. Auch die weitere Voraussetzung einer steuerneutralen Realteilung, die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven, ist gegeben.
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62 Werden --wie im Streitfall-- im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter auf eine ausscheidende Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen, wechseln zu diesem Zeitpunkt die in einem Personenunternehmen entstandenen stillen Reserven vollständig in das Körperschaftsteuerregime. Ob dieser Wechsel und die damit einhergehenden Unterschiede bei der Besteuerung der stillen Reserven --wie zum Beispiel der niedrigere Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) oder die gegebenenfalls eingreifenden Steuerbefreiungen (§ 8b Abs. 2 KStG)-- einer steuerneutralen Realteilung (Buchwertfortführung) entgegenstehen, hat der Gesetzgeber für Realteilungen, bei denen Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden, allerdings abschließend in der Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG geregelt (dazu unter C.IV.). Die mit diesem "Regimewechsel" gegebenenfalls einhergehende "Gefährdung" der Besteuerung der in den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven ist daher nicht im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zu prüfen. Dies bestätigt auch der durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) eingefügte § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F., der für Realteilungen, bei denen Einzelwirtschaftsgüter auf Mitunternehmerkapitalgesellschaften übertragen werden, die Möglichkeit der Buchwertfortführung weiter einengt und die Subjektbezogenheit der stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes sicherstellt (dazu unter C.IV.3.).
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64 Die Stückaktien wurden in das inländische Betriebsvermögen der B-AG übertragen. Dabei ist es für die Frage, ob die Besteuerung der in diesen Einzelwirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sichergestellt ist, ohne Bedeutung, wie das spätere Ausscheiden dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der B-AG körperschaftsteuerrechtlich zu behandeln ist. Der Streit, ob die Veräußerung eigener Anteile für die Kapitalgesellschaft eine insgesamt steuerneutrale Kapitalmaßnahme (so z.B. BMF-Schreiben vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rz 9, 13; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 934, 936; Förster/Schmidtmann, Betriebs-Berater 2009, 1342, 1344;
Günter, Die Steuerberatung 2009, 395, 399; Herzig/Briesemeister, Die Wirtschaftsprüfung --Wpg-- 2010, 63, 74 f.; Bruckmeier/Zwirner/Künkele, DStR 2010, 1640, 1642; Breuninger/Müller, GmbHRundschau 2011, 10, 15; Köhler, DB 2011, 15, 21; Blumenberg/Lechner, DB 2014, 141 ff.; Bachmann/Heckner, Wpg 2016, 832 ff.) oder ein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 8b KStG (so z.B. FG Münster, Urteil vom 13.10.2016 - 9 K 1087/14 K,G,F, EFG 2017, 423, Rz 58 ff.; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 200; Pung in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 175; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Aufl., § 8b KStG Rz 274; Hüttemann in Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Norbert Herzig zum 65. Geburtstag, 595, 607;
Siebert/Ivzhenko-Siebert, FinanzRundschau --FR-- 2012, 285, und FR 2014, 354, 355; Haase, Ubg 2017, 285, 291; vgl. auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 163a) ist, bedarf daher keiner Klärung.
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66 Das Gesetz beschränkt die zu Buchwerten vorzunehmende Realteilung nicht auf das Betriebsvermögen Bilanzierender. Es ist für die Anwendung der Realteilungsgrundsätze unerheblich, ob der Gewinn im abgebenden und/oder aufnehmenden Betrieb durch Bilanzierung oder durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (für die Zulässigkeit der Überschussrechnung vor und nach der Realteilung BFH-Urteil vom 11.04.2013 - III R 32/12, BFHE 241, 346, BStBl II 2014, 242; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 16 EStG Rz 552; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 322). Wenn aber eine steuerneutrale Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn der Gewinn im aufnehmenden Betrieb nicht bilanziell durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, könnte auch der fehlende Ausweis der übertragenen Einzelwirtschaftsgüter auf der Aktivseite einer Steuerbilanz nicht schädlich sein.
67 6. Der Umstand, dass die B-AG als Ausscheidende neben den Stückaktien (Einzelwirtschaftsgüter) auch eine Barleistung in Höhe ihrer Hafteinlage von … € erhalten hat, führt zu keiner (gegebenenfalls anteiligen) Gewinnrealisierung. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Spitzenausgleich (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2013 - III R 32/12, BFHE 241, 346, BStBl II 2014, 242, Rz 18, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6, Rz 16) abzugrenzende "Wertausgleich", der bei einer "unechten" Realteilung --neben den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern-- aus Barmitteln der Personengesellschaft zur Herstellung einer dem wahren Anteilswert entsprechenden Abfindung an den Ausscheidenden gezahlt wird, bei diesem zu einer (anteiligen) Gewinnrealisierung führt. Denn eine (anteilige) Gewinnrealisierung scheidet jedenfalls dann aus, wenn --wie im Streitfall-- feststeht, dass die von der Personengesellschaft erfolgte Barzahlung kein Entgelt für die im Mitunternehmeranteil ruhenden stillen Reserven sein kann. So wirkt im Streitfall die Zahlung von … € wie die Rückzahlung des Haftkapitals. Sie steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Mitunternehmeranteil der B-AG ruhenden stillen Reserven.
68 Es kann daher auch dahinstehen, ob die bei der "echten" Realteilung und bei der "unechten" Realteilung gegen Übertragung von Teilbetrieben geltenden Rechtsprechungsgrundsätze, wonach zur Herstellung einer dem wahren Anteilswert entsprechenden Abfindung vorhandene liquide Mittel sowie bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Personengesellschaft den einzelnen Gesellschaftern frei zugeordnet werden können (BFH-Urteile vom 10.12.1991 - VIII R 69/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385, unter A.I.2.d; vom 17.09.2015 - III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz 44, zu liquiden Mitteln), auch auf das Ausscheiden gegen Abfindung mit Einzelwirtschaftsgütern und Barmitteln übertragen werden können.
69 IV. Einer steuerneutralen Realteilung steht auch die Körperschaftsteuerklausel in § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht entgegen. Denn diese nach ihrem Wortlaut erfüllte Norm (dazu unter 1.) ist im Streitfall nicht anzuwenden, weil sie für die hier gegebene Konstellation, in der im Zeitpunkt der "unechten" Realteilung, das heißt im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft gegen Sachwertabfindung, an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind, teleologisch zu reduzieren ist (dazu unter 2.). Der auch für diese Konstellation eine (anteilige) Gewinnrealisierung vorsehende § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. ist im Streitfall noch nicht anwendbar (dazu unter 3.).
70 1. Im Streitfall ist der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG nach seinem Wortlaut erfüllt.
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73 2. Gleichwohl ist die Norm nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht nur lediglich einschränkend (dazu unter a), sondern gar nicht anzuwenden (dazu b).
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Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG eine Statusänderung der stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime sanktionieren. Sie bezwecken, die im Zeitpunkt der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorhandenen stillen Reserven zu besteuern, die in den körperschaftsteuerrechtlichen Bereich wechseln (BFH-Urteil vom 15.07.2021 - IV R 36/18, BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 58). Danach liegt ein zu sanktionierender Statuswechsel nur vor, wenn die stillen Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Es ist daher --wie vom erkennenden Senat ausdrücklich entschieden-- in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG unschädlich (kein Sperrfristverstoß), wenn die stillen Reserven von einem Körperschaftsteuersubjekt auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt wechseln (BFH-Urteil vom 15.07.2021 - IV R 36/18, BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 51).
Diese teleologische Reduktion erstreckt sich inhaltlich aber nicht nur auf die der Übertragung des Wirtschaftsguts nachfolgenden Sachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG, sondern auch auf die den Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsguts selbst betreffenden Sachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG (Wendt, FR 2022, 355, 356).
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78 Danach greifen die vom erkennenden Senat zur Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG angestellten Überlegungen auch bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ein. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG erfordert daher, dass die stillen Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Es ist folglich unschädlich, wenn im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter auf eine Körperschaft übertragen werden und an der Personengesellschaft nur Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind. Der bloße Wechsel stiller Reserven von einem Körperschaftsteuersubjekt auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt ist unschädlich und entspricht dem Regelungsinhalt des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, der es akzeptiert, dass im Zuge der Realteilung stille Reserven dem Grunde und der Höhe nach von einem Realteiler auf einen anderen Realteiler verlagert werden.
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80 Diese Vorschrift ergänzt die --auf die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern beschränkte-- Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG um eine Regelung für solche Realteilungen, bei denen Teilbetriebe und hiermit Anteile an Körperschaften übertragen werden. Sie will verhindern, dass stille Reserven, die in Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (insbesondere in Anteilen an Kapitalgesellschaften) enthalten sind, von natürlichen Personen auf Körperschaften verlagert und anschließend durch die Körperschaft nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei realisiert werden (vgl. HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 750).
81 § 16 Abs. 5 EStG enthält zwar --anders als § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG-- ausdrücklich eine Formulierung, die den erstmaligen Übergang der stillen Reserven aus dem Einkommensteuerregime in das Körperschaftsteuerregime beschreibt ("… von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer …"). Die Norm knüpft aber den Ausschluss der Buchwertfortführung im Zuge von Realteilungen, bei denen Teilbetriebe und hiermit Anteile an Körperschaften mitübertragen werden, daran an, dass stille Reserven von einer natürlichen Person auf ein Körperschaftsteuersubjekt wechseln. Weshalb dies insbesondere bei der Übertragung von Anteilen an Körperschaften als Einzelwirtschaftsgüter anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
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84 3. § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. ist im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar. Diese Regelungen gelten erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 18.10.2024 stattfinden (§ 52 Abs. 12 Satz 19 EStG n.F.).
85 § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. ordnet die entsprechende Geltung des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. an. Nach § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. liegt eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt. Mit dieser Neuregelung wendet sich der Gesetzgeber gegen die vom erkennenden Senat in dem BFH-Urteil vom 15.07.2021 - IV R 36/18 (BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 51) vorgenommene teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG.
Die Neuregelung schreibt nunmehr die Subjektbezogenheit der stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes fest (BTDrucks 20/13419, S. 203 f.). Danach scheidet eine Buchwertfortführung auch dann aus, wenn die stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln. Diese Erwägungen gelten über § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. auch für die Realteilung (BTDrucks 20/13419, S. 204). Danach soll § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. einen Buchwertansatz auch insoweit ausschließen, als an der Personengesellschaft mehrere --gegebenenfalls auch ausschließlich-- Körperschaften beteiligt sind und im Zuge der Realteilung, bei der Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden, die stillen Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln.
86 Da im Streitfall die Einzelwirtschaftsgüter allerdings vor dem 19.10.2024 übertragen worden sind, sind diese Normen noch nicht anwendbar.
87 V. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Einziehung der eigenen Aktien im Mai 2017 keinen Sperrfristverstoß nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG begründet hat.
88 Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
89 1. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die mit der Buchwertfortführung verbundene Begünstigung nur solchen Realteilungen zugutekommt, die der Umstrukturierung, nicht aber der Vorbereitung einer Veräußerung oder Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter dienen (BFH-Urteil vom 23.11.2021 - VIII R 14/19, BFHE 275, 116, BStBl II 2022, 371, Rz 25; BTDrucks 14/6882, S. 34). Der Sperrfristverstoß besteht darin, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG genannten Einzelwirtschaftsgüter innerhalb der Sperrfrist veräußert oder entnommen werden. Damit wird der schädliche --der Buchwertübertragung nachgelagerte-- Verstoß auf die Veräußerung oder Entnahme des Einzelwirtschaftsguts beschränkt.
90 2. Die im Mai 2017 erfolgte Einziehung der eigenen Aktien lässt sich weder unter den Begriff der Veräußerung noch unter den der Entnahme subsumieren.
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92 Unter einer Veräußerung versteht man die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger (z.B. BFH-Urteil vom 22.09.1992 - VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228, unter 1.a). Hieran fehlt es. Die B-AG hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG für die eigenen Aktien von den übrigen Aktionären keine Entschädigung erhalten. Es fehlt daher bereits an einem Entgelt. Zudem sind die eigenen Aktien nicht auf andere Rechtsträger (Aktionäre) übertragen worden. Vielmehr sind die eigenen Aktien infolge der Einziehung vernichtet worden und damit rechtlich nicht mehr existent.
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94 Der Begriff der Entnahme ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG legal definiert. Danach sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Die Entnahme setzt daher die Überführung des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen voraus. Auch hieran fehlt es im Streitfall, weil neben der fehlenden Privatsphäre einer inländischen Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 22.08.2007 - I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, unter II.2.) der Untergang der eigenen Anteile ihre Überführung in das Privatvermögen ausschließt.
95 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Sie hat das Verfahren durch ihren Sachvortrag in der Revisionsinstanz wesentlich gefördert. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520376&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public