STRE202550040 ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.IR5.21.0 BFH 1. Senat 20241113 I R 5/21 Urteil § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2007 vorgehend FG München, 30. November 2020, Az: 7 K 36/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Maßgeblichkeit der zeitlichen Abfolge für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts NV: Eine ausländische Personengesellschaft hat ihr Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes rechtserheblich ausgeübt, wenn sie eine Einnahmen-Überschussrechnung fertigstellt und diese Gewinnermittlung als endgültig ansieht. Eine zeitlich nachfolgende Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im In- oder Ausland berührt diesen Umstand nicht. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.11.2020 - 7 K 36/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang insbesondere darüber, ob die Höhe der über eine britische Personengesellschaft im Jahr 2007 (Streitjahr) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (GB) erzielten Einkünfte aus einem gewerblichen Goldhandel durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermitteln ist. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1., eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der (inländischen) A-OHG. Diese war zu 98 % an der --im Dezember 2007 nach englischem Recht in der Rechtsform einer General Partnership gegründeten und mittlerweile beendeten-- … Partnership (GP) beteiligt. Nach deutschem Recht war die GP als Personengesellschaft zu qualifizieren. Weitere Gesellschafter der GP waren die im Inland wohnhaften Eheleute … (Kläger und Revisionskläger zu 2. --B--) und … (Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. --C--) mit einer Beteiligungsquote von jeweils 1 %. B war alleiniger Geschäftsführer der GP. B und C waren auch die alleinigen Gesellschafter der A-OHG. 3 Die GP mietete noch im Streitjahr einen Büroraum in X (GB) an. Dort befand sich auch der Sitz der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag der GP war unter anderem Folgendes geregelt: "The Partner shall procure that a profit and loss account is prepared for each Accounting Period and a balance sheet which shall not attribute any value to goodwill is prepared as at each Accounts Date so as to give a true and fair view of the Business for such period and as at such date in accordance with the Accounting Standards." 4 Die GP nahm ihre Geschäftstätigkeit im Dezember des Streitjahres auf. Zur Durchführung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und der Einrichtung des Büros hielt sich B wiederholt in X auf. Die GP schloss mit dem Kreditinstitut … (nachfolgend: Bank) einen Kreditvertrag zur Finanzierung ihrer Goldgeschäfte. Die Abwicklung der Goldgeschäfte erfolgte ebenfalls über die Bank. 5 Am 21.12.2007 erteilte B der Bank den Auftrag zum Kauf von 220 kg Gold zu Lasten des Vermögens der GP. Der Kauf wurde auftragsgemäß durchgeführt und der Kaufpreis von … € dem Konto der GP belastet. Am 14. und am 25.01.2008 wurden für Rechnung der GP weitere 15 kg beziehungsweise 40 kg Gold erworben. 220 kg Gold wurden am 04.02.2008 zum Preis von … € wieder veräußert. Im Laufe des Jahres 2008 erfolgten weitere An- und Verkäufe von Gold. Darüber hinaus war die GP auch als Vermittlerin für die Goldgeschäfte weiterer Gesellschaften tätig. 6 Im Dezember 2008 reichten B und C im Inland ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Für die aus der GP erzielten Einkünfte fügten sie eine zum 31.12.2007 erstellte EÜR bei. 7 Im Januar 2009 reichte die GP in GB ihre Steuererklärung für den Zeitraum 11.12.2007 bis 05.04.2008 ein (partnership tax return). In diesem Zusammenhang verfasste die mit der britischen Steuererklärung befasste Steuerberatungsgesellschaft (…, GB) einen "profit & loss account", ein "balance sheet" und einen "partners capital account". Grundlage waren unter anderem von der GP zur Verfügung gestellte "accounting records". 8 In der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) reichte die GP auf Anforderung im Juli 2009 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach § 180 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AO) ein. Ihren Gewinn ermittelte sie anhand einer EÜR. Infolge des im Streitjahr getätigten Ankaufs von 220 kg Gold und weiterer betrieblich veranlasster Ausgaben ergab sich ein Verlust von … €. Insoweit erklärte sie nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970-- Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Einkommensteuer freizustellen seien. 9 Das FA folgte dem nicht und erließ am 14.12.2010 einen negativen Feststellungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 17.03.2014 - 7 K 1792/12, juris). Der Senat hat dieses Urteil mit Urteil vom 11.07.2017 - I R 34/14 (juris) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. 10 Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage mit Urteil vom 30.11.2020 - 7 K 36/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 1891) teilweise statt und verpflichtete das FA unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids, negative und nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 unter Progressionsvorbehalt freizustellende Einkünfte von … € gesondert und gegenüber den Klägern einheitlich festzustellen sowie diese Einkünfte zu 98 % auf die Klägerin zu 1. (als Rechtsnachfolgerin der A-OHG) und zu jeweils 1 % auf B und C zu verteilen. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. 11 Die GP habe im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus einem Goldhandel erzielt. Diese seien in vollem Umfang der Betriebsstätte in X zuzuordnen. Eine weitere Betriebsstätte bestehe nicht, insbesondere keine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Höhe der Einkünfte aber nicht durch EÜR nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermitteln. Hierfür könne dahinstehen, ob die GP aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet gewesen sei, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Jedenfalls stehe ihr das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG schon deshalb nicht zu, weil sie freiwillig Bücher geführt und nach ausländischem Recht Abschlüsse gemacht habe. Insbesondere habe die GP ihr Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zeitlich vor der Erstellung des britischen Jahresabschlusses ausgeübt. Die Einreichung der EÜR bei den für B und C zuständigen inländischen Finanzämtern Ende 2008 reiche hierfür nicht aus, da es sich um in GB erzielte Einkünfte handele. Deshalb sei die buchführungsmäßige Erfassung sowie die Art der handelsrechtlichen Gewinnermittlung in GB und nicht der Zeitpunkt der Wahl der Gewinnermittlungsart in Deutschland maßgeblich. Für die konkrete Ermittlung der Einkünfte sei wegen des abweichenden Stichtags der von der GP erstellten Bilanz eine Schätzung vorzunehmen. Hierfür sei das Ergebnis der EÜR zu korrigieren, indem die Anschaffungskosten für das Gold und die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet werden. 12 Einen Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands nach § 107 und § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das FG durch Beschluss vom 15.02.2021 - 7 K 36/18 abgelehnt. Die von den Klägern begehrte Ergänzung, dass die GP mit ihrer Feststellungserklärung im Juli 2009 dieselbe EÜR wie B und C im Dezember 2008 eingereicht habe, sei nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen nehme das Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts der erstmaligen Einreichung einer EÜR im Dezember 2008 auf das schriftliche Vorbringen der Kläger Bezug. 13 Die Kläger machen mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend und beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 14.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2012 zu verpflichten, negative und nach dem DBA-Großbritannien unter Progressionsvorbehalt freizustellende Einkünfte in Höhe von … € festzustellen und diese zu 98 % auf die Klägerin zu 1. und zu jeweils 1 % auf die Kläger zu 2. und 3. zu verteilen. 14 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 15 Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe für das Streitjahr nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte der GP festzustellen sind. 16 1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die über die GP erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen waren. 17 Da sowohl B als auch C im Streitjahr aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO vor. 18 Darüber hinaus handelt es sich auf Grundlage der Feststellungen des FG um nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 von der inländischen Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte, die für die Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind. Denn die über die GP erzielten Einkünfte aus dem Goldhandel sind als gewerbliche Unternehmensgewinne im Sinne des Art. III DBA-Großbritannien 1964/1970 zu qualifizieren, die in vollem Umfang der (einzigen) Betriebsstätte in X zuzuordnen sind. Insbesondere liegt nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte vor. Damit sind die über die GP erzielten Einkünfte nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien 1964/1970 i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 EStG von der inländischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Da zwischen den Beteiligten hierüber kein Streit (mehr) besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. 19 2. Dagegen ist die Ermittlung der Höhe der Einkünfte durch das FG rechtsfehlerhaft. Das FG ist hierbei zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch EÜR nicht in Betracht kommt. 20
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