Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und
Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik. Die Schlüssigkeit einer die Verletzung
Gleichheitssatzes betreffenden Rüge erfordert auch Darlegungen dazu, dass eine normverwerfende Entscheidung
BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung
beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 24.11.2005 - VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540; vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052). 2. NV: Mit am 18.03.2025 veröffentlichtem Beschluss vom 21.02.2025 - 1 BvR 2267/23 hat die 3. Kammer
Ersten Senats
BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, den BFH-Beschluss vom 30.12.2022 - XI B 104/21 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. XI B 19/25 geführt. Nach Abschluss
Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026 (BStBl I 2026. 370), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO, sowie der Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts vom
Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.11.2021 - 6 K 2321/17 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg und ist daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückzuweisen. 2 Die von der Klägerin i.S.
2 FGO geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, jedenfalls nicht vor. 3 1. Die mit der Beschwerde von der Klägerin sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam i.S.
2 Nr. 1 FGO aufgeworfene Rechtsfrage (Beschwerdebegründung, S. 2 ff.), ob der "starre" Rechnungszinsfuß von 6 % in § 6a Abs. 3 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) verstößt, führt nicht zur Zulassung der Revision. 4 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Macht ein Beschwerdeführer --wie die Klägerin im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben
GG und der einschlägigen Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und
Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.10.2010 - III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; vom 09.11.2011 - III B 138/11, BFH/NV 2013, 372; vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8). Die Schlüssigkeit einer --wie hier-- die Verletzung
Gleichheitssatzes betreffenden Rüge erfordert auch Darlegungen dazu, dass eine normverwerfende Entscheidung
BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung
beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.11.2005 - VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540; in BFH/NV 2017, 1052, Rz 14). 5 b) Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen an die Schlüssigkeit einer die Verletzung
Gleichheitssatzes betreffenden Rüge nicht. Neben Ausführungen zur Frage der Vergleichbarkeit der Verzinsungsregelung
G zu § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wären auch entsprechende Ausführungen zu den oben unter a genannten Voraussetzungen erforderlich gewesen, weil dem Gesetzgeber wegen seines weiten Gestaltungsspielraums in Masseverfahren
Steuer- und Sozialrechts (vgl. hierzu BVerfG-Beschlüsse vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, Rz 24; vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, Rz 47; vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 238; BFH-Urteil vom 26.02.2002 - VIII R 92/98, BFHE 198, 201, BStBl II 2002, 596, Rz 16; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1052, Rz 15) verschiedene Möglichkeiten zur Behebung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zur Verfügung stünden und daher nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass normverwerfende Entscheidungen
BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung
beanstandeten Gesetzes oder auch nur zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.03.2006 - IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283, Rz 11; in BFH/NV 2017, 1052, Rz 15). So hat das BVerfG zwar entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % --was in der Höhe dem von der Klägerin i.S.
G entspricht-- zugrunde gelegt wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 236). Es ging jedoch davon aus, dass die Fortgeltung
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 249). Erst für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es nach der Entscheidung
BVerfG in BVerfGE 158, 282 bei der Unanwendbarkeit
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO als Regelfolge
Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und der Pflicht
Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 253). 6 2. Die von der Klägerin i.S.
2 Nr. 3 FGO gerügten Verfahrensmängel sind unbegründet. 7
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis
Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung
Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.07.2019 - X B 114/18, BFH/NV 2019, 1127, Rz 21; vom 05.06.2020 - VIII B 38/19, BFH/NV 2020, 1267, Rz 3; vom 04.02.2021 - VIII B 38/20, BFH/NV 2021, 641, Rz 3). 9 bb) Danach hat das Finanzgericht (FG) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht verletzt. 10
Anstellungsvertrags unter einem Vorbehalt gestanden habe, nicht gewürdigt hätte, liegt kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vor. Das FG hat --wie sich aus dem Tatbestand
angefochtenen Urteils ergibt (FG-Urteil, S. 7)-- den Vortrag der Klägerin, es sei Conditio für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit gewesen, dass die bisher bestehende Pensionszusage fortgeführt werde, zur Kenntnis genommen. Es hat ferner berücksichtigt, dass --wie sich aus den Entscheidungsgründen
angefochtenen Urteils ergibt (FG-Urteil, S. 9)-- nach dem Vortrag der Klägerin eine Verpflichtung zur Übernahme der Zahlungen für den Schuldbeitritt zwar bestanden habe. Es hat jedoch ausgeführt (FG-Urteil, S. 9), dass eine solche Verbindlichkeit indes nicht bestanden habe, da zum Zeitpunkt
Abschlusses
Übernahmevertrags die Pensionszusage bereits verfallen gewesen sei und eine nicht mehr existierende Verbindlichkeit nicht übernommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits
halb vor, weil --wie die Klägerin im Kern meint-- das FG ihren Sachvortrag nicht entsprechend ihren Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung
FG fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensverstoß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 02.01.2019 - VIII B 131/18, BFH/NV 2019, 286, Rz 8; vom 05.02.2021 - VIII B 70/20, BFH/NV 2021, 642, Rz 10; jeweils m.w.N.). 11
FG (FG-Urteil, S. 10) wäre, da es sich um nahestehende Personen gehandelt hat, für eine steuerrechtlich anzuerkennende Verbindlichkeit eine klare und eindeutige Regelung erforderlich gewesen, an der es vorliegend jedoch fehlt. 12
Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.02.2018 - X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11; vom 23.02.2018 - X B 65/17, BFH/NV 2018, 517, Rz 27 f.; in BFH/NV 2019, 130, Rz 10; vom 05.06.2020 - IX B 117/19, BFH/NV 2020, 1089, Rz 4; vom 20.09.2022 - VIII B 82/21, BFH/NV 2022, 1295, Rz 4). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt
FG abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1295, Rz 4, m.w.N.). Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das FG angebotene Beweisunterlagen auch dann entgegennehmen und würdigen, wenn es nicht davon ausgeht, dass diese die im Beweisantrag enthaltene Tatsachenbehauptung bestätigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 538, Rz 12). Der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem Beteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten
Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen. Das Gericht ist daher gehalten, die Beweisbehauptung ohne jede Einengung, dem Beteiligten nachteilige Umdeutungen oder sonstige Änderungen als wahr zu behandeln. Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1295, Rz 5, m.w.N.). 15 bb) Nach diesen Grundsätzen hat das FG keinen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen. 16 Das FG hat bei seiner Entscheidungsfindung die in Frage stehende Tatsache, dass bei Erteilung der Pensionszusage durch die A gewollt gewesen sei, dass die S auch zu dieser Pensionszusage den Schuldbeitritt erklärt, als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 10). Die vom FG insoweit als wahr unterstellte Tatsache entspricht hinsichtlich
Beweisvorbringens dem von der Klägerin unterbreiteten Beweisangebot. Das FG musste die benannten Zeugen danach nicht vernehmen, weil es die unter Beweis gestellte Tatsache zu dem, was gewollt gewesen sei, als wahr unterstellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG einen anderen als den unter Beweis gestellten Sachverhalt als wahr unterstellt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wurde. Die Motive waren nach der materiell-rechtlichen Auffassung
FG jedoch unerheblich (FG-Urteil, S. 10), da es für eine steuerrechtlich anzuerkennende Verbindlichkeit jedenfalls an einer klaren und eindeutigen Regelung fehlt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.