2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären. Die Verfahren X B 12/25, X B 13/25 und X B 14/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.11.2024 - 9 K 280/21 (X B 12/25), 9 K 263/21 (X B 13/25) und 9 K 56/22 (X B 14/25) werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben
ihrem am 12.05.2022 verstorbenen Vater (V). Die Einkommensteuerbescheide für alle Streitjahre waren noch gegenüber V ergangen. Die Kläger führten die Klageverfahren fort. 2 Das Finanzgericht (FG) bestimmte in allen drei Verfahren Termine zur mündlichen Verhandlung auf den 20.11.2024, 10:00 Uhr. Die Ladungen wurden Ende September 2024 zugestellt. 3 Mit Telefaxschreiben vom 18.11.2024 beantragte der Kläger, der das Verfahren zuvor für die Erbengemeinschaft geführt hatte, die Verlegung des Termins. Er sei mit diesem Tage nicht mehr durch die Erbengemeinschaft mandatiert, so dass beide Kläger sich künftig selbst verträten. Zudem sei die Klägerin überraschend erkrankt und könne nicht am Termin teilnehmen. Der Vorsitzende lehnte die Verlegung der Termine ab. Gründe in der Person des Klägers seien weder dargetan noch glaubhaft gemacht, ebenso die behauptete überraschende Erkrankung der Klägerin, die zudem keinen eigenen Antrag gestellt habe. Die Geschäftsstelle teilte dies dem Kläger telefonisch mit. 4 In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 19.11.2024 erklärte der Kläger, sein Telefaxgerät sei defekt, und die Klägerin habe ihre Erkrankung per E-Mail dem Gericht mitgeteilt. Der Vorsitzende informierte den Kläger darüber, dass der Senat über etwa noch eingehende Anträge der Klägerin auf Verlegung des Termins im Rahmen der mündlichen Verhandlung entscheiden werde. Eine E-Mail der Klägerin an das FG ist nicht aktenkundig. Am 19.11.2024, 15:01 Uhr gingen von dem Telefaxgerät des Klägers unter einem Briefkopf der Klägerin weitere Terminverlegungsanträge ein, denen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 18.11.2024 bis zum 29.11.2024 in der Ausfertigung für den Arbeitgeber ohne Diagnoseschlüssel beigefügt war. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger, nicht jedoch die Klägerin anwesend. 5 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger (soweit es die Klägerin betrifft, ist das FG von denselben sinngemäßen Anträgen ausgegangen) - in dem Verfahren 9 K 280/21 (X B 12/25, Einkommensteuer 2016 und 2017) die Änderung der bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide
der Abgabenordnung (AO) in der Weise, dass die Renten des V aus Österreich und Griechenland lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung der Steuer einbezogen werden, - in dem Verfahren 9 K 263/21 (X B 13/25, Einkommensteuer 2018) die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Bankgebühren und griechische Steuer) bei den im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung der Steuer einbezogenen ausländischen Renten, ferner verschiedener außergewöhnlicher Belastungen sowie einer Ermäßigung für Handwerkerleistungen und - in dem Verfahren 9 K 56/22 (X B 14/25, Einkommensteuer 2019) die Einbeziehung der ausländischen Renten in die Berechnung der Steuer lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts, ferner die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Bankgebühren und griechische Steuer) bei diesen Renten sowie verschiedener außergewöhnlicher Belastungen. 6 Das FG hat die Klagen abgewiesen. Soweit es die Verlegungsanträge der Klägerin betrifft, hat es sinngemäß ausgeführt, es sei befugt gewesen, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin durchzuführen. Die am 19.11.2024, 15:01 Uhr, eingegangenen Terminverlegungsanträge hätten dem Senat erst vor der Verhandlung am 20.11.2024 vorgelegen und seien Anträge "in letzter Minute" gewesen. Es sei keine Zeit geblieben, die Klägerin zur Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminverlegung aufzufordern. In den Anträgen hätten die Kläger die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin weder substantiiert geschildert noch glaubhaft gemacht. 7 In der Sache hat das FG ausgeführt - in dem Verfahren 9 K 280/21 (X B 12/25), dass eine Änderung
1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens des V und eine Berichtigung
AO mangels mechanischen Versehens nicht möglich sei; - in dem Verfahren 9 K 263/21 (X B 13/25), dass die ausländischen Renten tatsächlich zutreffend nur
G) in die Steuerberechnung eingegangen seien, im Falle der griechischen Rente sogar mit einem etwas zu niedrigen Betrag (Verböserungsverbot); Werbungskosten seien nicht
gewiesen (Bankgebühren) oder nicht berücksichtigungsfähig (griechische Steuern); die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Positionen seien größtenteils nicht anzuerkennen, der allein anzuerkennende Betrag (Krankheitskosten) wirke sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung
G steuerlich nicht aus; ein Dienstleistungsanteil bei den Handwerkerleistungen sei in der Rechnung nicht ausgewiesen und nicht feststellbar; - in dem Verfahren 9 K 56/22 (X B 14/25), dass die ausländischen Renten wegen des Verböserungsverbots mit den bisherigen, eigentlich zu niedrigen Beträgen in die Steuerberechnung einzubeziehen seien; Werbungskosten seien nicht
gewiesen (Bankgebühren) oder nicht berücksichtigungsfähig (griechische Steuern); die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Positionen seien nicht anzuerkennen. 8 Mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger in allen drei Verfahren geltend, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihre ärztlich
gewiesene Krankheit nicht übergehen und in deren Abwesenheit nicht verhandeln dürfen. Es habe ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Krankheit darzustellen und zu erläutern. Auf
frage hätte das FG erfahren, dass eine monatelange, jeweils "Wochenanwendung" erforderliche Behandlung nötig gewesen sei, die sie auch wahrgenommen habe. Das sei kein einfaches Krankheitsbild gewesen. 9 Ferner rügen die Kläger ebenfalls in allen drei Verfahren, dass bereits dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) von Beginn an ein ordnungsgemäßer und in deutscher Sprache abgefasster österreichischer Rentennachweis vorgelegen habe, er den Rentennachweis in griechischer Sprache vorgelegt und mehrfach den Antrag gestellt habe, die entscheidenden Daten der Rente über ein EU-Amtshilfeersuchen bestätigen zu lassen. In dem Verfahren X B 12/25 meinen sie, es sei eine ganz unsinnige Vorstellung, dass eine Rente im Zeitablauf ihren Charakter ändern könne. In dem Verfahren X B 13/25 tragen sie vor, dass beide Auslandsrenten tatsächlich nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend behandelt, sondern der vollen deutschen Steuerberechnung ohne Anwendung von § 32b EStG zugeführt worden seien. In dem Verfahren X B 14/25 führen sie aus, das FA habe zwar kurz vor der mündlichen Verhandlung noch einen neuen Bescheid vorgelegt, aber § 32b EStG nicht korrekt angewandt. 10 In dem Verfahren X B 13/25 tragen die Kläger weiter vor, es seien auch die ausländischen Werbungskosten zu berücksichtigen, denn die griechischen Steuern seien
gewiesen und ohne Banküberweisungen unmöglich. Die außergewöhnlichen Belastungen seien anzusetzen. Die Handwerkerleistungen seien anzuerkennen, da die Arbeit (Austausch eines Brauchwasserspeichers) jemand erledigt haben müsse, Dienstleistungen also zwingend erbracht worden seien. In dem Verfahren X B 14/25 schließlich entspricht das Vorbringen der Kläger zu den ausländischen Werbungskosten und den außergewöhnlichen Belastungen demjenigen im Verfahren X B 13/
2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO verletzt, weil es trotz Erkrankung der Klägerin die mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ist unzulässig, da die Kläger entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des Verfahrensmangels nicht dargelegt haben. 14 a) Einem Verfahrensbeteiligten wird der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht sowie auf Verlangen auch glaubhaft gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). 15 aa)
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung. Allerdings muss die Erkrankung so schwer sein, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4, 6). Erst die auf der Erkrankung beruhende Verhandlungsunfähigkeit ist ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nicht die Krankheit an sich. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt deshalb nicht, die Verhinderung glaubhaft zu machen (vgl. zu der grundsätzlichen Differenzierung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit Senatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 18). Anders kann es sich verhalten, wenn sich der Bescheinigung etwa wegen des Diagnoseschlüssels entnehmen lässt, dass die Erkrankung nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zur Verhandlungsunfähigkeit geführt hat. 16 bb) Für die prozessuale Behandlung eines Verlegungsantrags ist zwischen der Geltendmachung und der Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe zu unterscheiden. 17
1 Satz 1 ZPO ist die Existenz eines erheblichen Grundes tatbestandliche Voraussetzung der Terminverlegung. Damit obliegt es dem betreffenden Antragsteller, diesen Grund auch rechtzeitig geltend zu machen. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der, seine Richtigkeit unterstellt, einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung darstellt. Geht ein Terminverlegungsantrag ohne eine solche Sachverhaltsschilderung ein, kann das Gericht allerdings
2 FGO verpflichtet sein, insbesondere den nicht fachkundig vertretenen Antragsteller darauf hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag durch Angabe des erheblichen Grundes zu ergänzen. § 76 Abs. 2 FGO konkretisiert den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2006 - X B 11/06, BFH/NV 2007, 209, unter 3.a; BFH-Beschluss vom 12.06.2020 - II B 46/19, BFH/NV 2020, 1273, Rz 18). Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist das verfahrensfehlerhaft. 18
2 ZPO den betreffenden Antragsteller auffordern, diesen auch glaubhaft zu machen. Dazu ist es aber nicht unbedingt verpflichtet. Vielmehr kann es den Sachverhaltsangaben Glauben schenken, ohne dass zusätzlich Mittel der Glaubhaftmachung vorgetragen worden wären. Verzichtet das FG auf die Aufforderung, muss darin kein Verfahrensmangel liegen. Verfahrensfehlerhaft wäre es in diesem Falle jedoch, den Termin nicht zu verlegen und die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des betreffenden Antragstellers durchzuführen. 19
diesen Grundsätzen ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern schon nicht geltend gemacht, denn es ist noch nicht einmal ein Sachverhalt vorgetragen, der, seine Richtigkeit unterstellt, die Terminverlegung rechtfertigt. 20 cc) Schließlich differenziert die Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag und insbesondere an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrunds
dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags. Bei rechtzeitigem Antrag darf das FG ohne eine Aufforderung der Kläger zur Ergänzung des Vortrags oder zur Glaubhaftmachung nicht davon ausgehen, dass ein erheblicher Grund für die Terminverlegung nicht vorliegt oder nicht glaubhaft gemacht ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 5, 7). Bei kurzfristigen Terminverlegungsanträgen steigt hingegen die Eigenverantwortung für Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe. Wer am Vortag einen Antrag stellt, trägt das Risiko, wenn er für Rückfragen nicht erreichbar ist. Wird der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für Rückfragen bleibt, müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zu alldem im Einzelnen Senatsbeschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13 f., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 5 f.). 21 b)
3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. 22
2 Nr. 3 FGO setzt zusätzlich voraus, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Auch dies ist
3 Satz 3 FGO darzulegen.
3 FGO ist hingegen ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Die Rechtsprechung differenziert indes für die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör danach, ob die Gehörsverletzung das Gesamtergebnis des Verfahrens oder nur einzelne Feststellungen betrifft. 24
kommen müssen, verfahrensfehlerhaft eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29 f., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7, und vom 11.03.2025 - VIII B 21/24, BFH/NV 2025, 532, Rz 19). 25
3 FGO gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie zum Beispiel bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags und darauf beruhend verfahrensfehlerhafter Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Kläger-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Sie gilt nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2008 - I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II.2.c; Senatsbeschluss vom 28.01.2016 - X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, Rz 25). In diesem Fall muss der Beschwerdeführer darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2025 - V B 54/23, BFH/NV 2025, 522, Rz 11). Zu diesen Fällen gehört auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (BFH-Beschluss vom 15.01.2025 - VI B 23/24, BFH/NV 2025, 391, Rz 21). 26 cc) Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es
2 FGO dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge
Maßgabe von II.1.b bb
diesen Maßstäben ist der gerügte Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung nicht dargestellt, worin die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin bestanden haben soll. Die dem Verlegungsantrag beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin belegt eine Verhandlungsunfähigkeit nicht, und es ist auch anderweit keine aktenkundig. 30 aa) Der Senat muss nicht entscheiden, ob der Terminverlegungsantrag vom 18.11.2024 auch als Antrag der Klägerin zu betrachten ist, ebenso wenig, ob der Antrag vom 19.11.2024 ein Antrag "in letzter Minute" war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, der, allerdings nicht tragend, einen Antrag um 15:08 Uhr am Vortag als "vor Dienstschluss" bezeichnet hat) und daher die Kläger gehalten waren, von sich aus näher vorzutragen. 31 Geht man davon aus, dass der Terminverlegungsantrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass das FG
2 FGO zu einer Ergänzung des Vortrags hätte auffordern können, geht man weiter davon aus, dass es dazu auch verpflichtet gewesen wäre, was beides offenbleiben kann, haben die Kläger doch bis heute keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen. 32
gewiesene Krankheit vorgelegen, geht an dem Erfordernis vorbei, die Verhandlungsunfähigkeit darzulegen. 33
einem sofort beginnenden monatelangen Krankenhausaufenthalt verlangt hätte, an der Wahrnehmung des Termins gehindert haben sollte. Zu alldem hätte in der Beschwerde vorgetragen werden müssen und ist nichts vorgetragen. 34
alldem kann dahinstehen, ob eine Verhinderung der Klägerin ein Grund für die Verlegung des Termins auch in Ansehung des Klägers gewesen wäre. 36 2. Welchen Zulassungsgrund die Kläger mit ihren in allen drei Verfahren erscheinenden Ausführungen zu der Vorlage der formellen Rentennachweise geltend machen möchten, haben sie nicht näher erläutert. Die in Betracht kommenden Rügen bleiben jedenfalls ohne Erfolg. 37
dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu unterschiedlicher rechtlicher Behandlung vergleichbarer Sachverhalte in verschiedenen Veranlagungszeiträumen kommen. 44 bb) In dem Verfahren X B 13/25 ist die Rüge gleichfalls zumindest unbegründet. Es kann wiederum dahinstehen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die ausländischen Renten tatsächlich vollen Umfangs besteuert worden wären, das FG jedoch behauptet hätte, sie seien nur im Wege des Progressionsvorbehalts in die Steuerberechnung einbezogen worden. Gegenstand der Klage war
2 FGO der Einkommensteuerbescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 gefunden hat. 45 Darin hatte das FA die Steuer von 294 € auf 274 € herabgesetzt. Die steuerpflichtigen Teile nicht näher benannter Leibrenten waren Teil der Bemessungsgrundlage. Für den Steuersatz hatte das FA einen Betrag von 1.179 € (ebenfalls Teile der entsprechenden Einkünfte) im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung einbezogen, nämlich einen Teilbetrag von 312 € aus der griechischen Rente und einen Teilbetrag von 867 € aus der österreichischen Rente. Teil der Bemessungsgrundlage waren diese beiden Positionen aber gerade nicht. Folgerichtig war dieser Punkt auch schon nicht Gegenstand der Klageanträge. 46 cc) Unbegründet ist die Rüge schließlich auch für das Verfahren X B 14/25. Den Klägern ist zwar insoweit recht zu geben, als ein Teil der griechischen Rente nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Steuerberechnung, sondern in die Bemessungsgrundlage der letzten Einkommensteuerfestsetzung eingegangen ist. Sollte dies fehlerhaft sein, wirkt es sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus. 47
Aktenlage ist dieser Bescheid nie geändert worden. Die Kläger tragen zwar vor, das FA habe noch kurz vor der mündlichen Verhandlung einen Änderungsbescheid erlassen. Ein solcher Bescheid ist jedoch nicht aktenkundig. Das FG erwähnt in seinem Urteil auch nicht, dass die Festsetzung während des Klageverfahrens noch geändert worden wäre, sondern nennt auch in dem als sinngemäß wiedergegebenen Antrag der in der Verhandlung nicht anwesenden Klägerin als letzten Bescheid die Einspruchsentscheidung vom 21.01.2022. Dies entspricht dem Stand der Akten. 49 Die Kläger meinen möglicherweise eine Probeberechnung, die das FA mit Schriftsatz vom 28.10.2024 auf telefonisches Ersuchen des FG übermittelt hatte. Darin hatte es neben der österreichischen auch die griechische Rente aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen und denjenigen Anteil der beiden Renten, den es für korrekt hielt (insgesamt 1.354 €), im Wege des Progressionsvorbehalts in die Steuerberechnung einbezogen.
dieser Berechnung wäre eine Steuer von 395 € festzusetzen gewesen. 50
G in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes einzubeziehen. Anschließend erörtert es die Höhe des steuerpflichtigen und anzusetzenden Rentenanteils. Das FG erwähnt nicht, dass der angefochtene Bescheid die griechische Rente tatsächlich nicht nur über den Progressionsvorbehalt einbezogen, sondern besteuert hatte. Wenn aber die Änderung, die die Kläger begehrten, zu einer unzulässigen Verböserung geführt hätte, ist die Begründung womöglich missverständlich, das Ergebnis aber zutreffend. Dann liegt auch kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vor. 51 3. Mit den weiteren Rügen in den Verfahren X B 13/25 und X B 14/24 beanstanden die Kläger, die Entscheidung des FG sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Das stellt für sich genommen
2 FGO grundsätzlich keinen Zulassungsgrund dar. Dass dem FG insoweit qualifizierte Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wären, haben die Kläger größtenteils schon nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Falls in Griechenland Steuern auf die Renteneinkünfte gezahlt worden sein sollten, werden daraus noch keine Werbungskosten. Soweit ohne Bank der Empfang der Renteneinkünfte nicht möglich ist, sind deshalb noch nicht Bankgebühren in einer bestimmten Höhe
gewiesen. Ein fehlender Lohnanteil bei den Handwerkerleistungen kann auf unzureichendem Ausweis auf der Rechnung, auf Eigenleistung durch Verwandte oder Bekannte oder auch auf Schwarzarbeit beruhen. Die Krankheitskosten hat das FG als außergewöhnliche Belastung dem Grunde
anerkannt; jedoch ist eine steuerliche Auswirkung unterblieben. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in einer Wiederholung ihrer eigenen Rechtsauffassung. 52 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat
5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202550145&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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