Rechtsstreits auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht ankommt. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 - 11 K 1497/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 2 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung
Streitfalls nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Die Voraussetzungen
Zulassungsgrunds sind nicht erfüllt. 3 a) Der Kläger hat in der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert: "Befreit eine durch die Übergabe von Euro-Banknoten an ein von der Finanzbehörde ermächtigtes Kreditinstitut erbrachte Zahlung zur spezifizierten Tilgung einer fälligen Steuerschuld
Steuerpflichtigen diesen Steuerpflichtigen von seiner Zahlungspflicht gegenüber der zuständigen Finanzbehörde bereits unmittelbar bei Übergabe der Banknoten am Tage ihres Eingangs bei dem Kreditinstitut oder gilt die Zahlung erst an dem Tag als entrichtet, an dem der dem Kreditinstitut übergebene Betrag der Finanzbehörde auf deren Konto gutgeschrieben wird?" 4 b) Das Urteil
Finanzgerichts (FG) betraf aufgrund der gestellten Klageanträge mehrere eigenständige Streitgegenstände. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung die zitierte Rechtsfrage aufgeworfen, ohne genauer darzulegen, für welchen der eigenständigen Streitgegenstände diese Rechtsfrage aus seiner Sicht entscheidungserheblich sein soll. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung über alle Streitgegenstände als grundsätzlich bedeutsam ansieht und mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände begehrt. 5 c) Das FG hat jedoch die Klage, soweit es - über den Klageantrag Nr. 2 zu der gemäß § 41 FGO begehrten Feststellung entschieden hat, der Kläger gerate nicht in Verzug gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), solange ihm vom FA keine Ermächtigung gemäß § 224 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) bekannt gemacht worden sei und - über den hilfsweise zum Klageantrag Nr. 2 erhobenen Klageantrag entschieden hat, das FA zu verpflichten, gegenüber dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen keine Säumniszuschläge festzusetzen, als unzulässig abgewiesen. 6 Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage ist hinsichtlich dieser eigenständigen Streitgegenstände somit schon
halb nicht entscheidungserheblich und nicht klärungsfähig, weil sie den Beginn der Säumnis
Klägers und damit die Begründetheit der Klage für diese Streitgegenstände betrifft (vgl. z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.06.2009 - II B 23/09, juris). 7 d) Hinsichtlich
Klageantrags Nr. 1 ist die aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. 8 aa) Mit dem Klageantrag Nr. 1 hat der Kläger im Wege der Leistungsklage begehrt, das FA zu verpflichten, ein Kreditinstitut i.S.
4 Satz 2 AO zu ermächtigen, Barzahlungen
Klägers an die Finanzbehörden zum Zwecke der Steuertilgung entgegenzunehmen und dem Kläger die erteilte Ermächtigung bekannt zu geben. Das FG hat die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen und sich tragend darauf gestützt, eine solche Ermächtigung sei vom FA vor Klageerhebung am 06.06.2016 der X-Bank erteilt worden, auch wenn die Ermächtigung zur Entgegennahme von "Zahlscheinen" und nicht von "Zahlungsmitteln" ausgesprochen worden sei. Ob der Kläger überhaupt einen individuellen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ermächtigung durch das FA an eine örtliche Bank haben könnte, hat das FG nicht näher geprüft. Zudem hat es einen Anspruch
Klägers auf Benachrichtigung über die der X-Bank erteilte Ermächtigung mangels Rechtsgrundlage verneint. 9 bb) Mit der aufgeworfenen Rechtsfrage will der Kläger geklärt wissen, zu welchem Zeitpunkt bei einer in Euro geleisteten Barzahlung an das ermächtigte Kreditinstitut die Tilgungswirkung der Zahlung für die Steuerschuld eintritt. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung über die mit dem Klageantrag Nr. 1 erhobene Leistungsklage aber nicht erheblich. Zudem hat das FG in den nicht tragenden Erwägungen
Urteils auf § 224 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AO hingewiesen, die den Entrichtungszeitpunkt für eine solche Barzahlung regeln. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht schon aus dem Gesetz heraus zu beantworten und damit überhaupt klärungsbedürftig sein könnte. 10 e) Für die Entscheidung über den Klageantrag Nr. 4, mit dem der Kläger eine Erstattung gezahlter Bankgebühren anlässlich einer Bareinzahlung am 11.03.2016 auf eine Steuerschuld vom FA begehrt, ist die aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger trotz der umfangreichen Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt, warum die Frage nach dem genauen Tilgungszeitpunkt im Fall der Barzahlung von Steuerschulden bei einem ermächtigten Kreditinstitut erheblich für die Entscheidung sein soll, ob aufgrund dieser Zahlungsform das FA oder der Steuerpflichtige die anfallenden Bankgebühren zu tragen hat. 11 2. Mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das FG habe auf Seite 14 und 18
Urteils widersprüchlich argumentiert, legt der Kläger allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel
Urteils dar, der --wenn er überhaupt vorläge-- keinen Zulassungsgrund bildet. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung
Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2012 - X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461; vom 19.03.2018 - VI B 97/17, BFH/NV 2018, 733, Rz 10). Gleiches gilt für den Vortrag in der Beschwerdebegründung, mit dem der Kläger darlegt, das FA und ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut seien gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2
Bundesbankgesetzes (BBankG) zur Entgegennahme von Bargeld in Euro zur Tilgung einer Steuerschuld verpflichtet, sodass die Annahmeverweigerung auch den Annahmeverzug
Gläubigers zur Folge habe. Soweit dieser Vortrag darauf abzielt, das FG habe auf Seite 14
Urteils zu Unrecht § 224 AO als eine gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG speziellere Vorschrift eingeordnet, wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit dieser Aussage
FG, legt aber keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dar. 12 3. Die Feststellung in der Beschwerdebegründung vom 02.03.2018 auf Seite 14, das FG habe abweichend von der Entscheidung
FG Münster vom 01.10.2015 - 7 V 2897/15 AO (Betriebs-Berater --BB-- 2016, 2838) entschieden, genügt zur Darlegung
Zulassungsgrunds der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht. 13 a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung im Grundsätzlichen, nicht nur im Einzelfall, zu verdeutlichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 07.02.2018 - V B 105/17, BFH/NV 2018, 536, Rz 7). 14 b) Daran fehlt es hier. Das FG Münster hat sich im Beschluss vom 01.10.2015 - 7 V 2897/15 AO (BB 2016, 2838) zu der hier streitigen Frage, ob eine vom FA erteilte Ermächtigung auch dann den Anforderungen
4 Satz 1 AO genügt, wenn ein Kreditinstitut zur Entgegennahme von "Zahlungsscheinen gegen Quittung" statt von "Zahlungsmitteln" ermächtigt wird, nicht geäußert, sondern nur das Gesetz zitiert. Zudem betraf der Fall
FG Münster die Frage, ob eine Vollstreckung i.S.
AO unbillig ist, wenn der Steuerpflichtige die Tilgung der Steuerschuld durch Barzahlung anbietet und das ermächtigte Kreditinstitut die Annahme
Bargelds lediglich wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz abgelehnt hat. Die Entscheidungen sind damit zu nicht vergleichbaren Sachverhalten und unterschiedlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen ergangen. 15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202550199&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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