den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in den Ruhestand versetzt. Seine Beschäftigung bei der NAMSA (später NATO Support and Procurement Agency --NSPA--) setzte er bis zum 30.09.2017 fort. Mit Beendigung der Tätigkeit für die NSPA gaben die Kläger ihren zwischenzeitlich in Luxemburg begründeten Wohnsitz auf und zogen zurück
Deutschland. 3 Die Anstellungsverhältnisse des Klägers bei der NATO waren den Bestimmungen der NATO Civilian Personal Regulations (NCPR) unterworfen. Als Zivilangestellter war der Kläger in die Systeme der NATO für Versorgung und soziale Absicherung aufgenommen, und zwar in das zum 01.07.2005 eingeführte Defined Contribution Pension Scheme (DCPS), welches das bis dahin geltende Coordinated Pension Scheme abgelöst hatte. Das DCPS wird in den NCPR insbesondere im dortigen Annex VI geregelt. 4 In Anwendung dieses Systems leisteten sowohl der Kläger als auch die NATO Beiträge zum DCPS in Höhe von 8 % (insgesamt … € - "Member Contributions") sowie 12 % (insgesamt … € - "Employer Contributions") des "monthly basic salary" (Art. 25.1 NCPR i.V.m. Art. 5.1 und 5.2 Annex VI NCPR). Die Einzahlungen erfolgten auf ein von der NATO für den Kläger geführtes DCPS-Anlagekonto. Insgesamt beliefen sich die Einzahlungen auf … €. 5 Die Regelungen in Art. 10 Annex VI NCPR sahen vor, dass die Mitglieder des DCPS die Anlageform des für sie angelegten DCPS-Guthabens durch eine Auswahl von vorgegebenen Aktien-, Anleihe- sowie Geldmarktfonds und Umschichtungen in Grenzen selbst bestimmen konnten. Für Verluste, die durch die Bewegung der Märkte entstanden, war die NATO gemäß Art. 10.3 Annex VI NCPR nicht verantwortlich. 6 Der Kläger wählte als Anlageprodukte für das für ihn angelegte DCPS-Guthaben zunächst Aktien- und Anleihefonds. Im Jahr 2013 schichtete er das Guthaben in einen Währungsfonds um. Insbesondere aufgrund von Kursgewinnen der Aktien- und Anleihefonds belief sich das für ihn angesparte DCPS-Guthaben am Ende auf … €. 7
dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der NATO hatte der Kläger gemäß Art. 11 Annex VI NCPR die Möglichkeit, das für ihn angesparte DCPS-Guthaben auf eine andere Versorgungseinrichtung eines neuen Arbeitgebers übertragen zu lassen, als passives Mitglied (ohne weitere Beitragszahlungen) im DCPS zu bleiben, eine monatliche Rente zu beziehen oder die (teilweise) Auszahlung des DCPS-Guthabens als Einmalbetrag zu verlangen. 8 Mit Datum vom 11.04.2017 beantragte der Kläger bei der NATO Pension Unit die vollständige Auszahlung des für ihn angesparten DCPS-Guthabens als Einmalbetrag. 9 Die NATO ließ sich daraufhin das für den Kläger bis zu dessen Ausscheiden angesparte DCPS-Guthaben vom Anlageverwalter auf das DCPS-Konto der NATO auszahlen und zahlte ihrerseits durch das NATO-HQ-Finanzkontrollbüro am 20.10.2017 einen Einmalbetrag in Höhe von … € an den Kläger aus. 10 Die Tätigkeit für die NATO vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2017 wurde dem Kläger als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß § 21 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG anerkannt. Die dem Kläger ab dem 01.10.2017
SVG zustehenden Versorgungsbezüge wurden aufgrund der von ihm gewählten Auszahlung des DCPS-Guthabens um einen fiktiv ermittelten monatlichen Betrag von … € gekürzt. 11 Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger die Einmalzahlung nicht, sondern wiesen in einem Begleitschreiben auf den Zahlungseingang hin und führten unter Beifügung einer E-Mail und einer Bescheinigung der Personalstelle der NATO aus, dass die Einmalzahlung ihres Erachtens steuerfrei sei. 12 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) berücksichtigte unter Einbeziehung der Einmalzahlung demgegenüber Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … €. Die Besteuerung der Einmalzahlung in Höhe von … € unterwarf das FA § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einmalbetrag sei als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Inland steuerpflichtig. Die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.08.1998 für Abfindungen lägen nicht vor, da der Kläger einen Anspruch auf Pensionsrechte erworben habe. 13 Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. 14 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 15 Sie beantragen,das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17.05.2023 - 14 K 3421/20 E sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 06.05.2019 dahingehend zu ändern, dass die Zahlung der NATO in Höhe von … € nicht der Besteuerung unterliegt. 16 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 17 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Auszahlung des vom Kläger angesparten DCPS-Guthabens in Höhe von … € im Streitjahr der Besteuerung unterliegt. Vielmehr liegt insoweit lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor. 18 1. Zahlungen der NATO sind
des Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals von der Einkommensteuer befreit (Ottawa-Abkommen, BGBl II 1958, 118 ff.).
der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die NATO, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die NATO tätigen Sachverständigen (BGBl II 1958, 117) finden die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sinngemäß auf die NATO, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die NATO tätigen Sachverständigen
Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 29.05.1956 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der NATO, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20.09.1951 Anwendung. 19 a)
17 des Ottawa-Abkommens von Steuern auf die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit. Diese Vorrechte und Befreiungen werden den Bediensteten und Sachverständigen im Interesse der NATO und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt (Art. 22 des Ottawa-Abkommens). 20 Der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Kläger gehörte zu den Bediensteten der NATO gemäß Art. 17 des Ottawa-Abkommens. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab. 21
ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insbesondere Gehälter und Löhne, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG; Senatsurteile vom 04.05.2006 - VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 14.12.2023 - VI R 1/21, BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 21, und vom 20.11.2024 - VI R 21/22, BFHE 286, 424, BStBl II 2025, 256, Rz 14). 23 Die Einnahmen müssen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Senatsurteil vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382). 24
diesen Maßstäben stellen bereits sowohl die gemäß Art. 5.2 Satz 1 Annex VI NCPR dem DCPS-Anlagekonto des Klägers gutgeschriebenen 8 % ("Member Contributions") als auch die weiteren 12 % des Gehalts, die von der NATO ("Employer Contributions")
.2 Satz 2 Annex VI NCPR auf das für den Kläger geführte DCPS-Anlagekonto eingezahlt wurden, jeweils monatlich zugeflossenen Arbeitslohn dar. Denn sowohl hinsichtlich der "Member Contributions" als auch der "Employer Contributions" stellt sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so dar, als ob die NATO dem Kläger die Beträge zur Verfügung gestellt und der Kläger sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hat. 28 a) Mit den Gutschriften auf dem DCPS-Anlagekonto erfolgte bereits der Zufluss dieser Beträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn die NATO erfüllte hierdurch die Ansprüche des Klägers auf Versorgung und soziale Absicherung
dem DCPS. Dem Kläger war das DCPS-Guthaben jedenfalls wirtschaftlich zuzurechnen. 29 aa)
den unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) befand sich das DCPS-Guthaben zwar auf einem Konto der NATO, wie sich auch aus Art. 7.2 Annex VI NCPR ergibt. Andererseits sieht Art. 7.3 Annex VI NCPR vor, dass die Anteile an dem DCPS-Guthaben nicht mit Anteilen der NATO vermischt werden dürfen und die Anteile separat verwaltet und gebucht werden sollen.
Annex VI NCPR ("Staff members' accounts") ist zudem ein individuelles Konto für jedes DCPS-Mitglied zu führen. 30 Für eine (wirtschaftliche) Zurechnung des DCPS-Guthabens beim Kläger spricht weiter Art. 10.3 Annex VI NCPR. Hiernach ist die NATO von jeder Verantwortung/Haftung hinsichtlich der DCPS-Guthaben freigestellt. Diese hat daher das jeweilige DCPS-Mitglied als individueller Kontoinhaber zu tragen. 31 Gemäß Art. 10.5 Annex VI NCPR kann jedes DCPS-Mitglied
gewissen Vorgaben zudem selbst bestimmen, in welche Anlageformen das DCPS-Guthaben investiert werden soll, und kann zweimal im Kalenderjahr die Anlageentscheidung ändern. 32 Auch erhalten
.1 Annex VI NCPR Mitglieder, die die NATO verlassen und zum DCPS weniger als sechs Jahre beigetragen haben, dennoch den Wert ihres DCPS-Guthabens in bar. Mitglieder --die wie der Kläger für sechs Jahre oder länger zum DCPS beigetragen haben-- haben
.2 Annex VI NCPR verschiedene Auswahlmöglichkeiten, wie mit ihrem DCPS-Guthaben verfahren werden soll. So ist unter anderem die Übertragung der Pensionsrechte auf einen anderen Anbieter möglich. Auch kann das Mitglied die Auszahlung des DCPS-Guthabens --wie im Streitfall geschehen-- ganz oder teilweise in bar verlangen. 33 Für den Umstand, dass das DCPS-Guthaben dem Kläger bereits mit der Gutschrift der jeweiligen Beträge auf dem DCPS-Konto zugeflossen ist und er daher über das Guthaben bereits während der Dienstzeit bei der NATO wirtschaftlich verfügen konnte, sprechen schließlich auch die Regelungen in Art. 21 Annex VI NCPR ("DCPS Housing Withdrawals"). So erlaubt Art. 21.1 Annex VI NCPR aktiven Mitgliedern, Guthaben zur Finanzierung eines Hauptwohnsitzes oder zur Reduzierung der Restschuld einer bestehenden Immobilie abzuziehen. Art. 21.2 Annex VI NCPR stellt ausdrücklich klar, dass Abhebungen vom DCPS-Guthaben zur Finanzierung eines Eigenheims der Vergütung während der aktiven Dienstzeit zuzurechnen sind. Aus Art. 21.3 Annex VI NCPR ergibt sich außerdem, dass DCPS-Mitglieder aus ihrem DCPS-Guthaben zweimal Abhebungen für ein Eigenheim vornehmen dürfen. Solche Abhebungen sind
34
G i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG regelmäßig (monatlich) ausgezahlt wurde und ihm damit auch zugeflossen ist, kommt eine
gelagerte Besteuerung der Auszahlung des (gesamten) Guthabens in Höhe von … € gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr in Betracht. Vielmehr liegt insoweit lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.