BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 33/22 – Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden…
STRE202610071 ECLI:DE:BFH:2026:U.270126.IXR33.22.0 BFH 9. Senat 20260127 IX R 33/22 Urteil § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 238 HGB, §§ 238ff HGB, § 252 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 HGB, § 246 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, KStG VZ 2009, KStG VZ 2010, KStG VZ 2011 vorgehend FG Köln, 15. September 2022, Az: 10 K 1809/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.09.2022 - 10 K 1809/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob Ansprüche aus einer privatrechtlichen Rückbauverpflichtung zu aktivieren sind.
2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.
3 Die Beigeladene übertrug einer weiteren Konzerngesellschaft, der … GmbH (vormals … GmbH & Co. KG) --Y-GmbH--, im Jahr … Infrastrukturassets gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grundstücke, auf denen sich die Infrastrukturassets befanden, verblieben im Eigentum der Beigeladenen.
4 Zum xx.xx.xxxx schloss die Klägerin mit der Beigeladenen einen Generalmiet- und Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin als gewerbliche Zwischenmieterin fungierte. In dieser Eigenschaft vermietete sie der Y-GmbH unter anderem Grundstücke, auf denen sich die im Eigentum der Y-GmbH befindliche Infrastruktur befand. Weiter hatten die Klägerin, die Beigeladene und die Y-GmbH hierzu einen Rahmenmietvertrag geschlossen, der nach den finanzgerichtlichen Feststellungen unter anderem folgende Regelungen enthielt: "§ 2 Abschluss von objektbezogenen Anmietverträgen 2.1 Die [Klägerin] als Vermieterin und die [Y-GmbH] als Mieterin schließen zeitgleich mit dem Abschluss dieses Rahmenvertrags hinsichtlich sämtlicher bestehender Nutzungen von Mietflächen durch die [Y-GmbH] oder die (…) objektbezogene Anmietverträge ab. Jeder dieser objektbezogenen Anmietverträge wird mit wirtschaftlicher Wirkung zum [xx.xx.xxxx] abgeschlossen. (...) § 6 Laufzeit und Kündigung objektbezogener Anmietverträge 6.1 Die objektbezogenen Anmietverträge für reine […-Standorte] der [Beigeladenen] werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit folgenden Laufzeiten geschlossen:
10.2 Die Kosten für den Abbau und die Entfernung der [Infrastrukturassets] samt zugehöriger baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 10.1 sind pro rata temporis von der [Beigeladene] und der Mieterin zu tragen. Dabei einigen sich [Beigeladene] und [Y-GmbH] auf folgendes:
Die [Beigeladene] und die [Y-GmbH] werden sich unverzüglich auf einen Gutachter verständigen, der unterteilt nach verschiedenen Typen von […] und deren […] samt zugehöriger baulicher und sonstiger Anlagen für jeden dieser Typen (i) deren durchschnittliche Nutzungsdauer unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten (die "Nutzungsdauer") sowie (ii) deren durchschnittliche Rückbaukosten (die "Rückbaukosten") verbindlich festlegt. (...) [Beigeladene] beteiligt sich an den gemäß (a) (i) gutachterlich festgelegten Rückbaukosten in folgendem Verhältnis:
X = a*b/c Wobei X ist Anteil [Beigeladene], a ist Rückbaukosten, b ist Dauer der Nutzung durch [Beigeladene] vom Zeitpunkt des erstmaligen Zugangs zum Anlagevermögen bis zum [xx.xx.xxxx], c ist Nutzungsdauer.
10.3 Soweit die Vermieterin und [Beigeladene] entgegen § 10.1 den Rückbau nicht verlangen, ist die Mieterin verpflichtet, bei Beendigung des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrages der Vermieterin den Differenzbetrag zwischen den Rückbaukosten i.S.v. § 10.2 (a) (ii) und dem Anteil der [Beigeladene] gemäß der Formel in § 10.2 (b) zu erstatten.
10.4 Soweit die Mieterin an einem [Standort] [Infrastrukturassets] oder andere bauliche und sonstige Anlagen erst nach dem [xx.xx.xxxx] selbst errichtet oder die Errichtung einem Dritten gestattet, ist sie bei Beendigung des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrags verpflichtet, die von ihr oder von Dritten errichteten [Infrastrukturassets] oder zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen abzubauen und zu entfernen.
10.5 Die Rückgabe der rückgebauten Mietsachen erfolgt zum Ende der Laufzeit des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrags. Über die Rückgabe ist ein Protokoll zu fertigen. Soweit die Vermieterin und [Beigeladene] gemäß § 10.1 den Rückbau nicht verlangen, hat die Mieterin das Recht, die auf der zurückzugebenden Mietfläche befindlichen [Infrastrukturassets] und zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen vor Rückgabe auf eigene Kosten abzubauen und zu entfernen; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung der Mieterin gemäß § 10.3 zur Zahlung der anteiligen fiktiven Rückbaukosten an die Vermieterin. Macht die Mieterin von ihrem Recht zum Abbau und zur Entfernung der [Infrastrukturassets] und zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen keinen Gebrauch und findet kein Rückbau statt, wird das wirtschaftliche und soweit möglich das rechtliche Eigentum an den [Infrastrukturassets] und zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen sowie die Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten mit Beendigung des objektbezogenen Anmietvertrags an die [Beigeladene] zurück übertragen."
5 Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.
6 Ab September 2013 ließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre durchführen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die in § 10 des Rahmenmietvertrags festgelegten Kosten eigenständiges Entgelt der Y-GmbH für die Nutzung der Infrastrukturassets während der Laufzeit der Mietverträge seien. In Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge habe die Klägerin Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.
7 Das FA folgte dieser Ansicht und erließ am 26.05.2015 für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung unter anderem geänderte Bescheide wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
8 Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
9 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 692 veröffentlichten Urteil statt.
10 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend, das FG habe verkannt, dass die Regelungen zur Rückbauverpflichtung weiteres Entgelt für die Überlassung von Grund und Boden seien. Der damit einhergehende Verpflichtungsüberhang auf Seiten der Y-GmbH führe zur Aktivierung entsprechender Forderungen bei der Klägerin.
11 Das FA beantragt,das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.09.2022 - 10 K 1809/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
13 Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
14 Ohne Rechtsfehler hat das FG dahin erkannt, dass die für die Streitjahre vom FA in Ansatz gebrachten Forderungen aus privatrechtlichen Rückbauverpflichtungen nicht gewinnerhöhend zu bilanzieren sind.
15 1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Die Beteiligten streiten um die Höhe des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin. Eine zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wirkt sich zwar auf die Besteuerung der Klägerin nicht aus; gleichwohl wird hierdurch ihre Rechtsstellung als Vergütungsschuldnerin berührt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.01.2013 - I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz 13, und vom 15.03.2017 - I R 67/15, BFHE 257, 569, BStBl II 2024, 571, Rz 12). Sie darf als Vergütungsschuldnerin in der Folge die vereinbarte Vergütung nicht mehr ungekürzt auszahlen und ist bei einem Verstoß gegen ihre bestehende Abzugs- und Abführungspflicht gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, ihr die Befugnis zur Anfechtung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zuzugestehen; sie kann insoweit auch nicht auf das Haftungsverfahren verwiesen werden; die Überlegungen zur Anfechtung einer vom Vergütungsschuldner abgegebenen Steueranmeldung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.01.2004 - I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550) gelten in diesem Zusammenhang entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2013 - I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz 13).
16 2. Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.
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20 3. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG ausgegangen. Der Aktivierung der in Streit stehenden Forderungen steht die mangelnde Realisierung entgegen.
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23 Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des FG auch in der Sache; die Y-GmbH hat nach § 10.5 Satz 3 des Rahmenmietvertrags als Eigentümerin der Infrastrukturassets in jedem Fall das Recht, die auf der zurückzugebenden Mietfläche (noch) befindlichen Anlagen auf eigene Kosten zu entfernen, was nach § 10.5 Satz 3 Halbsatz 2 des Rahmenmietvertrags zum Wegfall der Zahlungspflicht führt. Die Pflichten --und Forderungen-- aus § 10 des Rahmenmietvertrags standen damit unter bestimmten, an den hier maßgeblichen Bilanzstichtagen jedenfalls nicht eingetretenen Bedingungen. Dies steht ihrer Aktivierung entgegen.
24 4. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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32 Zutreffend hat bereits das FG darauf verwiesen, dass der jeweilige Bilanzansatz in sämtlichen, vom FA angeführten Entscheidungen zum Pachterneuerungsanspruch (BFH-Urteile vom 17.02.1998 - VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505, und vom 12.02.2015 - IV R 29/12, BFHE 249, 177, BStBl II 2017, 668) auf vertraglichen Pflichten fußte, die zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung standen. Die Pflicht zum Rückbau der Infrastrukturassets steht nach der tatsächlichen Würdigung des FG jedoch nicht im Synallagma zu der zeitraumbezogenen Überlassung von Grund und Boden, sondern ist eine davon unabhängige Abwicklungspflicht bei Beendigung des Mietvertrags. Zudem unterscheiden sich die Fallgestaltungen in einem weiteren maßgeblichen Punkt: In den Fällen zum Pachterneuerungsanspruch standen die Pachtgegenstände im Eigentum des Verpächters, diesem oblag deren Instandhaltung und Erneuerung. Dagegen stehen die Infrastrukturassets im Eigentum der Y-GmbH als Mieterin, die Klägerin hat (als Zwischenvermieterin) ein unbebautes Grundstück vermietet. Die Maßstäbe aus den genannten Urteilen lassen sich deshalb nicht übertragen.
33 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202610071&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public