des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.
Ergehen des Ruhensbeschlusses wegen des noch nicht beendeten Revisionsverfahrens nicht dem FG, sondern dem BFH zuzurechnen sei. Da noch nicht abschließend geklärt sei, bei welchem Gericht die unangemessene Dauer des Verfahrens geltend gemacht werden könne, werde die Rüge vorsorglich bei beiden Gerichten erhoben. 6 Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 teilten die Kläger mit, der BFH habe zwischenzeitlich in einem Parallelfall mit Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BFHE 282, 555, BStBl II 2024, 353) entschieden, dass der
Widerruf des Kreditvertrags an den Kreditnehmer zu zahlende Nutzungsersatz keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag begründe. Sofern das FA den Steuerbescheid entsprechend korrigiere und die zu Unrecht erhobenen Steuern erstatte, würden die Kläger das Verfahren für erledigt erklären. 7 Die Berichterstatterin verfügte am 25.03.2024, den Schriftsatz dem FA zur Kenntnisnahme zu übersenden, und ordnete eine Wiedervorlage für den 08.04.2024 an. Am 09.04.2024 verfügte sie eine Wiedervorlage zum 07.05.2024 mit dem Zusatz "(Abhilfe erfolgt?)". Am 07.05.2024 wies der Senatsvorsitzende und nunmehrige Berichterstatter das FA darauf hin, die Klägerseite habe zutreffend ausgeführt, dass der BFH die auch im hiesigen Verfahren streitige Rechtsfrage der Steuerpflichtigkeit von Nutzungen
Widerruf eines Kreditvertrags zum dortigen Aktenzeichen VIII R 7/21 im November 2023 entschieden habe. Eine Stellungnahme des FA stehe noch aus. Es werde nunmehr um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten, ob das Verfahren streitig fortgeführt werden solle. 8 Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 beantragte das FA wegen notwendiger Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Finanzen und urlaubsbedingter Abwesenheit Fristverlängerung bis zum 21.06.2024, die stillschweigend gewährt wurde. 9 Am 04.06.2024 teilte das FA mit, dass es --
Rücksprache mit der vorgesetzten Behörde-- das Klageverfahren streitig fortsetzen müsse. Im Hinblick auf die derzeit entgegenstehende Verwaltungsanweisung und darauf, dass weder das BFH-Urteil VIII R 7/21 noch die in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen bisher im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden seien, könne keine Hauptsacheerledigung erklärt werden. 10 Mit Verfügung vom 27.06.2024 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, dass als Termin zur mündlichen Verhandlung der 28.11.2024 in Betracht komme. Eventuelle Hinderungsgründe sollten binnen vier Wochen erklärt werden. Außerdem bat er um Mitteilung, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, falls der Senat zu dem Schluss komme, dass eine solche nicht erforderlich sei, da vorliegend --soweit ersichtlich-- über eine reine Rechtsfrage gestritten werde. 11
dem das FA am 11.07.2024 angegeben hatte, dass von seiner Seite keine Gründe gegen die Terminierung bestünden und im Übrigen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, und dieser Schriftsatz zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden war, erhoben die Kläger am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge und führten aus: Es sei nicht
vollziehbar, dass das Klageverfahren sechs Monate
den eindeutigen Aussagen des BFH nicht habe abgeschlossen werden können, obwohl die Begründung des --allein wegen des Verhaltens des FA erforderlich werdenden-- Urteils auf der Hand liege und nur minimalen Aufwand bereite. 12 Am 25.09.2024 erinnerte der Berichterstatter die Kläger an die noch ausstehende Äußerung zu einem etwaigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung könne allerdings --wie mitgeteilt-- frühestens in der Senatssitzung am 28.11.2024 stattfinden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung könne hingegen eventuell bereits in der Senatssitzung am 17.10.2024 oder am 07.11.2024 durch Nutzung einer Sitzungspause erfolgen. 13 Da die Kläger nicht reagierten, bestimmte der Vorsitzende mit Ladungsverfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 erklärte das FA --unter Beifügung des Abhilfebescheids-- den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 18.11.2024 gaben auch die Kläger eine entsprechende Erklärung ab. Am 19.11.2024 verfügte der Vorsitzende die Abladung und legte mit Beschluss vom selben Tag die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verfügung der Serviceeinheit vom 20.11.2024 formlos bekannt gegeben. 14 Am 24.02.2025 haben die Kläger beim BFH Entschädigungsklage erhoben und tragen zur Begründung vor: 15 Ihnen stehe jeweils ein Entschädigungsanspruch zu, da die Dauer des Klageverfahrens um mindestens 15 Monate unangemessen verzögert gewesen sei. 16 Im Ausgangspunkt sei dem FG kein Vorwurf zu machen. Es sei prozessökonomisch sinnvoll gewesen, das Klageverfahren im Hinblick auf ein bereits beim BFH anhängiges Revisionsverfahren zu einem gleich gelagerten Fall zum Ruhen zu bringen. 17 Auch wenn ihr Klageverfahren beim FG nun geruht habe, habe sich das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG gleichwohl fortgesetzt. Es wäre prozessökonomisch unvernünftig gewesen, der Verfahrensruhe nicht zuzustimmen. Denn eine Entscheidung des FG wäre sicherlich vor einer Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH nicht rechtskräftig geworden. Ihr Klageverfahren ohne Rücksicht auf das beim BFH anhängige Verfahren fortzusetzen, nur um später die Verzögerung geltend machen zu können, wäre daher sinnlos gewesen. Unter Berücksichtigung dessen und angesichts von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 22.10.2010 (EMRK) könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass während der Verfahrensruhe kein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, dessen Verzögerung sie geltend machen könnten. 18 Das Verfahren habe sich beim BFH unangemessen verzögert. Das Urteil im Revisionsverfahren VIII R 30/19 hätte im Laufe des Jahres 2020 ergehen können und müssen. Wieso es erst im November 2023 ergangen sei, sei nicht erklärlich und ganz sicher nicht angemessen. Einzelheiten dazu seien ihnen nicht bekannt. Der BFH habe ihnen keine Einsicht in die Akten zu jenem Revisionsverfahren gewährt und mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis der dortigen Revisionskläger auch keine auf den Ablauf des Verfahrens beschränkte Auskunft erteilt. Erst recht sei nicht verständlich, weshalb sie von dem Revisionsurteil, auf das sie seit 2020 gewartet hätten, erst durch die Presseerklärung des BFH im März 2024 erfahren hätten. Der BFH hätte die Öffentlichkeit, so wie es bei den übrigen Bundesgerichten üblich sei, auch bereits bei Verkündung des Urteils informieren können. 19 Der Beklagte habe ihnen gegenüber auch für die vom Revisionsgericht verursachte Verzögerung einzustehen, obwohl er keinen Einfluss auf das Revisionsverfahren gehabt habe. Die Kläger insoweit auf den Bund zu verweisen, sei mit der Systematik der §§ 198 ff. GVG nicht zu vereinbaren. Ob und in welchem Umfang eine entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten sei, könne nur vom betroffenen Verfahren selbst aus ermittelt und beurteilt werden. Den Bund als Verantwortlichen direkt in Anspruch zu nehmen, wie es der Wortlaut von § 200 Satz 2 GVG nahelege, scheide schon deshalb aus, weil er und seine Gerichte nicht Herr des vorliegenden (Klage-)Verfahrens gewesen seien und es keine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die Akten eines fremden Revisionsverfahrens gebe. 20 Es ergebe auch prozessökonomisch keinen Sinn, die Kläger auf eine (Entschädigungs-)Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen den Bund zu verweisen. Instanziell sei --so oder so-- der BFH zuständig. Die Aufteilung des Streits in zwei Verfahren erscheine als absurde Komplikation. Aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ergebe sich schließlich, dass bei Verfahren über mehrere Instanzen hinweg für die insgesamt eingetretene unangemessene Verzögerung eine einheitliche Entschädigung zu zahlen sei. 21 Schließlich falle aber auch dem FG noch eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Last. Das FG hätte es dem FA nicht durchgehen lassen dürfen, die neue Rechtsprechung des BFH nicht umgehend durch eine Abhilfe umzusetzen. In dieser Konstellation sei es unangemessen gewesen, die --absehbar kurze und ohne größere Vorbereitung mögliche-- mündliche Verhandlung erst sieben Monate später anzuberaumen. Diese Verhandlung hätte spätestens im Mai und nicht erst im November 2024 stattfinden müssen. 22 Der Beklagte habe ihr Entschädigungsbegehren in Höhe von insgesamt 3.000 € außergerichtlich mit Schreiben vom 07.02.2025 abgelehnt, so dass ihre Forderung vom Folgetag an zu verzinsen sei. 23 Mit gesondertem Schriftsatz ebenfalls vom 24.02.2025 haben die Kläger der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet und sie aufgefordert, dem Rechtsstreit beizutreten. Der Beklagte sei der Auffassung, dass ihm keine Verzögerung zur Last falle und habe auf die Streitverkündete verwiesen. Sollte diese Auffassung zutreffen, würden sich die Kläger an der Streitverkündeten schadlos halten. 24 Der Senat hat diesen Schriftsatz nicht zugestellt. 25 Die Kläger beantragen sinngemäß,den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19) jeweils eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens allerdings 1.500 €, nebst Zinsen ab dem 08.02.2025 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 26 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 07.02.2025, mit welchem er den Entschädigungsanspruch bereits außergerichtlich zurückgewiesen habe. Es sei keine Verzögerung des Klageverfahrens zu erkennen, da dieses im Einvernehmen der Beteiligten geruht habe und --
Kenntnis vom Wegfall des Ruhensgrundes-- wieder aufgenommen und einer Terminierung zugeführt worden sei. Soweit die Kläger eine Verzögerung des Revisionsverfahrens beim BFH rügten, werde auf § 200 Satz 2 GVG verwiesen, wonach für
teile, die aufgrund von Verzögerungen der Gerichte des Bundes eingetreten seien, der Bund hafte. II. 28 Der Senat hat den Streitverkündungsschriftsatz nicht zugestellt, da es sich bei der Streitverkündung um eine im vorliegenden Entschädigungsklageverfahren nicht statthafte Prozesshandlung handelt. Das finanzgerichtliche Verfahren kennt keine Streitverkündung (unten 1.). Es besteht auch kein Anlass, sie im Wege der Analogie zu ermöglichen (unten 2.). Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes muss daher unterbleiben (unten 3.). Auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland kommt vorliegend nicht in Betracht (unten 4.). 29 1. Im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung ist die Streitverkündung gesetzlich ausgeschlossen. 30 a) Grundsätzlich sind auf Entschädigungsklageverfahren
GVG gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden. Das sind § 253 bis § 494a ZPO, aber auch die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im ersten Rechtszug Anwendung finden (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 6). Dazu gehören grundsätzlich auch die Regeln über die Streitverkündung
31 b)
Satz 2 FGO sind jedoch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (der aus § 198 bis § 201 GVG besteht) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter anderem an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden (vgl. auch Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 10). § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO meint die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung für den ersten Rechtszug, nicht die der Zivilprozessordnung; andernfalls würde § 155 Satz 2 Halbsatz 1 FGO funktionslos. 32 c) Die Finanzgerichtsordnung kennt indes keine Streitverkündung. Für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit steht
aktueller Rechtslage abgesehen von dem Beitritt zum Revisionsverfahren
2 FGO (mithin nicht in erster Instanz) allein die Beiladung
Das folgt unmittelbar daraus, dass § 59 FGO keine Verweisung auf § 72 bis § 74 ZPO enthält und diese damit für den Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1990 - X B 87/89, BFH/NV 1990, 787, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 17.09.2002 - III B 81/02, unter II.2.; vom 13.06.2007 - V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296, unter II.2.). 33
Maßgabe von § 68 ZPO in einem
folgenden Rückgriffprozess den Dritten in die Rechtskraftwirkung der Entscheidung einzubeziehen. 35 aa)
1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Die Streitverkündung wird gemäß § 73 ZPO durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Dritten bewirkt. Dritte sind
2 Satz 1 ZPO nicht das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger; in diesem Fall unterbleibt
2 Satz 2 ZPO die Zustellung. Der Dritte kann dem Streitverkünder beitreten, worauf im Wesentlichen die Vorschriften über die Nebenintervention Anwendung finden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 66 ff. ZPO, § 74 Abs. 3 ZPO). Das ist namentlich die partielle Bindungswirkung des § 68 ZPO. 36 bb) Für die Zulässigkeit der Streitverkündung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO ergibt, unerheblich, ob der Anspruch gegen den Dritten tatsächlich besteht. Die naheliegende Annahme reicht aus (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 09.10.1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, unter II.1.a). Allerdings hängt die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes grundsätzlich noch nicht von der Zulässigkeit der Streitverkündung ab. Diese ist erst im Rahmen des Folgeprozesses zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 - VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193, unter II.2.a). Etwas anderes gilt zum einen
Maßgabe von § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. § 73 Satz 2 ZPO, zum anderen, wenn die beabsichtigte Streitverkündung generell unstatthaft ist, weil sie gegenüber Personen erklärt wird, die nicht Streitverkündungsempfänger sein können (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 - 6 W 832/20, Rz 19 f.). 37 b) Im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung wird die Einbeziehung Dritter in das Verfahren und die Rechtskrafterstreckung des Urteils durch die Beiladung bewirkt. 38 aa)
1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen
den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die
den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Sind, mit Ausnahme nicht klagebefugter Mitberechtigter
FGO, an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). Der Beigeladene kann
Maßgabe von § 60 Abs. 1 FGO am Prozess mitwirken. Er wird
3 FGO Beteiligter des Prozesses, so dass gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO das Urteil auch ihn bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. 39 bb) Die Entscheidung über die Beiladung trifft das Gericht, im Fall der notwendigen Beiladung
3 FGO im Wege der gebundenen Entscheidung, im Fall des § 60 Abs. 1 FGO
pflichtgemäßem Ermessen. 40 c) Die Beiladung
der Finanzgerichtsordnung verfolgt und erfüllt funktional denjenigen Zweck, dem im Zivilprozess die Streitverkündung dient, nämlich Dritte an einem Verfahren zu beteiligen. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der Eigenart der Entschädigungsklage die Beiladung ein untaugliches Mittel wäre, diesen Zweck zu verfolgen. 41 aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Voraussetzungen von Streitverkündung einerseits und Beiladung andererseits sich nicht decken. Während jenseits der engen Voraussetzungen der notwendigen Beiladung die Beiladung
der Finanzgerichtsordnung im Ermessen des Gerichts steht, hat der Streitverkünder einen Anspruch darauf, dass sogar eine unzulässige Streitverkündung prozessual durchgeführt wird, solange sie nicht darüber hinaus generell unstatthaft ist (s. oben, unter II.2.a bb). 42
Satz 1 FGO auch im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ergänzend anzuwenden. Dies unterliefe die Voraussetzungen und vor allem die Grenzen der Beiladung. 44 dd) Besonderheiten der Entschädigungsklage gegenüber dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren ist über eine zweckentsprechende Auslegung des § 60 FGO Rechnung zu tragen. 45
1 oder Abs. 3 FGO ist nicht möglich. Der Senat behandelt den Antrag, den Streitverkündungsschriftsatz zuzustellen, angesichts der beschriebenen prozessualen Lage als hilfsweisen Antrag, die Beiladung zu beschließen. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 47 a) Der Senat wendet § 60 FGO im Rahmen einer Entschädigungsklage mit der Maßgabe an, dass über den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO hinaus die rechtlichen Interessen des Dritten oder dessen Haftung nicht "
den Steuergesetzen" begründet sein müssen. Es genügen rechtliche Interessen, die sich aus den für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs maßgebenden Vorschriften ergeben. Andernfalls liefe § 60 FGO im Entschädigungsprozess leer. 48 b) Die rechtlichen Interessen des Bundes sind aber auch
diesem weiten Verständnis nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO berührt, und der Bund ist erst recht nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten im Sinne von § 60 Abs. 3 FGO beteiligt. Ein Entschädigungs- oder sonstiger Regressanspruch der Kläger gegen den Bund aufgrund eines bei dem Finanzgericht eines Landes geführten Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG regeln abschließend, wer gegen wen für die unangemessene Dauer welchen Gerichtsverfahrens einen Entschädigungsanspruch hat. 49 aa) Entschädigungsberechtigt wegen "unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens" gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur, wer den entsprechenden
teil "als Verfahrensbeteiligter" erleidet. Verfahrensbeteiligter ist
der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und, vorbehaltlich bestimmter hier nicht einschlägiger Ausnahmen, jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Beteiligte an einem Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit sind
Beteiligter ist insbesondere nicht, wer zwar ein sonstiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens, aber nicht die formelle Stellung
50 Hieraus wird deutlich, dass Entschädigung für die unangemessene Verfahrensdauer eines bestimmten Verfahrens (nur) derjenige beanspruchen kann, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Andernfalls erlitte er den
teil nicht "als Verfahrensbeteiligter". 51 bb) Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich
Bl II 2013, 547, Rz 26). Zu entschädigen ist das jeweilige (konkrete) Gerichtsverfahren, das gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss reicht.
Satz 1 und 2 GVG haftet für
teile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land, für
teile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, der Bund. Es haftet somit der Dienstherr der Richter desjenigen Gerichts, für dessen Verfahrensdauer Entschädigung verlangt wird. 52 Wird ein Rechtsstreit bis zum betreffenden Bundesgericht geführt, können verschiedene Rechtsträger --nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der Bund-- für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11.07.2013 - 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 61; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl., § 200 GVG Rz 1, m.w.N.). 53 Aus dem Vorstehenden folgt ebenfalls, dass die staatliche Haftung der Rechtsträger für unangemessene Verfahrensdauern auf die Verfahren ihres Geschäftsbereichs beschränkt ist. 54
teil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 58
dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69). 60 Bei der Frage, welche gerichtlichen Maßnahmen als Förderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 7/22, BStBl II 2026, 159, Rz 37). 61 c) Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens kann grundsätzlich nicht als unangemessen im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer angesehen werden, da jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, den Eintritt des Ruhens durch Versagung des erforderlichen Antrags zu verhindern. Allerdings endet die Wirkung eines Ruhensbeschlusses von selbst, sobald das in diesem Beschluss genannte Ereignis eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.2007 - III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310, unter II.1.). Für den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Wirkung eines Ruhensbeschlusses endet, ist dabei die Formulierung des jeweiligen Beschlusstenors maßgebend. So endet ein "bis zum Ergehen" einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem --objektiven-- Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2013 - V B 23/12, BFH/NV 2013, 748). Ebenso kommt es dann, wenn das FG das Ruhen "bis zur Entscheidung" angeordnet hatte, allein auf das objektive Ergehen dieser Entscheidung an, nicht aber auf die entsprechende Kenntniserlangung durch das FG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ausgangsverfahren ab diesem Zeitpunkt wieder als unangemessen verzögert anzusehen wäre. Vielmehr ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen, ob das FG vom objektiven Wegfall des Ruhensgrundes Kenntnis haben konnte (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 83 ff.). 62 2.
diesen Grundsätzen war die Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 nicht unangemessen. 63 a) Bereits fünf Monate
Erhebung der Klage am 12.09.2019 --und damit im Rahmen der ersten Phase des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 67)-- war mit Beschluss des FG vom 11.02.2020 das Verfahren (damals noch 13 K 13229/19) im Einverständnis der Beteiligten "bis zum Abschluss" des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 zum Ruhen gebracht worden. 64
folgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH umfassen kann. 72 Im Streitfall hätten daher das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren 14 K 13229/19 und (ausschließlich) ein
folgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH entschädigungsrechtlich ein (einheitliches) Gerichtsverfahren bilden können. Das Revisionsverfahren VIII R 30/19 ist davon nicht erfasst. Diesem lag ein Klageverfahren vor dem FG Köln (14 K 719/19) zugrunde, mit dem allein es entschädigungsrechtlich hätte verbunden sein können. 73 bb) Die Ansicht der Kläger liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene entschädigungsrechtliche Zurechnung aufgrund eines bloßen Kausalzusammenhangs hinaus. 74 § 198 GVG geht von einem instanzenübergreifenden (einheitlichen) Gerichtsverfahren aus, bei dem dieselben Beteiligten in einem bestimmten Gerichtsverfahren über einen konkreten Gegenstand Streit führen. Damit wäre es nicht vereinbar, in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch zeitliche Abläufe anderer Gerichtsverfahren einzubeziehen. 75 Der Umstand, dass die weitere Bearbeitung des in Rede stehenden Klageverfahrens --wie gesetzlich in § 155 Satz 1 GVG i.V.m. § 251 ZPO vorgesehen-- aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 durch den Ruhensbeschluss zurückgestellt wurde, kann daher zwar im Sinne einer Kausalität zur Folge haben, dass die Erledigung des Klageverfahrens von der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens abhängt und sich entsprechend verzögern kann. Eine entschädigungsrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland dafür, dass im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren bei den Finanzgerichten möglicherweise Klageverfahren ruhend gestellt werden, scheidet allerdings
den gesetzlichen Regelungen --wie auch oben unter II.1. der Gründe dargelegt-- aus. 76 cc) Diese Betrachtung führt auch nicht --wie die Kläger unter Berufung auf die EMRK meinen-- zu einer die Effektivität des Rechtsschutzes mindernden Lücke im Bereich des Entschädigungsrechts. 77
§ 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 78
eigenem Bekunden trotz der aus ihrer Sicht zu langen Verfahrensdauer des beim BFH anhängigen Bezugsverfahrens bewusst gerade nicht darauf gedrungen, dass das FG das Verfahren fortsetze. 79
dem Bekanntwerden des BFH-Urteils in dem Parallelverfahren VIII R 7/21 (Pressemitteilung vom 21.03.2024) ist keine unangemessene Dauer des Klageverfahrens gegeben. 81 aa) Inwieweit hier aufgrund des schon in einem frühen Stadium des Verfahrens gefassten Ruhensbeschlusses im Einzelnen die Maßstäbe des Drei-Phasen-Modells zur Anwendung kommen, bedarf hier keiner Entscheidung. Angesichts des Umstands, dass seit der Klageerhebung deutlich mehr als vier Jahre vergangen waren und damit die für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist deutlich überschritten war, erscheint es geboten, mit Beendigung der Verfahrensruhe die Maßstäbe der dritten Phase anzuwenden. Das bedeutet, dass das FG den Verfahrensablauf nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unterbrechen und die Akte unbearbeitet lassen durfte, wobei allerdings im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 53). 82 bb)
Maßgabe dessen lässt sich eine unangemessene beziehungsweise entschädigungsrechtlich relevante verzögerte Bearbeitung des FG zur Verfahrenserledigung nicht feststellen. 83
den Umständen recht sicher davon auszugehen, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Abhilfe seitens des FA erfolgen würde, wie auch die Kläger sinngemäß vorgetragen haben. Die sofortige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erschien daher noch nicht oder nicht mehr erforderlich. Dementsprechend haben auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2024 keine Ladung angeregt. 84
den Umständen jedenfalls vertretbar, da mit einer Abhilfe seitens des FA zu rechnen war, wovon nicht nur das FG --wie die Verfügung vom 09.04.2024 mit dem Zusatz "Abhilfe erfolgt?" zeigt-- ausgegangen ist, sondern augenscheinlich auch die Klägerseite selbst. Das FG muss im Grundsatz davon ausgehen dürfen, dass das FA von Amts wegen pflichtgemäß die ihm innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zugeleiteten Schriftsätze zur Kenntnis nimmt und auch ohne besondere Aufforderung zweckentsprechend reagiert. 85
einer mehrjährigen Verfahrensruhe dem FG regelmäßig nicht oder kaum mehr bekannt ist, sowie die darauf folgende Fertigung eines streitigen Urteils übersteigen den Aufwand eines Kostenbeschlusses
dem das FA Anfang Juni 2024 mitgeteilt hatte, dass es vorerst keine Hauptsacheerledigungserklärung abgeben könne, worauf das FG zwar noch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, aber den Beteiligten mit Verfügung vom 27.06.2024 einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 vorgeschlagen, zugleich die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesprochen und die Beteiligten um einen entsprechenden Verzicht gebeten hatte. Insbesondere war es eine zumindest vertretbare Prozessführung, eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob noch entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Häufig wird in Finanzprozessen auf mündliche Verhandlung verzichtet, wenn nur noch die Umsetzung des BFH-Urteils und damit eine reine Rechtsfrage offen ist, zumal der Verzicht regelmäßig zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Soweit die beiden Monate Juli und August 2024 ergebnislos verstrichen, beruhte dies auf der fehlenden Mitwirkung der Kläger, die auf die gerichtliche Anfrage wegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung nicht reagiert hatten. 88
dem die Kläger stattdessen am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hatten, war es aus denselben Gründen nicht zu beanstanden, dass das FG den Beteiligten mit Verfügung vom 25.09.2024 einen detaillierten Zeitplan übermittelt hat, der entweder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer der nächsten beiden Senatssitzungen (17.10.2024 oder 07.11.2024) oder eine mündliche Verhandlung drei Wochen später in Aussicht stellte. 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.