haltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
G) für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2017 den Wert des Anteils an der Klägerin aufgrund des vereinfachten Ertragswertverfahrens auf x € fest. Darin rechnete das FA die von der Klägerin gezahlten Verzugszinsen für die Zahlung von Zollabgaben in Höhe von xxx.xxx,xx €
G dem Ausgangswert als außerordentliche Aufwendungen hinzu. Die Zollabgaben beruhten auf einem im Ausland geführten Gerichts-verfahren. Gegenstand dieses Verfahrens war, dass die Klägerin im Jahr 1992 Zolldokumente für die Lieferungen ins Ausland erstellte, die aus ungeklärten Umständen nicht an die Zollbehörden übermittelt wurden. Die Hauptschuld wurde von der Versicherung der Klägerin erstattet. 4 Die Klägerin war der Auffassung, die Zinsaufwendungen seien bei der Anteilsbewertung
dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen. Da danach der Ertragswert im Feststellungszeitraum negativ sei, seien die Anteile
G lediglich mit dem Substanzwert in Höhe von y € als Mindestwert zu bewerten. 5 Die gegen den Feststellungsbescheid vom 03.08.2023 erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 451). 6 Es war der Auffassung, dass das FA die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit den vom ausländischen Staat festgesetzten Zollabgaben samt Nebenleistungen und Verzugszinsen zutreffend dem Ausgangswert für die Jahre 2014 bis 2016 hinzugerechnet habe. Bei den Verzugszinsen handele es sich um außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG. 7 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie wendet sich gegen die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "außerordentliche Aufwendungen" im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG durch das FG. Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung habe es in § 277 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) bis zur Änderung ab 2015 eine Legaldefinition für außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge gegeben. Danach handele es sich dabei um Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft anfielen. Ungewöhnlich in diesem Zusammenhang seien Aufwendungen und Erträge nur dann, wenn sie keinen eindeutigen Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Unternehmen hätten. Die Inanspruchnahme für Eingangsabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sei eine Folge der regulären Geschäftstätigkeit einer Zollspedition. Es sei üblich, dass eine Zollspedition für Leistungsstörungen in Anspruch genommen werde. Daher seien die Zollabgaben inklusive Nebenleistungen und Zinsen auch keine außerordentlichen Aufwendungen im Sinne von § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG. 8 Das FG habe zu Unrecht eine systematische Anlehnung an die Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffs "außerordentlicher Aufwand" in § 277 Abs. 4 HBG a.F. abgelehnt. Es habe übersehen, dass der Ausgangswert
G auf der Gewinnermittlung
G) beruhe. Dem Betriebsvermögensvergleich
dieser Vorschrift liege zwar keine Handelsbilanz, sondern eine Steuerbilanz zugrunde. Das Betriebsvermögen sei jedoch
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Damit könnten im Ausgangswert außerordentliche Aufwendungen im Sinne der handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften enthalten sein, die aus gesetzgeberischer Sicht im Rahmen der Unternehmensbewertung den künftig
haltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen dürfen und deswegen (erst) wieder auf einer zweiten Stufe zu eliminieren seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht der Legaldefinition des Handelsrechts habe bedienen wollen. 9
Auffassung des FG gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem absehbaren Zeitraum
dem Bewertungsstichtag erneut Aufwendungen der Klägerin aufgrund von Zollabgaben zu erwarten seien. Die Grundlage dieser Erkenntnis bleibe unklar. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Durchschnittsertrag als eine Beurteilungsgrundlage zur Ermittlung des
haltig zu erzielenden Jahresertrags heranzuziehen, sei --auch unter Zugrundelegung der Auslegung des FG-- umgekehrt eher die Frage zu stellen, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass derartige Aufwendungen nicht mehr auftreten. Die Tatsache, dass ein Spediteur sich gegen die Inanspruchnahme für Zollabgaben, die primär seinen Auftraggeber betreffen, versichern könne, zeige, dass dies für einen Spediteur kein außergewöhnlicher Sachverhalt sei, sondern den Unternehmer im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als typische Gefahr treffen könne. Soweit das FG auch die Höhe des Aufwands in seine wertende Betrachtung einbezogen habe, stelle sich die Frage, ob der Aufwand bis zu einer bestimmten Höhe abziehbar bleibe. 10 Da die Hauptschuld im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sei, seien auch die damit zusammenhängenden Zinsen nicht als außerordentliche Aufwendungen anzusehen. Die Zusammenballung sei typisch für Zinsen, da sie insbesondere bei gerichtlichen Verfahren grundsätzlich einen längeren vergangenen Zeitraum betreffen würden. Selbst bei der Auslegung des FG wäre zu berücksichtigen, dass Zinsen auch den Vorteil abschöpfen, den sich der Schuldner durch das Zurückbehalten des geschuldeten Betrags selbst gewähre, so dass aus der wertenden Sicht des FG in Höhe dieses gegenläufigen Vorteils keine Hinzurechnung erfolgen könne. Der Gesetzgeber habe auch bei der Hinzurechnung
G die steuerlichen Nebenleistungen ausdrücklich nicht einbezogen. 11 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 03.08.2023 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft
G für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2017 dahingehend zu ändern, dass der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf y € herabgesetzt wird. 12 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 13 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. II. 14 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Zinsaufwand aus der Inanspruchnahme für die Zollabgaben eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG darstellt und daher dem Ausgangswert
G hinzuzurechnen ist. 15 1. Der Wert des Anteils an der Klägerin ist im vereinfachten Ertragswertverfahren
G zu ermitteln und festzustellen. 16 a)
G ist unter anderem gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG, wenn der Wert für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist.
G ist der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Lässt sich der Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, ist der Wert
G unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. In diesem Fall kann
G das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Feststellungsbeteiligte haben die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren
G und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
G (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.12.2020 - II R 5/19, BFHE 272, 377, BStBl II 2022, 15; R B 199.1 Abs. 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019). 17 b) Zwischen den Beteiligten steht die grundsätzliche Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht im Streit, auch wenn die Klägerin aufgrund des
ihrer Auffassung negativen Ertragswerts beantragt, für den Wert der Anteile
G den Substanzwert als Mindestwert anzusetzen. 18 2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts der hier allein streitige Aufwand für die Verzugszinsen für die Zollabgaben eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG darstellt und daher dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert
G hinzuzurechnen ist. 19 a)
G ist zur Ermittlung des Ertragswerts grundsätzlich der zukünftig
haltig erzielbare Jahresertrag gemäß den §§ 201 und 202 BewG mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) zu multiplizieren. Der zukünftig
haltig zu erzielende Jahresertrag bildet die Grundlage für die Bewertung (§ 201 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202 BewG) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar (§ 201 Abs. 2 Satz 3 und 4 BewG). 20 Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist gemäß § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen (Ausgangswert). Dieser Ausgangswert ist
G unter anderem dahingehend zu korrigieren, dass außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen sind. 21
dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies "vom Gewohnten abweichend; ungewöhnlich" und "außerhalb der gewöhnlichen Ordnung stehend, stattfindend o.Ä." (Duden, Onlinewörterbuch, www.duden.de). Dazu zählt Betriebsaufwand, der bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Dies kann bei Geldbußen, Geldstrafen oder Inanspruchnahmen als Haftungs- oder Steuerschuldner für Abgaben eines Dritten der Fall sein. In diesen Fällen beruhen die Aufwendungen in der Regel auf einem gesetzwidrigen, zum Beispiel betrügerischen, Fehlverhalten, das üblicherweise nicht Gegenstand der normalen unternehmerischen Tätigkeit ist. 23 bb) Die Entstehungsgeschichte des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG spricht für diese, bereits im Wortlaut angelegte Auslegung. § 202 BewG wurde mit Art. 2 Nr. 14 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) neu eingefügt. In dem Bericht des Finanzausschusses wird zur Einführung des § 202 Abs. 1 BewG ausgeführt (BTDrucks 16/11107, S. 23): "Der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses ist zu korrigieren hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls den künftig
haltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen." 24 Danach unterliegen solche Positionen des steuerrechtlichen Bilanzgewinns einer Korrektur, die entweder nur einmal aufgetreten sind oder aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit keine Rückschlüsse auf den
haltig erzielbaren Jahresertrag zulassen. Unerheblich ist, ob der Aufwand in mehreren Wirtschaftsjahren entstanden ist, etwa weil der Betrieb eine Rückstellung gebildet und diese in der Folgezeit erhöht hat oder der Aufwand in Form einer Ratenzahlung mehrere Wirtschaftsjahre betrifft. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG setzt nicht die Einmaligkeit des Aufwands voraus (BeckOK BewG/Korezkij, 4. Ed. 15.10.2025, BewG § 202 Rz 47). 25 cc) Nichts anderes folgt auch aus der teleologischen Auslegung. Ziel des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist es, einen objektivierten Unternehmens- beziehungsweise Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten
G zu ermitteln (BTDrucks 16/11107, S. 22, zu § 199). Dazu muss der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig
haltig erzielbar ist, ohne entsprechende Finanzplandaten anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden (BTDrucks 16/11107, S. 23, zu § 201 Abs. 1). Die Hinzurechnungen und Abzüge
G sollen dabei den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Ausgangswert) um solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen bereinigen, die den künftig
haltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen (BTDrucks 16/11107, S. 23, zu § 202 Abs. 1). Zweck der Korrekturen
G ist es, Aufwands- und Ertragsposten auszuscheiden, die für die Erzielung des Zukunftsertrags nicht repräsentativ sind, da sie sich vermutlich nicht wiederholen werden (Piltz, Deutsches Steuerrecht 2008, 745, 750; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 202 Rz 3). Es geht darum, Sondereffekte zu eliminieren, mit deren regelmäßigem Eintritt nicht gerechnet werden kann beziehungsweise muss und die daher für den Zukunftsertrag keine Aussagekraft haben (vgl. Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG,
4 Satz 1 HGB a.F. waren unter dem Bilanzposten "außerordentliche Aufwendungen" solche Aufwendungen auszuweisen, die "außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft" anfallen. Beide Vorschriften, § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG einerseits und § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. andererseits, verfolgen eine ähnliche Zielrichtung. Das Ausblenden außerordentlicher Aufwendungen soll eine genauere Prognose der Ertragsaussichten des Unternehmens ermöglichen. Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren können daher auch solche Aufwendungen
der Zielrichtung des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG hinzuzurechnen sein, die zwar im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, die aber gleichwohl
Rechtsgrund und Häufigkeit der Entstehung der Aufwendungen sowie ihrer Höhe
"außerordentlich" sind. 27 ee) Danach sind außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG solche, die voraussichtlich den künftig
haltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. 28 c) Ob es sich im Betrachtungszeitraum um außerordentliche Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Streitfall hat das FG diese Auslegungsgrundsätze seiner Gesamtwürdigung des Streitfalls zugrunde gelegt und ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem streitigen Zinsaufwand um einen außerordentlichen Aufwand handelt, der dem Ausgangswert
G hinzuzurechnen ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 29 aa)
Auffassung des FG handelt es sich bei Zinsaufwendungen und den Zollabgaben, auf denen sie beruhen, um Aufwendungen, die aufgrund der Art ihrer Entstehung, ihrer Häufigkeit und ihrer Höhe
außerordentlich sind. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin künftig in gleicher Höhe für solche Aufwendungen in Anspruch genommen werde. Die Aufwendungen würden den
haltig erzielbaren Jahresertrag daher nicht beeinflussen. 30
2 FGO gebunden ist. Verfahrensverstöße wurden nicht geltend gemacht. Die Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist zulässig und frei von Widersprüchen, insbesondere durfte das FG dabei die außerordentliche Höhe der Aufwendungen und die Art der Entstehung der Aufwendungen berücksichtigen. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich. 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 135 Abs. 3 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202610134&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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