, § 89 Abs 2
vom 13.12.2006, § 89 Abs 3
vom 01.11.2011, § 346 Abs 2
, § 1 Abs 2 StAuskV, § 99 FGO, Art 3 Abs 1 GG, § 89 Abs 7
DEU Bundesrepublik Deutschland Gebühren bei verbindlicher Auskunft 1. Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (
) 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1
2011 erhoben werden (Fortführung von Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19; Abgrenzung von BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554).
unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.
) i.d.F. des Art. 10 Nr. 9 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) --
2006--. Beigefügt waren umfangreiche Angaben zu den einzelnen Beteiligungsverhältnissen. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren insgesamt sechs Rechtsfragen. Als Antragsteller war --neben dem Kläger-- unter anderem auch die noch zu errichtende Stiftung ausdrücklich genannt. Sowohl für den Kläger als auch für die Stiftung wurde ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunftserteilung dargelegt. Das FA sollte unter anderem der im Auskunftsantrag dargelegten Auffassung zustimmen, dass durch Umsetzung von Schritt 4 ebenso wenig Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgelöst werde wie durch die Umsetzung von Schritt 5 und 8. 5 Nachdem das FA die Auskunft zunächst antragsgemäß erteilt und darin insbesondere die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Auffassungen des Klägers bestätigt hatte, hob es diese wieder auf. Mit Bescheid vom …2014 lehnte das FA den Auskunftsantrag ab. 6 Das FA setzte zuletzt mit Bescheid vom …2019 gegen den Kläger für die Bearbeitung der Umsetzungsschritte 4, 5 und 8, bei denen es sich um zehn gebührenpflichtige Anträge gehandelt habe, dem Grunde nach zehn Gebühren fest. Es setzte mit gesondertem Bescheid vom …2015 eine weitere Gebühr dem Grunde nach im Hinblick auf den Vorhabenschritt 5 für die noch zu errichtende Stiftung fest. 7 Die Einsprüche blieben mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom …2019 im Wesentlichen ohne Erfolg. 8 Mit dem angefochtenen Zwischenurteil entschied das Finanzgericht (FG) dem Grunde nach über die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Diese sei insoweit nicht zu beanstanden, als das FA gegen den Kläger insgesamt drei Gebühren festgesetzt habe, nämlich eine Gebühr für das Vorhaben "Beteiligungsumstrukturierung", eine weitere Gebühr für das Vorhaben "vorweggenommene Erbfolge" und schließlich eine dritte Gebühr gegen den Kläger als Antragsteller für die noch zu errichtende Stiftung. Die darüber hinausgehenden Festsetzungen weiterer acht Gebühren seien hingegen rechtswidrig. Das FG änderte die angefochtenen Bescheide im Zwischenurteil entsprechend ab. Die Frage des Erlasses von Gebühren nach § 89 Abs. 7
hatte es zuvor abgetrennt. 9 Gegen dieses Zwischenurteil wenden sich sowohl der Kläger als auch das FA mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. 10 Der Kläger hält die Gebührenfestsetzung für rechtswidrig, weil zum einen Festsetzungsverjährung eingetreten sei und zum anderen es bei einer Negativauskunft an einem Sondervorteil für den Betroffenen fehle, der aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich sei, um die Gebührenerhebung zu rechtfertigen. Unabhängig hiervon sei allenfalls eine Gebühr festzusetzen. Der Kläger habe mit der geplanten Umstrukturierung ein einheitliches Gesamtvorhaben und die vorweggenommene Erbfolge zum Gegenstand seines Auskunftsantrags gemacht. Soweit das FG davon ausgehe, dass auch die Stiftung Antragstellerin des Auskunftsantrags sei, für die der Kläger eine weitere Gebühr schulde, stehe dem entgegen, dass die Auskunft einheitlich zu erteilen gewesen sei. In solchen Fällen werde nur eine Gebühr ausgelöst. Dies gelte in besonderer Weise im Hinblick auf die Schenkungsteuer, die nur einmal --beim Schenker oder Erwerber-- erhoben werden dürfe. 11 Der Kläger beantragt,
eine Gebühr auslösten, sich anhand der steuerbegründenden Tatbestände ergäbe. Dies gelte auch für die Schenkungsvorgänge, die der Kläger abgefragt habe. Für eine vorhabenbezogene Auslegung, wie das FG sie vornehme, bleibe kein Raum. Das FG ersetze das objektiv geprägte Tatbestandsmerkmal "Sachverhalt" in § 89 Abs. 2 Satz 1
durch den Begriff "Vorhaben", was mangels gesetzlicher Grundlage zu einer nicht gerechtfertigten Subjektivierung zugunsten des Steuerpflichtigen führe. Im Ergebnis seien bei jeder Übertragung für die verschiedenen Umsetzungsschritten Gebühren angefallen. Die angefochtenen Bescheide mit der Festsetzung von insgesamt elf Gebühren seien nicht zu beanstanden. II. 14 Das Zwischenurteil ist aufgrund der Revision des Klägers und der Revision des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuändern, da das FG zu Unrecht ein Gestaltungsurteil erlassen hat. Das FG hat die angefochtenen Gebührenbescheide in seinem Zwischenurteil zu Unrecht abgeändert. 15
nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen (unter 1.). Es hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Änderungsbescheid gegen den Kläger vom …2019 zwei Vorhaben zugrunde zu legen seien, für die jeweils eine Auskunftsgebühr erhoben werden könne. Es ist insoweit nur eine Gebühr entstanden (unter 2.a). Gegen den Kläger durfte im Hinblick auf die nach dem Auskunftsantrag noch zu errichtende Stiftung eine weitere Gebühr festgesetzt werden (unter 2.b). Die Gebührenpflicht ist insgesamt verfassungsgemäß (unter 3.). Die Sache ist entscheidungsreif (4.). 18 1. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3
unterliegen --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht der Festsetzungsverjährung. 19 a) Gebühren für verbindliche Auskünfte sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 7
steuerliche Nebenleistungen. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff.
) gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 2
nur, soweit dies in der Abgabenordnung besonders bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es. 20 b) Eine Festsetzungsverjährung ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 2
. Danach beträgt die Frist "für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes" ein Jahr. Diese Vorschrift ist weder direkt noch analog auf die Gebühr für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3
anwendbar (im Ergebnis ebenso Haunhorst, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 1018, 1022; Seer in Tipke/Kruse, § 89
Rz 71; Bruns, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 2360, 2366). 21 aa) Bei der Verjährungsfrist des § 346 Abs. 2
handelt es sich --wie bei den §§ 337 bis 346
insgesamt-- um eine spezielle Regelung des Vollstreckungsrechts (vgl. Hohmann in Gosch,
Rz 10; Loose in Tipke/Kruse, § 346
Rz 6; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 346
Rz 5). Aus diesem Grund ist die Vorschrift nicht über die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 3 Satz 1
auf steuerliche Nebenleistungen anwendbar. 22 bb) Für eine analoge Anwendung des § 346 Abs. 2
fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34, m.w.N.). Sinn und Zweck der --mit einem Jahr knapp bemessenen-- Verjährungsfrist ist es, im Vollstreckungsverfahren zügig Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. Hohmann in Gosch,
Der Vollstreckungsschuldner hat oftmals keine Kenntnis von beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen und den hierdurch ausgelösten Kosten. Die Frist von einem Jahr stellt sicher, dass der Vollstreckungsschuldner zeitnah informiert wird; sie dient insofern seinem besonderen Schutzbedürfnis (vgl. Bruns, DStR 2017, 2360, 2366). Bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft liegen die Dinge anders. Der Steuerpflichtige geht auf das Finanzamt zu. Dabei weiß er zum einen um die Gebührenpflicht der Auskunft als solche, zum anderen aber auch um die voraussichtlich anfallenden Kosten der Höhe nach, denn nach § 89 Abs. 4 Satz 2
sind dem Auskunftsantrag Angaben zur Gebührenberechnung beizufügen. Es bedarf daher nicht des Schutzes durch eine Verjährungsfrist von lediglich einem Jahr (im Ergebnis ebenso Bruns, DStR 2017, 2360, 2366; wohl auch Seer in Tipke/Kruse, § 89
Rz 71). 23 cc) Darüber hinaus mangelt es an einer für die Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21; vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33, m.w.N.). Denn der Gesetzgeber hat für Vollstreckungskosten, die ebenso wie Auskunftsgebühren steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 7
sind, erkannt, dass wegen § 1 Abs. 3 Satz 2
mit § 346 Abs. 2
eine besondere Regelung geschaffen werden musste. Von einem Versehen des Gesetzgebers kann daher keine Rede sein, wenn es an einer entsprechenden Vorschrift für die ebenfalls in § 3 Abs. 4 Nr. 7
genannten "Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7"
fehlt. Ob die Rechtsfolge, dass Auskunftsgebühren keiner Verjährung unterliegen, sinnvoll oder zweckmäßig ist, kann dahinstehen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989 - X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a). 24 c) Die Gebührenerhebung für eine verbindliche Auskunft unterliegt als steuerliche Nebenleistung nach Auffassung des Senats damit nicht den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung. Dies ist für steuerliche Nebenleistungen nicht fremd. Auch Verspätungszuschläge (§ 152
) und Zwangsgelder (§§ 328 ff.
) unterliegen keiner Festsetzungsfrist (vgl. dazu Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 169
Rz 34; Drüen in Tipke/Kruse, Vor §§ 169 bis 171
Rz 19). 25 2. In der Sache ist die Revision des Klägers begründet. 26
auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nach § 89 Abs. 3 Satz 1
eine Gebühr erhoben. 28 bb) Für die Frage, wie viele Gebühren im Rahmen eines Auskunftsverfahrens entstehen, kommt es auf die Zahl der gestellten Anträge an. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1
i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) --
2011-- wird für die Bearbeitung "eines Antrags" auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft "eine Gebühr" erhoben (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19). Maßgeblich hierfür ist die Anzahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten Sachverhalte (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 38). 29 Als Sachverhalt im Sinne eines Antrags auf verbindliche Auskunft ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Ein Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob verschiedene (Einzel-)Maßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 38). Das Vorliegen verschiedener Rechtsfragen allein führt für sich genommen noch nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Deshalb liegt auch bei mehrstufigen Umstrukturierungsvorhaben, die verschiedene Steuertatbestände betreffen, grundsätzlich keine Mehrzahl von Sachverhalten vor (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 38). 30 cc) Nach diesen Grundsätzen ist das FG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass bezogen auf die --hier allein streitgegenständlichen-- Gebührenfestsetzungen hinsichtlich der Schritte 4, 5 und 8 des Auskunftsantrags zwei Sachverhalte, nämlich einerseits "Umstrukturierung" und andererseits "vorweggenommene Erbfolge", vorliegen. Alle drei Schritte dienen nach den Feststellungen des FG dem Ziel, die mittelbare Beteiligung des Klägers an der Firma 1 auf seine Familienmitglieder oder die noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Sie sind deshalb unselbständige Teile des Gesamtvorhabens "vorweggenommene Erbfolge" und als ein Sachverhalt im Sinne eines Antrags anzusehen. Für diesen kann nur eine Gebühr erhoben werden. 31
nur eine Gebühr entstanden ist. 35 b) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der angefochtene Gebührenbescheid gegen den Kläger für die Stiftung vom …2015 rechtmäßig ist. In Bezug auf das Vorhaben "vorweggenommene Erbfolge" sind zwei Antragsteller --der Kläger und die zu errichtende Stiftung-- vorhanden. Insoweit durfte das FA nach der auf den Streitfall zur Anwendung kommenden Fassung des § 89 Abs. 3 Satz 1
eine weitere --zweite-- Gebühr gegen den Kläger für die Stiftung festsetzen. 36 aa) Die Rechtsgrundsätze zum --hier anzuwendenden-- § 89 Abs. 3 Satz 1
2011 sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt. Danach gilt, dass nach dieser
-Fassung jede auf Auskunft gerichtete Eingabe mindestens so viele Anträge enthält, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8, und vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 20). 37
, der nunmehr festlegt, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird (hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 21 ff.), ist auf Auskunftsanträge anzuwenden, die nach dem 22.07.2016 gestellt wurden (vgl. Art. 97 § 25 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung). Danach unterliegt der Antrag vom …2012 dem alten Recht vor der Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2 Satz
. 38
war bei mehreren Antragstellern grundsätzlich gegenüber jedem von ihnen eine Gebühr festzusetzen, auch wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8 ff., und vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 20). Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betrifft, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2
steuerlich zuzurechnen ist, muss eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820) von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden; in diesem Fall ist der Antrag einer Personenmehrheit als ein Antrag anzusehen. Daraus lässt sich für die Abgabenordnung 2011 im Umkehrschluss folgern, dass in allen anderen Fällen mehrere Personen mehrere Anträge stellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 24). 39
2011 eingereicht hat, - einen für sich selbst, und einen weiteren für die noch zu gründende Stiftung, auf welche der Beteiligungsstrang an der Firma 1 unentgeltlich übertragen werden sollte. 42
2011 ergangene Rechtsprechung, wonach bei Organträger und Organgesellschaft einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft jeweils eine Gebühr anfällt, wenn beide in Bezug auf den gleichen Sachverhalt eine verbindliche Auskunft beantragen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 11). Bei der Schenkungsteuer gilt nichts anderes. Zwar entsteht die Schenkungsteuer nicht, wie die Steuer im Fall einer Organschaft, alternativ beim Schenker oder Erwerber. Für den gleichen Sachverhalt wird im Ergebnis aber nur einmal Steuer geschuldet. Die Bindungswirkung der Auskunft erfasst bei zweifacher Antragstellung sowohl den Schenker als auch den Erwerber, die nach § 20 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Gesamtschuldner sind. Diese Absicherung nimmt der Gebührentatbestand des § 89 Abs. 3
2011 auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 11). 43
ebenso wie die dazu erlassene Steuer-Auskunftsverordnung bereits mehrfach geändert hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 22 ff.), nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit der Gesetzgeber Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit Gebührenfestsetzungen in Mehrpersonenverhältnissen gesehen hat (vgl. dazu BTDrucks 18/7457, S. 125), waren diese rechtspolitischer Natur. Rechtsfortbildung ist den Gerichten in diesem Bereich versagt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 09.08.1989 - X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a). Der Gesetzgeber hat die geltende Rechtslage durch Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2
für nach dem 22.07.2016 gestellte Anträge geändert (s. oben III.2.b aa
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 47 aa) Der Senat folgt der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich die Bearbeitung des Antrags nach § 89 Abs. 2
durch die Finanzbehörde, erhoben werden darf. Sie bezweckt in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Bearbeitung des Antrags entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Finanzbehörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Auskunft entsteht (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, Rz 10; vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, Rz 24; vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19, und vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 48; ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 89
Rz 64; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89
Rz 321 f.; kritisch Roser in Gosch,
48
("Für die Bearbeitung eines Antrags …") an das Tätigwerden der Finanzbehörden an. Sein dort zum Ausdruck kommender Wille, für die Abgabenbelastung bereits den Arbeitsanfall der Verwaltung genügen zu lassen, deckt sich mit den Gebührenzwecken, die aus der Auswertung der Gesetzesmaterialien folgen (BRDrucks 622/06 (Beschluss), S. 35; BTDrucks 16/3368, S. 24; dazu auch oben unter III.3.b aa). Die Erhebung einer Gebühr ist aus dieser Warte unabhängig von der Art oder dem Inhalt der verbindlichen Auskunft schon deshalb geboten, weil es sich um eine Gegenleistung für ein Handeln der Finanzbehörde handelt. Dem ist verfassungsrechtlich nichts entgegenzusetzen. 51 bb) Unabhängig hiervon erlangt der Antragsteller auch durch eine Negativauskunft einen Vorteil, der mit der Auskunftsgebühr zulässigerweise ausgeglichen werden kann. Die Negativauskunft stellt ebenso wie eine Positivauskunft eine "steuerliche Beurteilung" im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1
dar, auf die der Antragsteller seine Dispositionen einstellen kann. Sie mag zwar nicht die gewünschte Auskunft sein, kann den Antragsteller aber dennoch vor einer drohenden Steuerbelastung schützen, indem der dargelegte Sachverhalt nicht verwirklicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2022 - I R 46/18, BFHE 276, 515, BStBl II 2023, 467, Rz 21, und vom 05.02.2014 - I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014, Rz 18). Im Übrigen ist der Antragsteller nicht gezwungen, die abschlägige Entscheidung der Verwaltung hinzunehmen, da er den gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. BFH-Urteile vom 29.02.2012 - IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651, und vom 05.02.2014 - I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014). 52
zu befinden (vgl. BFH-Urteile vom 05.02.2014 - I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014, Rz 18, und vom 04.05.2022 - I R 46/18, BFHE 276, 515, BStBl II 2023, 467, Rz 27; ebenso Roser in Gosch,
Rz 94.3; Seer in Tipke/Kruse, § 89
Rz 78 f.; wohl auch Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89
Rz 391e). Letzteres ist hier nicht zu prüfen, nachdem das FG das Verfahren mit Beschluss vom 26.01.2023 entsprechend abgetrennt hatte. Soweit der Kläger geltend macht, das Billigkeitsverfahren nach § 89 Abs. 7
habe sich als kein "wirksamer Korrekturmechanismus" erwiesen, die hierzu ergangene (höchstrichterliche) Rechtsprechung werde in der Praxis oftmals nicht befolgt und ein zu weiter Spielraum der Verwaltung angenommen, ist der Kläger auf das vom FG abgetrennte Verfahren zu verweisen. Ob für eine Negativauskunft allenfalls eine Zeitgebühr festgesetzt werden darf, ist ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, das die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung dem Grunde nach betrifft. 54 4. Die Sache ist spruchreif. Im Tenor des Zwischenurteils ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide dem Grunde nach insoweit rechtmäßig sind, als gegen den Kläger selbst im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 des am …2012 gestellten Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft dem Grunde nach eine Gebühr festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 dem Grunde nach rechtswidrig. Der angefochtene Gebührenbescheid gegen den Kläger für die Stiftung ist dem Grunde nach rechtmäßig, da es sich bei der im Streitzeitraum geltenden Fassung des § 89 Abs. 3
um zwei Antragsteller handelt. Insoweit hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. IV. 55 In der Sache hat das FA mit seiner Revision keinen Erfolg. Der Änderungsbescheid vom …2019 gegen den Kläger selbst für die Bearbeitungsschritte 4, 5 und 8, bei denen es sich nach der Auffassung des FA um zehn gebührenpflichtige Anträge handelte, ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich die Anzahl der Sachverhalte, die nach § 89 Abs. 3
eine Gebühr auslösen, nicht anhand der steuerbegründenden Tatbestände. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter III.2.a des Urteils verwiesen. Dem angefochtenen Bescheid gegen den Kläger selbst liegt danach ein einheitlicher Sachverhalt "vorweggenommene Erbfolge" zugrunde, der entgegen der Auffassung des FA nicht aus mehreren Anträgen, sondern nur aus einem Antrag besteht und somit nach § 89 Abs. 3
nur eine Gebühr auslöst. V. 56 Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (BFH-Urteile vom 20.11.2013 - II R 64/11, BFH/NV 2014, 716, Rz 40, und vom 09.04.2025 - II R 39/21, BFHE 289, 520, BStBl II 2025, 678, Rz 34). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202610135&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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