STRE202610152 ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0 BFH 5. Senat 20260507 V R 12/24 EuGH-Vorlage § 3 Abs 4 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, § 3a Abs 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 UStG 2005, § 13b Abs 1 UStG 2
Art. 53Abs. 1 Mw
StVO --die zwar nach Art. 65 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für den gesamten Streitzeitraum des Ausgangsfalls Anwendung finden, jedoch die Grundsätze der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH lediglich klarstellen (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 43) und damit für sämtliche Streitjahre beachtlich sind--, dass die feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen muss, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen, wobei Art. 53 Abs. 1 MwStVO eine hiervon leicht abweichende Formulierung verwendet ("… die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen"). 28 Weiter gilt nach Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStVO eine feste Niederlassung, über die der Steuerpflichtige verfügt, nur dann als an der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 192a Buchst. b MwStSystRL beteiligt, wenn der Steuerpflichtige die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze nutzt, die mit der Ausführung der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind. 29
- b)Setzt der Niederlassungsbegriff "eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht" (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 42), könnte hieraus abzuleiten sein, dass sich die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung --ungeachtet der an die Ausstattung der festen Niederlassung zu stellenden Anforderungen-- nur für Einrichtungen stellt, die Dienstleistungen (wie im Streitfall die Entsorgungsdienstleistung) autonom und daher insgesamt erbringen. 30 Der Streitfall verdeutlicht diese Fragestellung. Hier ist mit der Anlage allenfalls die Erbringung einer --nicht streitgegenständlichen-- Trocknungsdienstleistung, nicht aber eine autonome Erbringung der gegenüber der Klägerin erbrachten Entsorgungsdienstleistung möglich. Die Anlage zur Trocknung des Klärschlamms umfasste mit einer Halle, einem "Wendewolf" und Steuerungseinrichtungen zwar einen Mindestbestand an Sachmitteln im Sinne einer technischen Ausstattung, die an der beständigen Erbringung der von der Klägerin bezogenen Entsorgungsdienstleistung, die ohne diese Anlage nicht erbracht werden konnten, beteiligt war. Jedoch haben sich nur die maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge zur Entwässerung und Trocknung in der Anlage vollzogen, während die weitergehende Entsorgung des Klärschlamms, die auch Teil der an die Klägerin zu erbringenden Dienstleistung war und die insbesondere thermisch durch Verbrennung erfolgen konnte, zwar auch im Inland, aber außerhalb der Anlage erfolgte. 31
- c)Sollte die vorstehende EuGH-Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sein, dass die konkret zu erbringende Dienstleistung vollständig von einer festen Niederlassung zu erbringen ist, folgt hieraus, dass sich für Zwecke der Anwendung von Art. 192a Buchst. b MwStSystRL die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung erübrigt. Es wäre dann von einer Nichtansässigkeit der Dienstleistungserbringer auszugehen, ohne dass es auf die Anforderungen an die Ausstattung einer festen Niederlassung ankommt. 32 Hierfür könnte auch die mit Art. 192a MwStSystRL verfolgte Zielsetzung sprechen, wenn diese --im Sinne einer steuerlich sinnvollen Lösung-- darin zu sehen wäre, dass der nach Maßgabe seines Sitzes im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässige Dienstleistungserbringer nicht bereits aufgrund einer Anlage, die an einer Dienstleistungserbringung nur beteiligt ist, als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, sondern nur dann, wenn diese Anlage auch autonom Dienstleistungen erbringt. Eine autonome Erbringung von Dienstleistungen und nicht nur einzelner Tätigkeiten führt dann dazu, dass es sich bei dieser Anlage um eine feste Niederlassung handelt, so dass der Steuerpflichtige aufgrund dieser Niederlassung auch insoweit als ansässig gilt, als diese Niederlassung weitere Dienstleistungen zwar nicht autonom erbringt, aber an deren Leistungsausführung zumindest beteiligt ist. 33 Eine Ansässigkeit der Dienstleistungserbringer aufgrund der Beteiligung einer festen Niederlassung an der Erbringung einer Entsorgungsdienstleistung käme danach nur für den --vorliegend nicht gegebenen-- Fall in Betracht, dass die Anlage gegenüber einem Dritten für die Erbringung einer auf eine Klärschlammtrocknung beschränkten Dienstleistung verwendet worden wäre. Nur dann läge in Bezug auf diesen Dritten eine autonom von der Anlage erbrachte Dienstleistung und infolgedessen eine feste Niederlassung des Dienstleistungserbringers vor, mit der sich der ansässige Dienstleistungserbringer an der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entsorgungsleistung hätte beteiligen können. 34 4. Zum Erfordernis der personellen Ausstattung einer festen Niederlassung 35 Ist von einer Beteiligung der Anlage an der Entsorgungsdienstleistung auszugehen, ist über die vom erkennenden Senat gestellte Vorlagefrage zu entscheiden. Im Streitfall ergeben sich dann an einer festen Niederlassung und damit an der inländischen Ansässigkeit der Dienstleistungserbringer allein Zweifel im Hinblick auf das Merkmal der personellen Ausstattung einer festen Niederlassung. Denn die Anlage arbeitete weitgehend automatisch, wobei die Dienstleistungserbringer (A-KG und später C-GmbH) für die darüber hinaus erforderlichen Arbeiten, insbesondere für die drei- bis viermal jährlich erforderliche Beschickung (Befüllung der Anlage mit Klärschlamm), einen Subunternehmer, die B-GmbH, beauftragten. 36
- a)Die Vorlagefrage könnte bereits zu verneinen sein, falls eine personelle Ausstattung für die Annahme einer festen Niederlassung im Sinne des Art. 192a MwStSystRL sowie der Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO stets erforderlich ist. 37
- aa)Neben dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO spricht für ein zwingendes Erfordernis der personellen Ausstattung das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446). 38
(1)Danach ist eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für den Leistungsempfang im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt. Bei einer Struktur, der es an eigenem Personal fehlt, soll eine Subsumtion unter den Begriff "feste Niederlassung" nicht möglich sein (vergleiche --vgl.-- EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 41 und 42). In dieser Rechtssache betraute die Eigentümerin, die vor Ort über kein eigenes Personal verfügte, von ihr vertraglich beauftragte Personen mit bestimmten Verwaltungsaufgaben, wobei sie sich alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie vorbehalten hatte (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 44). Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, erfüllt danach nicht die Kriterien für die Einstufung als feste Niederlassung (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 45). 39
(2)Wie bei einer Immobilie, bei der keinerlei eigene personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, so dass alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie dem Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten bleiben, erfolgte auch im Streitfall die Erbringung der geschuldeten Entsorgungsdienstleistung unter Beteiligung einer Anlage, die weitgehend automatisch arbeitete und ohne eine eigene personelle Ausstattung grundsätzlich nur einen gelegentlichen und minimalen Personaleinsatz zu ihrer Befüllung durch einen beauftragten Subunternehmer benötigte. Außerdem wurde im Streitfall die Anlage vom wirtschaftlichen Sitz der leistenden Unternehmer in Österreich aus sowohl fernüberwacht als auch ferngewartet. Alle wichtigen Entscheidungen den Anlagebetrieb betreffend waren danach --wie bei der Eigentümerin der Immobilie im EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446)-- den Anlagebetreibern in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten. 40
- bb)Die vorstehende Sichtweise könnte allerdings im Hinblick auf die technische Entwicklung als fraglich anzusehen sein. Werden menschliche Arbeitskräfte --zunehmend-- durch Maschinen ersetzt, könnte es als nicht mehr angebracht angesehen werden, zwischen einem Personal- und einem Maschineneinsatz zu unterscheiden. Daher könnte das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446) auch dahingehend zu verstehen sein, dass jeder Dienstleistungserbringung eine Entscheidung zur Leistungserbringung wie etwa die Entscheidung zur Vermietung zugrunde liegt und dass eine feste Niederlassung nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung zur Leistungserbringung durch --im Regelfall-- menschliche Ressourcen getroffen wird, die in der Einrichtung tätig sind. Hieran fehlte es im vorbezeichneten EuGH-Urteil, so dass deshalb die feste Niederlassung zu verneinen war. Ebenso wäre dann auch im Streitfall eine feste Niederlassung der Dienstleistungserbringer zu verneinen. 41
- cc)Zweifel an dem Erfordernis einer personellen Ausstattung können sich auch daraus ergeben, dass es bei der Bestimmung einer festen Niederlassung für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL auch darum geht, diese nachrangige Anknüpfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (EuGH-Urteil Adient vom 13.06.2024 - C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 40). Dies kann der Fall sein, wenn die feste Niederlassung das Stammhaus des Steuerpflichtigen im konkreten Fall ersetzt. Benötigt das Stammhaus für vergleichbare Leistungen kein --oder etwa wie im Streitfall nur gelegentlich-- Personal, weil die Tätigkeiten automatisiert erbracht werden, könnte für die Annahme einer festen Niederlassung ebenfalls ausreichend sein, dass die für die Erbringung der Leistung (allein) notwendige technische Ausstattung an einem anderen Ort als dem des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bereitgehalten wird (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient vom 01.02.2024 - C-533/22, ECLI:EU:C:2024:106, Rz 67 und 68). 42 Vergleichbare Erwägungen, die sich der EuGH allerdings in seinem Urteil Adient vom 13.06.2024 - C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:501) nicht zu eigen gemacht hat, könnten für die im Streitfall maßgebliche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Buchst.
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StVO anzustellen sein. Insoweit erfüllt das Erfordernis der festen Niederlassung allerdings keine Funktion zur Bestimmung des Leistungsortes. Vielmehr hat der Niederlassungsbegriff insoweit allein Bedeutung für die Bestimmung der Ansässigkeit des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 192a MwStSystRL, von der ihrerseits die Anwendbarkeit von Art. 196 MwStSystRL abhängt, wonach --unter den dort bezeichneten Voraussetzungen-- der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird. 43 Insoweit könnte es als fraglich anzusehen sein, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt, eine allein aus einer technischen Ausstattung bestehende Einrichtung --sofern die übrigen Anforderungen des Art. 53 Abs. 1 MwStVO an die Beständigkeit und Struktur erfüllt sind-- in Bezug auf die mit der Steuerschuldnerschaft verbundenen Pflichten dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzustellen. 44 b) Ist hingegen davon auszugehen, dass eine personelle Ausstattung für die Annahme einer festen Niederlassung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Buchst.
Art. 53Abs. 1 Mw
StVO zwingend --und damit ungeachtet der Frage, ob die ausgeführte Dienstleistung eine solche überhaupt erfordert-- erforderlich ist, ist zweifelhaft, welche Anforderungen an eine solche Ausstattung zu stellen sind. 45 aa) Für die Annahme einer festen Niederlassung des Leistungsempfängers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 MwStVO --und damit für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL-- ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über eine eigene personelle oder technische Ausstattung verfügt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (zum Beispiel EuGH-Urteile Adient vom 13.06.2024 - C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 47; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 41). Dies dürfte ebenso für die vorliegend zu entscheidende Frage gelten, ob eine feste Niederlassung des Leistenden im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Buchst.
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StVO vorliegt, um die Steuerschuldnerschaft zu bestimmen. 46
- bb)Nicht eindeutig ist demgegenüber, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene. Zwar ist das Vorliegen einer festen Niederlassung nicht davon abhängig, dass das Personal dieser Niederlassung durch einen Arbeitsvertrag an den Steuerpflichtigen selbst gebunden ist (EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 45 zu Art. 11 Abs. 1 MwStVO). 47 Gleichwohl könnte es als erforderlich anzusehen sein, dass dem Steuerpflichtigen --wie bei einer Personalgestellung-- ein Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise des einzusetzenden Personals zusteht, so dass --dem Steuerpflichtigen nicht exklusiv zur Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestelltes-- Personal eines Subunternehmers, der für den Steuerpflichtigen tätig ist, nicht geeignet ist, eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen zu begründen. Denn dem Steuerpflichtigen steht als Auftraggeber des Subunternehmers nur ein Weisungsrecht diesem gegenüber, nicht aber unmittelbar gegenüber dem Personal des Subunternehmers zu. Dies entspricht der Sichtweise des EuGH im Urteil Titanium vom 03.06.2021 - C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446), in dem er das bei Dienstleistern beschäftigte Personal nicht als personelle Ausstattung einer festen Niederlassung angesehen hat. Allerdings war dieses Personal in dieser vom EuGH entschiedenen Rechtssache (vgl. dort Rz 22) --anders als vorliegend-- überwiegend wohl nicht in der Einrichtung tätig, deren Einstufung als feste Niederlassung dort in Rede stand. 48 Zu entscheiden ist somit, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung (EuGH-Urteil Adient vom 13.06.2024 - C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 40) führt, wenn das Personal eines Subunternehmers als personelle Ausstattung einem Auftraggeber, dessen technische Ausstattung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur im Sinne des Art. 53 Abs. 1 MwStVO aufweist, mit der Folge zugerechnet wird, dass der leistende Unternehmer (Auftraggeber des Subunternehmers) infolgedessen als nach Art. 192a Buchst. b MwStSystRL im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig angesehen wird. Es käme so --jedenfalls im Vergleich zum bisherigen Begriffsverständnis-- zu einer erheblichen Ausweitung des Niederlassungsbegriffs. 49
- cc)Vorliegend war das Personal des im Inland eingesetzten Subunternehmers nicht zugleich das Personal der leistenden Unternehmer (A-KG und später C-GmbH), die die Entsorgungsdienstleistung gegenüber der Klägerin erbracht haben. Dieses wurde den leistenden Unternehmern vom Subunternehmer auch nicht in einer Form überlassen, dass sie aufgrund der vertraglichen Regelungen im Sinne eines eigenen Weisungsrechts über das Personal verfügen konnten. 50 5. Entscheidungserheblichkeit 51
- a)Ist die Vorlagefrage zu bejahen, wäre die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin wäre in diesem Fall zu Unrecht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden, da die leistenden Unternehmer die Leistung unter Beteiligung einer inländischen festen Niederlassung erbracht hätten. Ist die Vorlagefrage dagegen zu verneinen, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage --vorbehaltlich der gesondert zu beurteilenden und für das Vorabentscheidungsersuchen unerheblichen Frage, ob für die Streitjahre 2011 bis 2014 Festsetzungsverjährung eingetreten ist-- jedenfalls für die Streitjahre 2015 bis 2020 abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). 52 Im Übrigen geht der erkennende Senat davon aus, dass es für die Beantwortung der Auslegungsfrage zum Niederlassungsbegriff nach Art. 11 Abs. 3 MwStVO nicht darauf ankommt, welche MwSt-IdNr. die Beteiligten verwendeten. 53
- b)Verfahrensrechtlich weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin erhobene Klage schon angesichts der Unanfechtbarkeit der von dem Finanzgericht (FG) gewährten Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 5 FGO, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.1991 - I R 32/89, BFH/NV 1992, 409) als zulässig anzusehen und der während des beim FG anhängigen Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. 54 6. Rechtsgrundlage der Vorlage 55 Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH ist Art. 267 Abs. 3 AEUV. 56 7. Verfahrensaussetzung 57 Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202610152&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public