teriellen Fremdvergleich stand. Insbesondere habe die Y-Ltd. die Leistungen tatsächlich erbracht, die Höhe des Entgelts von 0,1 % des Kaufpreises sei angemessen und der Sachverhalt sei nicht mit der Übernahme von Gründungskosten einer GmbH vergleichbar. Nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und diesen nahestehende Personen liege eine vGA aber auf Grundlage eines formellen Fremdvergleichs vor, da eine ausdrückliche und im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen der Y-Ltd. und der Klägerin weder vorgetragen noch erkennbar sei. Der offensichtlich nur konkludent erteilte Auftrag sei nicht ausreichend. 7 Die vGA könne jedoch wegen einer Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 18.02.2011 (BGBl II 2011, 1069, BStBl I 2012, 223) --DBA-Zypern 2011-- nicht berücksichtigt werden. Dem abkommensrechtlichen Grundsatz des "dealing at arm's length" sei ein formeller Fremdvergleich fremd. Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 seien im Streitfall erfüllt, da sowohl die X-Ltd. als auch die Klägerin Unternehmen des einen beziehungsweise des anderen Vertragsstaats seien. Dass die Y-Ltd. eine Zweigniederlassung in Deutschland habe, sei für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 in Bezug auf die streitgegenständliche vGA unerheblich. 8 Der Tenor des FG-Urteils ist durch Beschluss vom 01.11.2023 - 8 K 8171/21 nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des Betrags der Anschaffungskosten, der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) und des AfA-Satzes berichtigt worden. 9 Das FA
cht mit seiner Revision die Verletzung formellen und
teriellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Ob die Zahlungen der Klägerin an die Y-Ltd. als vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einzuordnen sind und der Gewinn der Klägerin auf dieser Grundlage außerbilanziell zu korrigieren ist, kann anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. 12
ßgeblichen Umstände geboten sei. Für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde war letztlich entscheidend, dass der Fremdvergleich allein aufgrund fehlender Schriftlichkeit abgelehnt und dieses formale Kriterium dadurch zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden war. 18 Die Senatsrechtsprechung zum formellen Fremdvergleich, mit der den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren beherrschendem Gesellschafter Rechnung getragen werden soll (vgl. hierzu Gosch in Gosch, KStG,
ßgaben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der Klägerin trotz Aktivierung der an die Y-Ltd. geleisteten Zahlungen als Anschaffungskosten der Immobilie zu einer Vermögensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gekommen ist. 20
teriellen Fremdvergleichs rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. 22 Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze zur vGA bei Übernahme von Gründungsaufwand durch eine Kapitalgesellschaft (vgl. Senatsurteile vom 11.02.1997 - I R 42/96, BFH/NV 1997, 711; vom 11.10.1989 - I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89) scheidet von vorneherein aus, da es hier nicht um den unmittelbaren Gründungsvorgang der Klägerin, sondern um Aufwand für den Erwerb von Wirtschaftsgütern zur Aufnahme der von ihr geplanten Tätigkeiten geht. 23 Im Übrigen ist der Senat an die tatsächliche Würdigung des FG zur grundsätzlichen Fremdüblichkeit der Übernahme von Aufwendungen für die Vermittlung und Prüfung eines Renditeobjekts, zur tatsächlichen Erbringung der Leistungen sowie zur Angemessenheit der konkreten Höhe des Rechnungsbetrags gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Hierbei ist es unschädlich, dass das FG rechnerisch fehlerhaft von einem Rechnungsbetrag der Y-Ltd. in Höhe von 0,1 % --statt richtig 1 %-- des Kaufpreises ausgegangen ist. Insofern kann auf den vom FG mit Urteil vom 19.09.2023 - 8 K 8207/20 (EFG 2024, 76; Revision I R 56/23) entschiedenen Parallelfall Bezug genommen werden, in dem es auch den rechnerisch richtigen Betrag von 1 % des Kaufpreises als der Höhe nach angemessen gewürdigt hat. 24 4. Allerdings reichen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, um auf Grundlage eines formellen Fremdvergleichs die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu rechtfertigen. 25
ßstäben des "dealing at arm's length"-Grundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk in Einklang stehen (vgl. auch Senatsurteile vom 11.10.2012 - I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046; vom 17.12.2014 - I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261). 30 b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch eine dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende Regelung --und damit auch durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011-- gesperrt wird (Senatsurteile vom 11.10.2012 - I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046; vom 17.12.2014 - I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261). 31 Die Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung zu einer umfassenden Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk, soweit nicht nur der Preis betroffen ist (insbesondere durch Senatsurteile vom 09.06.2021 - I R 32/17, BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686; vom 13.01.2022 - I R 15/21, BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675), hat hieran nichts geändert (vgl. auch Eigelshoven in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 9 Rz 27; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG Rz 32a und 32e; Rasch in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, Art. 9 OECD-
Rz 35 f. und 38/14; Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 21.143; Bärsch/Hillers, Internationale Steuer-Rundschau 2025, 335, 339; kritisch Wassermeyer/Schwenke/Greil,
Dies ergibt sich --zumindest mittelbar-- bereits aus denjenigen Entscheidungen (Senatsurteile vom 27.02.2019 - I R 51/17, BFHE 264, 292, BStBl II 2020, 440; vom 27.02.2019 - I R 81/17, BFHE 264, 297, BStBl II 2020, 443; vom 19.06.2019 - I R 5/17, BFH/NV 2020, 183; vom 19.06.2019 - I R 54/17, juris), in denen die Begründung des mittlerweile aufgehobenen (BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 504) Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16 (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff.) übernommen worden ist. 32 Die Aufgabe einer umfassenden Sperrwirkung ist dadurch begründet, dass zu den "Bedingungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk nicht nur der Preis, sondern auch andere Umstände wie zum Beispiel die für ein Darlehen zu gewährenden Sicherheiten gehören können (Senatsurteil vom 09.06.2021 - I R 32/17, BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686, Rz 27). Die formalen Kriterien stellen dagegen keine "Bedingungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (und damit auch des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011) dar, an denen die Beteiligten "gebunden" sind, sondern knüpfen lediglich daran an, in welcher Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt solche Bedingungen vereinbart und tatsächlich umgesetzt worden sind. 33 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich aus dem OECD-Musterkommentar 2017 und Tz. 3.14 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022 ebenfalls formale Sondererfordernisse ergeben (so Wassermeyer/Schwenke/Greil,
Denn die Sperrwirkung bezieht sich im Ergebnis nur auf die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen, die auf der Grundlage eines formellen Fremdvergleichs zu einer vGA dem Grunde nach führen. Dies bedeutet aber nicht, dass formale Kriterien im Rahmen der mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk vergleichbaren Vorschriften gänzlich unbeachtlich sind. Vielmehr können sie auch in diesem Rahmen --wenn auch nur mittelbar-- Anhaltspunkte geben, ob und inwieweit die zugrunde liegenden Bedingungen als fremdüblich einzustufen sind. 34 Auch das Senatsurteil vom 13.01.2022 - I R 15/21 (BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675, Rz 27) steht hierzu nicht im Widerspruch, obwohl in dieser Entscheidung nicht von einer Sperrwirkung ausgegangen wird. Denn die dort aufgeworfene Frage, ob eine Kapitalüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen steuerrechtlich als zeitlich begrenzte Überlassung von Mitteln (Darlehen) oder --insbesondere
ngels ernstlicher Rückforderungsabsicht-- als Einlage anzusehen ist, stellt eine dem eigentlichen Fremdvergleich vorgelagerte Prüfungsstufe dar. 35
36, S. 297, 309 f.). 37 Darüber hinaus hat das FG zu Recht entschieden, dass die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Y-Ltd. die Leistungen im Rahmen ihrer deutschen Zweigniederlassung erbracht hat und die daraus erzielten Einnahmen abkommensrechtlich ebenfalls dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Denn Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 stellt ausdrücklich (nur) auf zwei Unternehmen der jeweiligen Vertragsstaaten, nicht aber auf die konkrete Zuordnung der Besteuerungsbefugnisse ab. Insofern ist es --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- auch unerheblich, dass eine etwaige vGA nach nationalem Recht entlang der Beteiligungskette zu berücksichtigen wäre und somit die X-Ltd. beträfe (a.A. Falk, EFG 2024, 79, 80). 38 bb) Die bisherigen Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um die Klägerin als Unternehmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 zu qualifizieren. 39
G und des § 8 Abs. 2 KStG finden insoweit keine Anwendung (Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen,
Rz 23; Wassermeyer/Wassermeyer,
G auch Senatsurteile vom 28.04.2010 - I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754; vom 09.12.2010 - I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482; BFH-Urteil vom 04.05.2011 - II R 51/09, BFHE 233, 517, BStBl II 2014, 751; a.A. Pohl in Schönfeld/Ditz, DBA, 3. Aufl., Art. 3 Rz 37). 40 Die Einwendung der Klägerin, der Unternehmensbegriff des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 sei weiter als in den übrigen abkommensrechtlichen Regelungen auszulegen, überzeugt nicht. Für eine von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 abweichende Auslegung sind aus dem Abkommen keine Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr sollen die Definitionen des Art. 3 DBA-Zypern 2011 gerade auch eine einheitliche Auslegung innerhalb des Abkommens sicherstellen. 41
ßgaben sind auf Grundlage der derzeitigen Feststellungen des FG keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 erfüllt. Vielmehr scheint das FG davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Ein-Objekt-Gesellschaft handelt, die grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und hierfür die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch nimmt. Unter diesen Umständen durfte das FG die Klägerin nicht ohne weitere Feststellungen zur Art der von ihr ausgeübten Tätigkeiten als abkommensrechtliches Unternehmen qualifizieren. 42
ßgebend ist nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 allein, ob die Klägerin durch irgendeine Geschäftstätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 als abkommensrechtliches Unternehmen zu qualifizieren ist. 46 c) Darüber hinaus setzt die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 Feststellungen voraus, dass die Y-Ltd. trotz ihrer Zweigniederlassung in Deutschland ein nach Art. 4 Abs. 1 und 3 DBA-Zypern 2011 in Zypern ansässiges Unternehmen ist. Auf die X-Ltd. kommt es insoweit nicht an, auch wenn sie nach den nationalen Vorschriften Empfängerin der vGA ist. Denn Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 regelt die Gewinnkorrekturen für diejenigen Unternehmen, die die
ßgeblichen kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen unterhalten, das heißt im Streitfall für die Klägerin und die Y-Ltd. 47 d) Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Haftungsbescheid ist zu differenzieren: 48 Erfüllen die Klägerin oder die Y-Ltd. nicht die abkommensrechtliche Grundvoraussetzung eines Unternehmens, kann es von vorneherein nicht zu einer Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 kommen. In diesem Fall müsste das FG eine umfassende Prüfung des Haftungsbescheids nachholen. Dies hat es --aus seiner Sicht konsequent-- bisher unterlassen. 49 Kommt es dagegen auf Ebene der Klägerin zu einer Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 in Bezug auf den formellen Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und diesen nahestehende Personen, muss dies auch auf die weiteren Folgen durchschlagen, die das nationale Recht daran knüpft, das heißt hier auf die Empfängerseite der vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) sowie auf die verfahrensrechtliche Umsetzung als vGA über die X-Ltd. mit der X-Ltd. als Steuerschuldnerin der Kapitalertragsteuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- für alle Beteiligten dasselbe Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig ist. 50 7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202610153&psml=bsjrsprod.psml&
x=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.