STRE202620046 ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.XR20.24.0 BFH 10. Senat 20251125 X R 20/24 Urteil § 52b Abs 7 FGO, § 56 FGO, § 65 Abs 2 FGO, § 71 Abs 2 FGO, § 30 AO, § 294 ZPO, § 2 Abs 1 BehAktÜbV, § 5 BehAktÜbV vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Mai 2024, Az: 9 K 151/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist. 2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2024 - 9 K 151/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2018 bis 2020 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Pension, Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und Rentenbezüge. Steuererklärungen gab sie zunächst nicht ab. 2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2018 und zur Umsatzsteuer 2018 bis 2020 und erließ am 17.03.2023 entsprechende Bescheide. Die Klägerin legte dagegen jeweils Einspruch ein, gab aber weiterhin keine Steuererklärungen ab. Daraufhin wies das FA die Einsprüche mit Entscheidung vom 06.09.2023 als unbegründet zurück. 3 Am 11.10.2023 erhob die Klägerin Klage. Mit Schreiben vom 19.01.2024 setzte ihr der zuständige Berichterstatter eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bis zum 26.02.2024. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.01.2024 zugestellt. 4 Nach den Angaben des FA und den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gingen am 26.02.2024 beim FA zwischen 18:52 Uhr und 23:09 Uhr alle streitigen Steuererklärungen ein, wobei der Senat einen Eingang der Erklärung zur Umsatzsteuer 2020 noch am 26.02.2024 anhand der Akten nicht verifizieren kann. Jedenfalls ging eine erstmalige oder berichtigte Erklärung zur Umsatzsteuer für 2020 am 27.02.2024 um 18:51 Uhr ein. Ebenfalls am 27.02.2024 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FG schriftsätzlich mit, dass die Steuererklärungen dem FA "fristgerecht übermittelt" worden seien. 5 Der Berichterstatter wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2024 darauf hin, dass ihr Schriftsatz vom 27.02.2024 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht eingegangen sei und sie gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müsse. Das Schreiben wurde am 06.03.2024 zugestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der versäumten Ausschlussfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, sie habe das Gericht nicht unnötig mit Dokumenten belasten wollen. Zudem habe sie sich auf die Erstellung der Steuererklärungen fokussiert, um den Gegenstand des Klagebegehrens über die Bezugnahme auf die nachträglich beim Beklagten eingereichten Steuererklärungen zu bezeichnen. Sie habe die Steuererklärungen dann auch innerhalb der Ausschlussfrist beim FA vollständig eingereicht. Allerdings seien ihr am späten Abend des 26.02.2024 nach der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für 2020 sowohl das IT-System als auch die Internetverbindung zusammengebrochen, so dass sie den erforderlichen Hinweis an das FG nicht mehr habe absenden können. Sämtliche Versuche eines Neustarts seien nicht gelungen. Ihren IT-Dienstleister habe sie außerhalb der Bürozeiten nicht erreichen können. Der Support über die Hotline des Providers sei ebenfalls zunächst nicht erreichbar und "sodann bis zum Ablauf des 26ten Februars für die nach Einschätzung der dort tätigen Personen vorliegende lokale Hardware-Herausforderung nicht hilfreich" gewesen. Erst am 27.02.2024 habe sie wieder uneingeschränkt arbeiten können. Den vorbereiteten Schriftsatz habe sie daraufhin umgehend dem FG übersandt. 7 Weiter heißt es in dem Schreiben: "Zur Glaubhaftmachung meines Antrags lassen Sie mich bitte noch anmerken, dass es wie für Sie so auch für mich, überhaupt keinen Sinn macht, die Steuererklärungen unter hohem persönlichem und zeitlichem Einsatze fristgerecht beim Finanzamt einzureichen und den letzten und einfachen Schritt dann erst und direkt am Folgetag zu tun. Leider war dieser Schritt aus den oben ausgeführten Gründen am 26ten Februar 2024 technisch nicht mehr möglich." 8 Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2049). Sie sei unzulässig, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht innerhalb der wirksam gesetzten Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von ihr behaupteten technischen Defekte nicht glaubhaft gemacht habe. Außerdem habe sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des (behaupteten) Hindernisses gestellt. 9 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der Verpflichtung, bestimmte Steuererklärungen elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln, sei davon auszugehen, dass eine vom Finanzgericht gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegegenstands im Fall des Erlasses eines Schätzungsbescheids bereits durch die Übermittlung der Steuererklärungen beim Finanzamt innerhalb der Ausschlussfrist gewahrt werde, ohne dass die Übermittlung auch dem Finanzgericht zwingend innerhalb der Ausschlussfrist angezeigt werden müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Finanzgericht bei entsprechender Kenntnis das Finanzamt auffordere, die eingereichten Steuererklärungen zu bearbeiten und zu veranlagen, so dass sich der Rechtsstreit bei erklärungsgemäßer Veranlagung erledige oder das Gericht im Rahmen des Rechtsstreits nur noch über den streitigen Differenzbetrag bei abweichender Veranlagung zu entscheiden habe. Zu einer Verzögerung des Rechtsstreits komme es durch die rechtzeitige Übermittlung der Steuererklärungen nicht. Durch die Behandlung der Klage als unzulässig würde die Klägerin damit in ihren Rechten rechtswidrig beeinträchtigt. 10 Ungeachtet dessen sei ihr jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des EDV-Ausfalls im Büro ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. Augenscheinlich habe das FG § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGO nicht berücksichtigt. Die Bevollmächtigte habe das FG am 27.02.2024 auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen an das FA hingewiesen. Damit habe sie die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, so dass Wiedereinsetzung auch ohne (fristgerechten) Antrag gewährt werden könne beziehungsweise in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren sei. Der EDV-Ausfall sei umfassend glaubhaft dargelegt worden, die Eingangsprotokolle des FA passten zu den Einlassungen der Bevollmächtigten. Eine "kleine" EDV-Anlage ohne Server dokumentiere Ausfälle leider nicht so, wie dies zum Beispiel in Großkanzleien oder in der Finanzbehörde selbst der Fall sei. Beweise, die es nicht gebe, könne ihre Bevollmächtigte nicht vorlegen. Das angefochtene Urteil verstoße insoweit auch gegen die Vorschrift des § 56 FGO und sei aufzuheben. 11 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2023 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 17.03.2023 die Einkommensteuer 2018 auf 0 €, die Umsatzsteuer für 2018 auf ./. 416,77 €, für 2019 auf 1.967,51 € und für 2020 auf ./. 288,75 € herabzusetzen. 12 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 Es schließt sich der Auffassung des FG an. II. 14 Die Revision ist unbegründet. 15 1. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt diese Angabe, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 FGO entsprechend (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO). Versäumt der Kläger die Ausschlussfrist und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist die Klage unzulässig. 16 2. Im Streitfall hat die Klägerin die Ausschlussfrist versäumt. 17
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