BFH, Urteil vom 04.12.2025 – IX R 17/23 – Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO NV: Die (finanzgerichtliche) Klage…
STRE202650048 ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.IXR17.23.0 BFH 9. Senat 20251204 IX R 17/23 Urteil Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, § 40 Abs 2 FGO, § 67 FGO, Art 267 Abs 3 AEUV vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. März 2023, Az: 16 K 16150/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 29 ff.).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2023 - 16 K 16150/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 In der Sache streiten die Beteiligten über das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--).
2 Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit betreffend die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2013 bis 2015 wandte sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) und beantragte unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO die elektronische Zurverfügungstellung von Verwaltungsakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten, etwaigen Handakten, hilfsweise die Überlassung von Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 waren. Das FA lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 21.10.2020 ab.
3 Erstmals im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Aktenzeichen 16 K 5148/20 kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2021 an, dass er "u.U." beabsichtige, im Wege der Klageerweiterung einen Schadenersatzanspruch "über das Finanzgericht" geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 beantragte er sodann die Zahlung von "Schmerzensgeld" für den Fall der Stattgabe des Antrags nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 stellte der Kläger diesen Antrag in einen unbedingten Antrag um. Das FG trennte daraufhin das hiesige Verfahren wegen Schadenersatz mit Beschluss vom 20.10.2021 vom Verfahren 16 K 5148/20 ab.
4 Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.03.2023, die als Videokonferenz durchgeführt worden war, wies das FG die Klage wegen Schadenersatz mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1275 abgedruckten Urteil als unbegründet ab.
5 Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von Bundes- und Unionsrecht geltend und rügt Verfahrensfehler.
6 Er beantragt,die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2023 - 16 K 16150/21 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO von mindestens 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen.
7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8 Das FA hat an der mündlichen Verhandlung aufgrund antragsgemäßer Gestattung des Senatsvorsitzenden mittels Videoverhandlung teilgenommen.
II.
9 Der Senatsvorsitzende war nicht gehindert, dem FA nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 128a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Die ausschließlich mit technischen und datenschutzrechtlichen Erwägungen begründeten Einwendungen des Klägers gegen die Videozuschaltung des FA sind vorliegend unbeachtlich. Prozessuale Verfahrensrechte des Klägers werden hierdurch --selbst wenn die Einwendungen zuträfen-- weder berührt noch verletzt.
III.
10 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
11 1. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Klage richtigerweise als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers aber nicht aufzuheben, weil jedenfalls der Tenor des Urteils richtig ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 22).
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16 Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7/22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). Er kann dazu eigene Feststellungen treffen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 - III R 59/12, Rz 15, m.w.N.).
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18 Die vom Kläger vertretene analoge Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen kommt bereits mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
19 Auch die von ihm begehrte Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes scheidet aus. Der Kläger beruft sich hierfür auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22 und des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24 sowie auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R. Diese Entscheidungen sind jedoch bereits deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die jeweiligen Verfahrensordnungen erheblich unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 44, und vom 15.09.2025 - IX R 10/23, Rz 33).
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22 Dem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Kopien zu übersenden, ist ein auf Schadenersatz bezogener Erklärungsinhalt nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens eine Schadenersatzklage angedroht hat, war dies nur eine zeitlich nicht näher konkretisierte Ankündigung für ein möglicherweise angedachtes Vorgehen in der Zukunft.
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24 2. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich.
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31 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig ("acte clair"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Ergänzend verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine diesbezügliche Begründung im Beschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 54, m.w.N.).
32 Im Übrigen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, soweit sie den Umfang des Anspruchs nach Art. 15 DSGVO und den sich aus einem Verstoß gegebenenfalls ergebenden Schadenersatzanspruch betreffen, nicht entscheidungserheblich.
33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650048&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public