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BFH V R 33/24

STRE202650050 ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR33.24.0 BFH 5. Senat 20251113 V R 33/24 Urteil § 1 Abs 1a UStG 2005, Art 19 EGRL 112/2006, UStG VZ 2014 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14.

§ 1Abs. 1a USt

G anzusehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der jeweiligen Sub-KG stimme weder mit derjenigen überein, die zuvor die Klägerin ausgeübt habe, noch ähnele sie ihr hinreichend. Jede einzelne Sub-KG habe ein eigenes Unternehmen zur Produktion und Veräußerung von Solarstrom begründet, während hingegen die Klägerin ihr Unternehmen jedenfalls im Außenverhältnis unverändert fortgeführt habe, soweit es um die Vermarktung des Solarstroms gehe. Die Klägerin habe weiterhin den im Solarpark produzierten Strom auf der Grundlage ihres Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz abgegeben und im Gegenzug die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt. Für die Fortsetzung ihrer Vermarktungstätigkeit sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Strom nicht mehr als Produzentin, sondern nunmehr als Zwischenhändlerin eingespeist habe. Die Tätigkeit der jeweiligen Sub-KG und die der Klägerin ähnelten sich --was maßgeblich sei-- auch mit Blick auf die Stromproduktion nicht in hinreichendem Maße. Zwar habe die Klägerin ihre Tätigkeit insoweit eingestellt, da der Solarstrom nunmehr von den Sub-KGs produziert werde. Die Produktionskapazität der jeweiligen Sub-KG habe jedoch lediglich einen Bruchteil der vormaligen Produktionskapazität der Klägerin betragen, etwa in einem Verhältnis 1 zu 5, so dass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht mehr gegeben sei. In Fällen der hier vorliegenden Aufsplitterung eines einheitlichen Unternehmens sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar. 8 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Gegenstand ihres Unternehmens habe sich von "Stromproduktion und Stromhandel" in "Stromhandel" gewandelt. Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, sie, die Klägerin, habe ihr Unternehmen unverändert fortgesetzt, stehe im Widerspruch zu dessen Feststellung, sie habe keinen Solarpark mehr betrieben, sondern den Strom von den Sub-KGs bezogen und eingespeist. Die Gesamtwürdigung des FG könne für den Bundesfinanzhof nicht bindend sein. Das Unternehmen der jeweiligen Erwerberin habe jeweils sowohl die Stromproduktion als auch die Stromvermarktung umfasst. Der von den Sub-KGs produzierte Strom sei zwar nicht wie vor der Übertragung direkt an den Netzbetreiber abgegeben worden. Für die Frage der

§ 1Abs. 1a USt

G sei es jedoch unbeachtlich, dass die Erwerber den erzeugten Strom nicht direkt an den Netzbetreiber, sondern an den bisherigen Betreiber der Solaranlage verkauft hätten. Die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber zur Bejahung einer

§ 1Abs. 1a USt

G erfordere nicht, dass der Erwerber an denselben Leistungsempfänger leiste, an den der Veräußerer vor der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens geleistet habe. Das FG beschreibe zwar eine Veräußerungstätigkeit der Sub-KGs, halte im Rahmen seiner Würdigung jedoch deren Vermarktungstätigkeit im Hinblick auf den von diesen produzierten Strom für unbeachtlich. Die Verneinung einer

§ 1Abs. 1a USt

G sei außerdem nicht damit zu rechtfertigen, dass die Teilanlage der jeweiligen Sub-KG eine geringere Produktionskapazität als die gesamte Anlage habe und die Vertriebskette verlängert worden sei. 9 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2023 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid vom 15.04.2019 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 um … € herabgesetzt wird. 10 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin auch nach der Übertragung des Solarparks den produzierten Strom unverändert auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages eingespeist und im Gegenzug die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt habe. Der Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Sub-KGs erfolge in einem Innenverhältnis. Im Übrigen bildeten die übertragenen Vermögensgegenstände kein hinreichendes Ganzes, um den Erwerbern die Fortsetzung einer bisher durch die Klägerin ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Sub-KGs seien mangels eigener Einspeiserechte und eigener Netzzugangspunkte rechtlich und technisch nicht in der Lage gewesen, eigenständig Strom zu vertreiben und beabsichtigten dies auch nicht. II. 12 Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin erbrachten Umsätze aus der Veräußerung der jeweiligen individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG der Umsatzsteuer unterliegen, da diese Umsätze nicht im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfolgten. 13 Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da die Klägerin mehrere --hier fünf-- Teile eines von ihr betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert hat und sie auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt hat, indem sie den dort produzierten Strom --wie zuvor-- als "Anlagenbetreiberin" in das Netz eingespeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt hat. 14 Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein ein Parallelverfahren betreffendes Urteil vom 13.11.2025 - V R 32/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650050&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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