(2); FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2024 - 6 K 148/23, unter II.3.; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.11.2024 - 3 K 89/24, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025 - 14 V 14073/24, unter II.1.c). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dies in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 nicht in Frage gestellt. 14
- c)Ist das elektronische Dokument --wie im Streitfall-- nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach --beA-- ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14). 15
- d)Im Streitfall hätte die Klageschrift daher durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch die Steuerbevollmächtigte G, die die Klageschrift lediglich einfach signiert hat. Der Versand über das beSt des Steuerberaters H genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender ist nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. 16
- e)Eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Die Klägerin hat bei ihrem nicht näher substantiierten Einwand unbeachtet gelassen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Gesetzgeber diese Vorgaben bei der Einführung des beSt beachtet hat (vgl. insoweit zum beA: BVerfG-Beschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17, Rz 11 ff., sowie BGH-Beschluss vom 15.12.2023 - AnwZ (Brfg) 10/23, Rz 12). 17 2. Anders als die Klägerin meint, kann der Steuerberater H auch nicht --neben der Steuerbevollmächtigten G-- als verantwortende Person im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angesehen werden. Denn er hat die Klageschrift nicht einfach signiert. 18
- a)Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch oder mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur meint mithin die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAG-Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, Rz 14, 15; BGH-Beschluss vom 30.11.2023 - III ZB 4/23, Rz 10). Endet ein Dokument mit einer allgemeinen Berufsbezeichnung, zum Beispiel "Rechtsanwalt" ohne weitere Namensangabe, reicht das nicht aus (vgl. BGH-Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 261/23, Rz 15). Die einfache Signatur soll --ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur-- die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAG-Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, Rz 19, m.w.N.; BSG-Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, Rz 10). Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. BGH-Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, Rz 11). 19
- b)Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine einfache Signatur des Steuerberaters H vor. 20 Die Klageschrift weist am Ende weder die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens noch die bildliche Wiedergabe seiner Unterschrift aus. Enthalten ist ausschließlich die Unterschrift der Steuerbevollmächtigten G. 21 Die Nennung seines Namens im Briefkopf reicht --wie das FG zutreffend ausführt-- nicht aus. Die Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz muss im Außenverhältnis hinreichend erkennbar sein. Im Streitfall wird nicht deutlich, dass auch der Steuerberater H persönlich die Verantwortung übernehmen wollte; das ist nur durch die Signatur am Dokumentende ersichtlich. 22 Schließlich stellt auch die Wiederholung der Firma der Prozessbevollmächtigten mit dem darin enthaltenen Namen des Steuerberaters H am Ende des Dokuments keine einfache Signatur dar. Dass in der Firma der Prozessbevollmächtigten unter anderem auch der Name des Steuerberaters H enthalten war, gewährleistet keine eindeutige Zuordnung und Verantwortungsübernahme für die Klageschrift. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650052&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public