STRE202650056 ECLI:DE:BFH:2025:B.111225.VIIB129.25.0 BFH 7. Senat 20251211 VII B 129/25 Beschluss § 40 Abs 1 Alt 2 FGO, § 101 FGO, § 151 Abs 1 S 1 FGO, § 154 FGO, § 724 Abs 1 ZPO, § 888 ZPO, Art 15 EUV 2016/679, § 101 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juni 2025, Az: 16 S 16126/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.12.2025 VII B 128/25 - Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Zwangsgelds beziehungsweise von Zwangshaft zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Amtsblatt der Europäischen Union 2016, Nr. L 119, 1) --Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)--. 2 Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte ein Auskunftsrecht gerichtlich geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Schuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 12.02.2025 - 16 K 2086/23, der Beschwerdeführerin "eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen". Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 26.04.2025 und dem FA am 24.04.2025 zugestellt. Es wurde rechtskräftig. 3 Zur Erfüllung der aus dem Urteil resultierenden Pflichten erteilte das FA mit Schreiben vom 28.05.2025 der Beschwerdeführerin eine Auskunft, einleitend mit der Formulierung: "in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt." Es übersandte eine Grunddaten-Übersicht, eine Bescheiddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Die Daten seien von (…) übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Im Übrigen verwies es für weitere Informationen auf das Portal "Mein ELSTER" und auf ein anliegendes allgemeines Informationsschreiben. 4 Ebenfalls mit Schreiben vom 28.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, der das vorgenannte Schreiben des FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, beim FG die Vollstreckung des Urteils "nach § 888 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 151 FGO". Zudem regte sie an, "den Beklagten in Erzwingungshaft zu nehmen". Sie habe dem FA mit Schreiben vom 29.04.2025 die Zwangsvollstreckung angekündigt. Das FA habe bislang nicht geleistet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils lag dem Antrag nicht bei. 5 Nach Eingang des Schreibens des FA vom 28.05.2025 bei der Beschwerdeführerin rügte diese mit Schreiben vom 03.06.2025 gegenüber dem FG, die Auskunft sei unvollständig, weil das FA lediglich allgemein auf Art. 23 DSGVO verwiesen habe, ohne konkrete Rechtsgrundlagen zu benennen. 6 Mit Schreiben vom 05.06.2025 versandte das FG das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.06.2025 an das FA und bat um Stellungnahme binnen zweier Wochen. Zeitgleich wies es durch Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Der Festsetzung von Zwangsmitteln stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch erfüllt. Die Auskunft sei ernst gemeint gewesen und stelle nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang dar, sie sei auch nicht äußerlich unvollständig. Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft sei in einem Hauptsacheverfahren, also durch eine neue Klage, geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es könne offenbleiben, ob der Antrag auch mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückzuweisen wäre. 7 Die Beschwerdeführerin reichte, obwohl sie vom FG mit Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung von zwei Wochen hierzu aufgefordert worden war, keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ein. 8 Gegen den Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16126/25 hat diese Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.06.2025 - 16 S 16126/25 nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. 9 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und das FG anzuweisen, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen. 10 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des FG an. II. 11 Die gesetzlich nicht ausgeschlossene und daher nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. 12 1. Soll im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden, so gilt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) sinngemäß, wobei das FG Vollstreckungsgericht ist (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Generalverweisung gilt aber nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154 FGO) nichts Gegenteiliges ergibt (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200/98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1., m.w.N.). Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt. Außerdem muss der in Betracht kommende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200/98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1.). 13 2. Im Streitfall liegt ein rechtskräftiges Urteil des FG vor, kraft dessen das FA als Behörde eines Landes zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet worden ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.