STRE202650057 ECLI:DE:BFH:2026:B.060326.IXS2.26.0 BFH 9. Senat 20260306 IX S 2/26 (PKH) Beschluss § 128 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 5. Januar 2026, Az: 3 K 41/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. 1 Der Antragsteller stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes finanzgerichtliches Verfahren. Mit Beschluss vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 lehnte das Finanzgericht (FG) die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. 2 Der Antragsteller beantragt beim Bundesfinanzhof (BFH), "Rechtsmittel gegen den Beschluss des FG" zuzulassen, den Beschluss aufzuheben und ihm für das beabsichtigte Verfahren PKH zu gewähren. Es lägen ausreichende Angaben und Nachweise vor, um PKH zu bewilligen. II. 3 1. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 auszulegen. 4 2. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. 5
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