BFH, Urteil vom 15.01.2026 – IV R 25/23 – Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils 1. NV: Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der…
STRE202650068 ECLI:DE:BFH:2026:U.150126.IVR25.23.0 BFH 4. Senat 20260115 IV R 25/23 Urteil § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 60 Abs 3 FGO, § 1936 BGB, § 1964 BGB, § 1966 BGB, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. September 2023, Az: 6 K 1796/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils 1. NV: Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.09.2023 - 6 K 1796/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
A.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb einer … Kommanditisten der Klägerin waren im Jahr 2008 A mit einer Einlage in Höhe von 94.269,44 €, B, C sowie D und E. Komplementärin war die F-GmbH. A war bis zum 31.12.2007 Komplementär der Klägerin gewesen. Die Klägerin führte nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag für ihre Gesellschafter ein Kapitalkonto, ein Darlehenskonto und ein Verlust-Sonderkonto.
2 A verstarb im Jahr 2018. Dessen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. B verstarb im Jahr 2022. Ihm sind G und H im Wege der Sondererbfolge als Kommanditisten nachgefolgt.
3 Mit Vertrag vom 16.12.2008 hatte A seinen Gesellschaftsanteil mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 20.12.2008 auf die A-Stiftung (Stiftung) übertragen. Ausweislich § 1 des Vertrags war der Kapitalanteil in Höhe von 94.269,44 € eingezahlt. Gemäß § 2 des Vertrags sollte die Einbringung des Gesellschaftsanteils unentgeltlich erfolgen. Die übrigen Gesellschafter der Klägerin hatten der Übertragung und Einbringung des Gesellschaftsanteils zugestimmt. Die Stiftung ist eine private, nicht steuerbefreite Stiftung des bürgerlichen Rechts in Form einer Familienstiftung, die keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.
4 Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2010 stellte der Prüfer fest, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin mit Beschluss vom 25.08.1995 geändert worden sei. Der Beschluss habe vorgesehen, dass, soweit Darlehenskonten einzelner Gesellschafter per 31.12.1993 negativ seien, diese Konten als Darlehenskonten I bezeichnet werden sollten. Für diese Gesellschafter sollten ab dem 01.01.1994 Darlehenskonten II eingerichtet werden. Der Bestand des Darlehenskontos I sollte "eingefroren" und die Verzinsung in diesen Fällen aufgehoben werden. Die Gesellschafter, deren Darlehenskonten negativ gewesen seien, hätten uneingeschränkt nur noch die persönlichen Steuern sowie --bei positivem Kontostand-- die Zinsen entnehmen können.
Zudem sei die Tätigkeitsvergütung des A ab dem 01.01.1994 auf 120.000 DM per annum erhöht und auf dessen Darlehenskonto II gutgeschrieben worden. Ihm sei zudem ein uneingeschränktes Sonderentnahmerecht in Höhe von monatlich 6.000 DM zu Lasten des Darlehenskontos II sowie ab dem 01.02.1995 ein Sonderentnahmerecht in Höhe von 1.500 DM monatlich eingeräumt worden. A sei außerdem die Option gewährt worden, verbleibende Guthaben auf dem Darlehenskonto II zur Rückführung seines negativen Darlehenskontos I zu verwenden. Der Bestand von negativen Darlehenskonten I sollte (nach Ausgleich eines Bestandes des Verlust-Sonderkontos) mit zukünftigen Gewinnanteilen ausgeglichen werden. Erst danach sollten sie dem Darlehenskonto II gutgeschrieben werden.
5 Am 10.07.1998 hätten die Gesellschafter zur Klarstellung beschlossen, dass eine Verzinsung von negativen Kontenständen auf dem Gesellschafterkonto II entfalle. Dies sollte nicht gelten, wenn der negative Kontostand sich aufgrund von Sonderentnahmen ergäbe, welche von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden waren.
6 Der Prüfer führte im Weiteren aus, die vorhandenen aktivischen Darlehenskonten seien durch "gesellschaftsvertraglich geregelte Entnahmerechte" negativ geworden. Es habe sich um zulässige Entnahmen des A gehandelt. Die Klägerin habe die Darlehenskonten I und II zumindest in steuerlich unzutreffender Weise vollumfänglich als Gesellschafterkonten mit Eigenkapitalcharakter gewertet, denn es handele sich um schuldrechtliche Konten. Die Stiftung habe im Zusammenhang mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils des A dessen schuldrechtliche Darlehenskonten abgelöst. Diese Ablösung stelle eine Kaufpreiszahlung dar.
7 Der Prüfer ermittelte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 440.633 €. Dabei berücksichtigte er das Darlehenskonto I in Höhe von ./. 464.650,69 €, das Darlehenskonto II in Höhe von ./. 70.252,27 € und das Eigenkapitalkonto des Gesellschafters A in Höhe von 94.269,44 €.
8 Die Klägerin hatte die Darlehenskonten I und II in der steuerlichen Rechnungslegung als Eigenkapitalkonten ausgewiesen. Der Ausweis im Jahresabschluss auf den 31.12.2008 war wegen des negativen Saldos auf der Aktivseite der Bilanz unter der Überschrift "Nicht durch Vermögenseinlage gedeckte Verlustanteile/Entnahmen von Kommanditisten" erfolgt. Für die Stiftung war zum 31.12.2008 zur Herstellung der "Spiegelbildmethode" eine "steuerliche Korrekturbilanz" erstellt worden, aus welcher hervorging, dass das Festkapital in Höhe von 94.269,44 €, das Konto "Gesellschafterdarlehen I" in Höhe von ./. 501.917,04 € und das Konto "Gesellschafterdarlehen II" in Höhe von ./. 70.252,27 € auf die Stiftung übertragen worden war.
9 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte die Feststellungen der Außenprüfung mit geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) und den verrechenbaren Verlust gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre) geltenden Fassung --EStG-- (Verlustfeststellungsbescheide) sowie geänderten Gewerbesteuermessbescheiden für die Streitjahre vom 12.05.2015 um. In dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 stellte das FA einen höheren laufenden Gesamthandsgewinn sowie einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 440.633 € fest, den es in voller Höhe bei A in Ansatz brachte. Im Gewerbesteuermessbescheid für 2008 erfolgte eine Erhöhung des Messbetrags.
10 Die Klägerin legte unter anderem gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2008, die geänderten Verlustfeststellungsbescheide für 2008 bis 2010 sowie den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2008 Einspruch ein. Sie verwies darauf, dass es sich bei den Darlehenskonten I und II um Kapitalkonten handele. Dies habe zur Folge, dass die Versagung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Streitjahr 2008 unzutreffend sei. Ebenso fehlerhaft sei die Annahme, dass die Übertragung des Kommanditanteils des A entgeltlich erfolgt sei. Die Stiftung habe als Gegenleistung für die Übertragung des Mitunternehmeranteils keine Rückzahlungsverpflichtung des A übernommen. Eine solche habe nicht bestanden, da die Entnahmen des A zulässig gewesen seien. Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13.08.2021).
11 Die nachfolgende Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 28.09.2023 - 6 K 1796/21 als unbegründet ab. Es war der Auffassung, dass es sich bei den Darlehenskonten I und II um schuldrechtlich veranlasste Fremdkapitalkonten handele. Die Entnahmen des A, die auf dem Gesellschafterbeschluss vom 25.08.1995 beruhten, seien zulässig gewesen. Eine betriebliche Veranlassung der Zahlungen habe indes nicht festgestellt werden können. Die Klägerin habe A ein Darlehen gewährt. Die Darlehensausreichung basiere auf dessen zulässigen privaten (Über)-Entnahmen. Dementsprechend sei die Übertragung des Mitunternehmeranteils des A auf die Stiftung entgeltlich erfolgt, denn es sei --entgegen der Auffassung der Klägerin-- kein negatives Kapitalkonto des A übertragen worden, sondern die Stiftung habe eine Darlehensverbindlichkeit des A übernommen. Wäre --wie die Klägerin meine-- ein negatives Kapitalkonto übernommen worden, so läge allerdings tatsächlich nach Maßgabe der Rechtsprechung kein entgeltlicher Vorgang vor.
12 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie meint, das FG habe verkannt, dass es sich bei den aktivischen Darlehenskonten I und II des A um Gesellschafterkonten mit Eigenkapitalcharakter gehandelt habe. Die aktivischen Darlehenskonten I und II hätten das Kapitalkonto gemäß § 15a EStG des A gemindert. Soweit das FG festgestellt habe, dass die Zahlungen an A nicht betrieblich veranlasst gewesen seien, habe dies zur Folge, dass die Klägerin in ihrer Steuerbilanz --entgegen der Auffassung des FG-- keine Forderung gegen A habe ausweisen können. Zudem sei klarzustellen, dass es keine schuldrechtliche Darlehensabrede mit A gegeben habe. Somit sei die Übertragung des Kommanditanteils auf die Stiftung voll unentgeltlich erfolgt. Ein Veräußerungsgewinn sei nicht festzustellen. Auch ergebe sich keine Erhöhung des Gewerbeertrags.
13 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2023 - 6 K 1796/21 aufzuheben und unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008, der Bescheide über die verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG für 2008 bis 2010 und des Gewerbesteuermessbescheids für 2008 --jeweils vom 12.05.2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2021-- die streitbefangenen aktivischen Darlehenskonten I und II des damaligen Kommanditisten A als gesellschaftsrechtlich veranlasste Eigenkapitalkonten zu behandeln und daraus die entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
14 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
15 Es hält die Ausführungen des FG für zutreffend.
B.
16 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
17 Soweit das FG über den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 entschieden hat, hat es zum einen versäumt, die Erben des A zu dem Verfahren, dessen Gegenstand sowohl die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns als auch die Feststellung des Veräußerungsgewinns des A (hierzu unter I.1.) ist, beizuladen (hierzu unter I.2.). Zudem hält die Entscheidung des FG, A habe seinen Kommanditanteil entgeltlich auf die Stiftung übertragen, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand (hierzu unter I.3.). Dies führt --bezogen auf den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008-- zur Aufhebung des FG-Urteils und mangels Spruchreife (hierzu unter I.4.) zur Zurückverweisung an das FG. Auch im Übrigen --das heißt, soweit sie die Verlustfeststellungsbescheide für 2008 bis 2010 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2008 betrifft-- ist die Revision begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob die entsprechenden Bescheide rechtmäßig sind (hierzu unter II.).
18 I. Das FG-Urteil war aufzuheben, soweit es den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 betrifft.
19 1. Soweit sich die Klägerin gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 wendet, ist Gegenstand des Klage- sowie des Revisionsverfahrens zum einen die Feststellung des Veräußerungsgewinns aus der Übertragung des Mitunternehmeranteils des A auf die Stiftung sowie zum anderen die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns.
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22 2. Das angefochtene Urteil ist --soweit es den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 betrifft-- bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, denn das FG hat rechtsfehlerhaft von der Beiladung der Erben des A (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 5 FGO) abgesehen. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2023 - IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 25).
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29 aaa) Auch der Fiskalerbe gemäß §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1, § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt als solcher materiell und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Verstorbenen ein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2016 - IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253, Rz 16, m.w.N.).
30 Eine Fiskalerbschaft setzt gemäß § 1936 BGB voraus, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Dieser Fall kann auch dann eintreten, wenn --wie im Streitfall-- alle vorhandenen gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB, vgl. auch BFH-Beschluss vom 24.04.2024 - VII R 57/20, BFHE 284, 389, BStBl II 2024, 706, Rz 21).
31 bbb) Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine Beiladung nicht etwa deshalb entbehrlich ist, weil der Fiskus als gesetzlicher Erbe gemäß § 1966 BGB ein Recht erst geltend machen kann, nachdem vom Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). Wäre im Streitfall ein entsprechender Beschluss des Nachlassgerichts noch nicht ergangen, fehlte dem Fiskus zwar noch die Prozessführungsbefugnis (z.B. Erman/J. Schmidt, BGB, 17. Aufl., § 1966 Rz 2). Die fehlende Prozessführungsbefugnis (das heißt Klagebefugnis, vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 57 FGO Rz 5) steht einer Beiladung jedoch nicht entgegen.
32 ccc) Auch eine durch die Fiskalerbschaft eingetretene Konfusion von Steuerforderung und Steuerschuld macht eine Beiladung nicht entbehrlich, soweit es --wie vorliegend-- um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht (z.B. BFH-Urteile vom 12.07.2016 - IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253, Rz 17; vom 23.03.2023 - IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 17).
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34 3. Das angefochtene Urteil ist, soweit es den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 betrifft, auch deshalb aufzuheben, weil das FG auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen konnte, A habe seinen Kommanditanteil entgeltlich auf die Stiftung übertragen und hieraus einen Veräußerungsgewinn erzielt (hierzu unter a). Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat zudem nicht beurteilen, ob der laufende Gesamthandsgewinn um 128.916,27 € zu erhöhen war, weil die Wertgrenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG infolge der streitigen Umqualifizierung der Darlehenskonten I und II überschritten wurden und somit kein IAB berücksichtigt werden konnte (hierzu unter b). Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist ein materiell-rechtlicher Fehler (z.B. BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BFHE 286, 25, BStBl II 2025, 122, Rz 29).
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BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 40), wenn der Erwerber eine aus einem Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter resultierende Rückzahlungsverpflichtung des Übertragenden übernimmt oder wenn der Erwerber im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung (sonstige) Verbindlichkeiten des Übertragenden übernimmt, die nicht zum Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs gehören (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1994 - IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter III.1. [Rz 22]; vgl. auch Brandis/Heuermann/Krumm, § 6 EStG Rz 1746).
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38 Eine unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils liegt vor, wenn der Übernehmer keine Gegenleistung erbringt und zwischen ihm und dem Übertragenden Einigkeit besteht, dass der Anteil schenkweise im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB übergehen soll (z.B. BFH-Urteile vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 25; vom 14.01.2010 - IV R 13/06, Rz 18; vom 26.06.2002 - IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, unter 4.a [Rz 27], m.w.N.). Dafür spricht bei Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen eine widerlegbare Vermutung (z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 25, m.w.N.). Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos steht der Annahme der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. An einem Entgelt des Übernehmers fehlt es jedenfalls dann, wenn die anteiligen stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts das übernommene negative Kapitalkonto übersteigen (BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 26, m.w.N.).
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41 aaa) Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob im Streitfall ein Veräußerungsgewinn des A entstanden ist, kann dahinstehen, ob die (aktivischen) Darlehenskonten I und II --wie vom FG angenommen-- als Fremdkapitalkonten zu qualifizieren sind oder ob es sich --wie die Klägerin meint-- um Konten mit Eigenkapitalcharakter handelt. Dieser Frage kann allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellungsbescheide Bedeutung zukommen. Klarstellend weist der Senat gleichwohl darauf hin, dass Entnahmen im rechtlichen Sinne nur von einem Kapitalkonto möglich sind. Sofern in Bezug auf Fremdkapitalkonten von "entnahmefähigen Gewinnanteilen" oder Ähnlichem die Rede ist, können keine Entnahmen im rechtlichen Sinne vorliegen, weil keine Belastung des Kapitalanteils eintritt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz 45).
42 bbb) Selbst wenn es sich --wie vom FG angenommen-- bei den Darlehenskonten I und II um Forderungskonten handelte, könnte allein die Erfassung der an A erfolgten Zahlungen auf diesen Konten nicht begründen, dass (steuerrechtlich) ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber A bestanden hat.
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Zwar spricht es für das Vorliegen eines Darlehens, wenn ein Zahlungsvorgang von vornherein auf einem Verrechnungskonto festgehalten und damit die Pflicht zur Rückzahlung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1985 - VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, unter 1. [Rz 19], betreffend Darlehen einer Kapitalgesellschaft). Allerdings ist die buchmäßige Erfassung einer Forderung nur ein Indiz für das Vorliegen einer Darlehens(rückzahlungs)verpflichtung, denn eine Buchung bildet einen Geschäftsvorfall lediglich ab. Dementsprechend kann die Buchung eines Zahlungsvorgangs auf einem Forderungskonto eine (fehlende) Darlehensabrede nicht ersetzen, sondern lediglich als Indiz für das Bestehen einer solchen Abrede gewertet werden.
Einer Buchung, die den abzubildenden Geschäftsvorfall zweideutig oder --wie insbesondere bei eigener rechtlicher Beurteilung des Vorgangs durch den Steuerpflichtigen-- unzutreffend wiedergibt, kommt indes kein Indizwert zu (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.1975 - VIII R 13/74, BFHE 116, 478, BStBl II 1975, 811, unter 1.b bb [Rz 13], zum Indizwert einer "Ausbuchung"; vom 10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz 52 ff., zum Indizwert des Jahresabschlusses).
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45 ccc) Zum anderen hat das FG übersehen, dass Zahlungen an A, die --wie vom FG festgestellt-- zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgt sind, steuerrechtlich nicht zu einem bilanziell auszuweisenden Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen A führen konnten.
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49 Das FG hat verkannt, dass die Frage, ob der laufende Gesamthandsgewinn um 128.916,27 € zu erhöhen war, weil die Wertgrenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten wurden und somit kein IAB berücksichtigt werden konnte (vgl. zum Betriebsvermögen im Sinne des Größenmerkmals in § 7g EStG BFH-Urteile vom 02.08.2012 - IV R 41/11, BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 48 ff.; vom 03.08.2017 - IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 13), Gegenstand des Verfahrens war (s. oben unter B.I.1.). Es hat dementsprechend keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen, über diese Frage abschließend zu entscheiden.
50 4. Das Urteil des FG war somit aufzuheben, soweit es den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 betrifft. Die Sache war --mangels Spruchreife-- an das FG zurückzuverweisen.
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52 Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Erhöhung des laufenden Gesamthandsgewinns infolge des (vermeintlichen) Überschreitens der Wertgrenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Auch insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des FG.
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54 Ausgangspunkt der Prüfung ist die Auslegung des Übertragungsvertrags vom 16.12.2008, der von einer unentgeltlichen Übertragung spricht und in dem geregelt ist, dass mündliche Abreden nicht bestehen und Änderungen/Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Auch wenn der Wortlaut des Vertrags vom 16.12.2008 gegen die Übernahme einer entsprechenden privaten Rückzahlungsverpflichtung des A durch die Stiftung spricht, kann der Abschluss einer solchen Vereinbarung außerhalb jenes Vertrags nicht ohne eine weitergehende Sachaufklärung ausgeschlossen werden.
55 II. Auch im Übrigen --das heißt, soweit das Urteil die Verlustfeststellungsbescheide für 2008 bis 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 betrifft-- ist die Revision begründet. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG lässt sich nicht beurteilen, ob die genannten Bescheide rechtmäßig sind. Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist ein materiell-rechtlicher Fehler (z.B. BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BFHE 286, 25, BStBl II 2025, 122, Rz 29).
56 1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage --neben dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2008-- auch die Verlustfeststellungsbescheide für 2008 bis 2010 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2008 angegriffen. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Klageverfahren formulierten Anträge.
57 2. Das FG hat die Klage auch dementsprechend verstanden, wie sich aus dem Urteilsrubrum ableiten lässt. Es hat die Klage insgesamt als unbegründet angesehen, allerdings ohne zu erläutern, weshalb dies (auch) in Bezug auf die gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2008 und die Verlustfeststellungsbescheide für 2008 bis 2010 gerichtete Klage der Fall ist, und ohne die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen.
58 3. Daher war das FG-Urteil auch aufzuheben, soweit es die Verlustfeststellungsbescheide für 2008 bis 2010 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2008 betrifft. Die Sache war auch insoweit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
59 III. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650068&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public