STRE202650070 ECLI:DE:BFH:2026:B.300326.VB113.25.0 BFH 5. Senat 20260330 V B 113/25 Beschluss § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 3 FGO vorgehend FG Hamburg, 17. November 2025, Az: 2 K 50/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zur instanziellen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2024 - IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293). Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 17.11.2025 - 2 K 50/25 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein Rechtsanwalt-- erhob Klage beim Finanzgericht (FG) gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2024. Das FG übertrug den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin, die in ihrem klageabweisenden Urteil die Revision nicht zuließ. Im anschließenden Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs --BFH-- V B 99/25) beantragte der Kläger Akteneinsicht und bat darum, "die Akte nun zügig in mein beA ein[zuscannen]". Der BFH bat das FG, dem Kläger die Einsichtnahme in die zum Verfahren vorliegenden Akten zu gewähren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltungsakten nicht benötigt und bei Bedarf von der beklagten Behörde direkt angefordert würden. Das FG forderte beim Beklagten (Finanzamt --FA--) die den Streitfall betreffende Rechtsbehelfsakte an, die es zwischenzeitlich schon an das FA zurückgesandt hatte. Nach Eingang der Akte informierte das FG den Kläger darüber, dass eine Rechtsbehelfsakte beim Gericht eingegangen sei und dass die Akte nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden könne. Das FG bot dem Kläger zudem an, die (elektronisch) geführte Finanzgerichtsakte auf entsprechende Mitteilung des Klägers über das elektronische Akteneinsichtsportal zur Verfügung zu stellen. Nachfolgend bat der Kläger das FG, "einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie" zu schicken. Das FG legte dies als Antrag des Klägers aus, ihm Akteneinsicht in die dem FG vorliegende Steuerakte des FA in der Weise zu gewähren, dass dem Kläger eine Kopie der Steuerakte übersandt werde. Mit Beschluss vom 17.11.2025 - 2 K 50/25 gewährte die Einzelrichterin des FG dem Kläger Akteneinsicht in die Steuerakte in der Weise, dass er die Akte auf der Geschäftsstelle des FG einsehen könne, und lehnte den Antrag auf Fertigung einer Aktenkopie ab. Hiergegen legte der Kläger mit per Post übersandtem Schreiben Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. II. 2 Die Beschwerde, die sich allein gegen die Ablehnung des FG richtet, die diesem vorliegende Verwaltungsakte zu kopieren und dem Kläger die kopierte Akte zu übersenden, ist jedenfalls unbegründet. 3 1. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen, da die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die Entscheidung des FG ist auch nicht nach der für elektronisch geführte Prozessakten einschlägigen Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 FGO unanfechtbar, da sich der hier in Rede stehende Antrag auf Übersendung eines Aktenausdrucks auf Prozessakten bezieht, die in Papierform geführt werden (BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 7 und 8). 4 2. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger als Rechtsanwalt auch in eigener Sache nach § 52d Satz 1 FGO schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln hat (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - 4 V 1553/22 A(Erb), Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 272) und die per Post bei dem FG eingereichte Beschwerde aus diesem Grund bereits unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.