1 FGO trotz fehlender Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu beachten. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.04.2025 - 5 K 58/25 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Limited britischen Rechts. 2 Mit dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 24.05.2024 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen --wie auch in den Vorjahren-- gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Das FA setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dementsprechend auf … € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.06.2024 (unter anderem) unmittelbar Anfechtungsklage. Das FA stimmte einer Sprungklage nicht zu, so dass die Anfechtungsklage nach § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid behandelt und vom FA als außergerichtlicher Rechtsbehelf fortgeführt wurde. Im Verlauf dieses Einspruchsverfahrens übermittelte die Klägerin am 06.09.2024 ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr, die sie unter dem 13.12.2024 berichtigte. 3 Am 10.02.2025 hat die Klägerin Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.02.2025 wies das Finanzgericht (FG) die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren zurück. Das FG hat mit Urteil vom 03.04.2025 - 5 K 58/25 die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der in Form einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erhobenen Anfechtungsklage seien nicht erfüllt. 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.05.
1 FGO trotz Fehlens einer Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.05.2024 - IV R 21/21, BFH/NV 2024, 1156, Rz 15). § 68 FGO dient der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung. Die Regelung soll den Beteiligten weitere --außergerichtliche und gerichtliche-- Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen Änderungsbescheide ersparen, indem der mit dem ändernden oder ersetzenden Bescheid verbundene Verfahrensgegenstand in den bereits anhängigen Rechtsstreit aufgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2024 - IV R 21/21, BFH/NV 2024, 1156, Rz 15). 9 b) Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden, kann der BFH gemäß § 127 FGO das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Dies ist auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich geboten, es sei denn, der --für die die ursprüngliche Umsatzsteuerfestsetzung ändernde Einspruchsentscheidung im
1 FGO gilt nichts anderes-- Änderungsbescheid enthält gegenüber den bisherigen Belastungen keine verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, so dass die Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.07.2016 - X B 205/15, BFH/NV 2016, 1742, Rz 11; vom 13.06.2023 - VIII B 38/22, BFH/NV 2023, 978, Rz 6; vom 15.09.2025 - V B 10/24, juris, Rz 15). 10
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