(2021)berücksichtigt werden. 11 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 12 Die Revision der Kläger ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 13 1. Soweit die Kläger im Revisionsverfahren einen höheren Werbungskostenabzug für 2021 als im Klageverfahren begehren, in dem sie ausweislich der Sitzungsniederschrift und des Urteils der Vorinstanz den Abzug weiterer Werbungskosten in Höhe von lediglich … € beantragt haben, ist eine solche Erweiterung des Antrags im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 14, m.w.N.). 14 2. Die Revision ist aber auch im Übrigen unzulässig, so dass über sie einheitlich durch Beschluss zu entscheiden ist. Denn der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. 15
- a)Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 16 und vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7 sowie BFH-Beschluss vom 09.03.2016 - I R 79/14, Rz 12). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. Senatsbeschluss vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, m.w.N. und BFH-Beschluss vom 20.08.2012 - I R 3/12, Rz 8). 16 Der Umstand, dass das FG die Revision --wie im Streitfall-- zugelassen hat, macht eine Begründung der Revision nicht entbehrlich. Auch eine vom FG zugelassene Revision ist dementsprechend nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen (Senatsbeschluss vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 17 und BFH-Beschluss vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 9). 17
- b)Die von den Klägern vorgelegte Revisionsbegründung entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht. Zwar haben die Kläger mit § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die als verletzt gerügte Rechtsnorm bezeichnet. Es fehlt aber an einer ausreichenden Darstellung der Gründe, die das Urteil des FG nach Auffassung der Kläger als unrichtig erscheinen lassen. 18
- aa)Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie angenommen hat, dass es sich bei der vom Kläger für den Meistervorbereitungslehrgang Teil 1 und 2 aufgesuchten Bildungseinrichtung um dessen erste Tätigkeitsstätte handelte. 19 Das FG hat insbesondere ausgeführt, als erste Tätigkeitsstätte gelte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht werde (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Hierunter sei die zum Zwecke des Meisterkurses besuchte Einrichtung zu fassen. Die Teile 1 und 2 des Meistervorbereitungslehrgangs seien eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gewesen, was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit stehe. 20 Die Bildungsmaßnahme habe ferner außerhalb eines Dienstverhältnisses stattgefunden. Nach der Gesetzesbegründung sei Voraussetzung für ein Aufsuchen "außerhalb" des Dienstverhältnisses, dass die Maßnahme nicht durch ein bestehendes Dienstverhältnis veranlasst sei. Da der Steuerpflichtige in diesen Fällen keinem Direktionsrecht unterliege, sondern selbst die Entscheidung für die jeweilige Bildungseinrichtung treffe, habe er --vergleichbar dem Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet sei-- die Möglichkeit, sich auf die ihm entstehenden Wegekosten einzurichten und deren Höhe zu beeinflussen. Wie sich aus der Definition der ersten Tätigkeitsstätte ergebe, komme es für deren Auffinden nicht zuletzt auf das Direktions- beziehungsweise Weisungsrecht des Arbeitgebers an, so dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG das insofern fehlende oder nicht ausgeübte Direktionsrecht herangezogen werden könne. 21 Im Streitfall sei der Besuch des Vorbereitungskurses nicht von der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers umfasst oder anderweitig durch das Dienstverhältnis veranlasst, da es an einer als erheblich anzusehenden Beteiligung des Arbeitgebers fehle. Zwar gehe das FG dem Vortrag des Klägers folgend davon aus, dass der Besuch des Kurses maßgebend auf dem Willen des Arbeitgebers beruht und folglich dessen Interessen entsprochen habe. Eine konkrete Anweisung des Arbeitgebers zum Besuch des Meistervorbereitungskurses sei dem allerdings nicht zu entnehmen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger vom Arbeitgeber für die Bildungsmaßnahme nicht freigestellt worden sei. Vielmehr sei der Besuch des Vorbereitungslehrgangs ausschließlich durch den Abbau von Überstunden, Urlaub, unbezahlten Urlaub, Bildungsurlaub und aufgrund einer Erkrankung möglich gewesen. Es habe auch in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Klägers gelegen, ob und unter welchen Umständen er den Kurs besuche. Weiter spreche gegen einen Besuch innerhalb des Dienstverhältnisses, dass allein dem Kläger die erworbene zusätzliche Qualifikation zugutegekommen sei und er die erworbenen Kenntnisse ohne Weiteres bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger hätte verwerten können. Letztlich sei es dem Kläger auch möglich gewesen, sich auf die arbeitstäglichen gleichen Wege zur Bildungseinrichtung einzustellen. 22
- bb)Die Kläger setzen sich mit dieser Argumentation des FG in der Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander. Ihr Vortrag beschränkt sich nach einer kurzen Wiedergabe des vom FG festgestellten Sachverhalts und der Sitzungsniederschrift auf die ohne nähere Begründung vertretene Rechtsauffassung, das Urteil des FG verletze Bundesrecht, da die Vorinstanz § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG falsch ausgelegt habe. Die Kläger legen aber nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen die vom FG vorgenommene Auslegung oder Anwendung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG rechtsfehlerhaft sei. Sie setzen sich nicht mit denjenigen Argumenten auseinander, mit denen das FG die (teilweise) Klageabweisung begründet hat. Die Ausführungen der Kläger lassen auch sonst nicht erkennen, dass sie --wie es erforderlich gewesen wäre (s. BFH-Urteil vom 16.03.2000 - III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700)-- ihr eigenes bisheriges Vorbringen unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Urteils überprüft haben. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650083&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public