(1)behandelt worden. 16 Das FG konnte auch zutreffend durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden. Über einen Ergänzungsantrag kann durch Beschluss entschieden werden, wenn der Ergänzungsantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2014 - VII R 28/13, Rz 1; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung,
- Aufl., § 109 Rz 8). Hier war es offensichtlich, dass der Berichtigungsantrag vom 11.12.2025 unzulässig war. Denn der Kläger macht in diesem Schriftsatz nicht geltend, dass das FG einen nach dem Tatbestand gestellten Antrag übergangen hat. Vielmehr beschränkte sich sein Vortrag auf Ergänzungen, Richtigstellungen und Umformulierungen des Entscheidungstexts. Ausführungen dazu, dass ein Antrag im Urteil nicht geprüft und in die rechtliche Würdigung einbezogen worden sein soll, machte der Kläger nicht. 17
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (Senatsbeschluss vom 11.05.2010 - IX B 209/09, Rz 6; BFH-Beschluss vom 08.12.2011 - VIII B 27/11, Rz 11). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public