(1)). Das kann der Fall sein, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen. 19
- e)Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, m.w.N.). Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.1999 - X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, m.w.N.). Für die Weiterführung eines Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen spricht deshalb indiziell, wenn der Steuerpflichtige über hohe positive Einkünfte zum Ausgleich der Verluste verfügt (BFH-Urteile vom 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, und vom 26.02.2004 - IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) oder wenn er es unterlässt, ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1995 - VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, m.w.N.). 20
- f)Nach diesen Maßstäben konnte das FG für das Streitjahr unter den von ihm festgestellten besonderen tatsächlichen Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangen, dass der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater trotz andauernder Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat. 21 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigener Prognose bis zu seiner Pensionierung weiterhin Verluste in geringer Höhe erzielen wird. Es gibt keinen Rechtssatz, dass Verluste (ohne Berücksichtigung der absoluten Höhe) nur für einen begrenzten Zeitraum steuerlich anerkannt werden können. Indizien dürfen nicht tatbestandsähnlich verselbständigt werden, sondern bedürfen stets der Würdigung und Einordnung im Einzelfall (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.1995 - 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Das FG hat insofern angenommen, dass es dem Kläger nach seiner Pensionierung ohne Weiteres möglich sein wird, die bis dahin aufgelaufenen Gesamtverluste innerhalb kurzer Zeit vollständig auszugleichen und dann auch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Dieser Schluss ist unter den vom FG getroffenen Annahmen möglich. Es ist insbesondere von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eine freiberufliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nach dem Erreichen der Altersgrenze fortzusetzen und zu steigern. Es ist deshalb auch rechtlich nicht allgemein geboten, eine Gewinn-Prognose auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu beschränken. 22 Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Schluss des FG, dass der Vorteil der Verlustverrechnung mit anderen hohen Einkünften, über die der Kläger unstreitig verfügt, von untergeordneter Bedeutung ist angesichts der objektiv geringen Höhe der erzielten Verluste. Daraus durfte das FG auch weiter schließen, dass es dem Kläger bei Fortsetzung der Verlusttätigkeit nicht auf die Steuerersparnis ankam. Die Ansicht des FA, wonach die vom Kläger für die Zeit nach seiner Pensionierung in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Steigerung der Einnahmen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht der Verbesserung der Ertragssituation, sondern der Beschäftigung im Ruhestand dienen würden, entbehrt dagegen einer Grundlage. 23 Auch den Umstand, dass der Kläger bis zu seiner Pensionierung Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation aus Zeitgründen abgelehnt hat, musste das FG nicht als durchschlagend ansehen. Dass der Steuerpflichtige auf eine andauernde Verlustsituation (vorübergehend) nicht reagiert, lässt nur dann auf eine Fortsetzung der Tätigkeit aus privaten Motiven schließen, wenn und soweit ihm eine entsprechende Reaktion möglich und zumutbar ist. Das war nach den Feststellungen des FG im Streitfall (vorübergehend) nicht der Fall. 24 Darüber hinaus hat das FG eine private Motivation für die Ausübung der Tätigkeit nicht festgestellt. Es ist vielmehr der Darlegung des Klägers gefolgt, wonach er seine freiberufliche steuerberatende Tätigkeit auch und vor allem im Interesse seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Software-Entwickler einer Kanzlei-Software für Steuerberater und damit aus erwerblichen Gründen ausübe. Dass die freiberufliche Tätigkeit des Klägers im Streitjahr nur einen sehr geringen Umfang hatte, nur für Angehörige und wenige nahestehende Personen zur Verfügung stand und dass die persönliche Erfahrung des Klägers mit der von ihm mitentwickelten Software deren nähere Erprobung und Testung nicht (vollständig) ersetzen könne, hat das FG demgegenüber als untergeordnet angesehen. Auch dieser Schluss ist unter den zu beurteilenden Umständen möglich und bindet den BFH. 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650128&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public