STRE202650144 ECLI:DE:BFH:2026:B.280726.VIIIB47.25.0 BFH 8. Senat 20260728 VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25 Beschluss § 76 Abs 1 FGO, § 91 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 85 ZPO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 295 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 15. Mai 2025, Az: 2 K 13/24, Urteil vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 15. Mai 2025, Az: 2 K 26/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit 1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner Vertretung geeigneten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden. 2. NV: Eine dem Beteiligten zuzurechnende Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit kann allein auf Umständen in der Person des Prozessbevollmächtigten beruhen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat. 3. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er der mündlichen Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine beantragte Terminänderung nicht rechtfertigen kann. Er verliert das Rügerecht jedenfalls dann, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte vor der Mandatsniederlegung aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen konnte, dass das Finanzgericht nicht beabsichtigte, die schriftsätzlich beantragten Beweise zu erheben und er dies vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig hätte rügen können. Die Verfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 13/24 und die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 26/23 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Sie werden für die Streitjahre 2015 bis 2019 (Verfahren VIII B 48/25) und 2020 (Verfahren VIII B 47/25) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. 2 Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war als … selbständig tätig. 3 Der Gewinn der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit (und die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer) wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung ermittelt, da die Klägerin für die Streitjahre 2015 bis 2019 keine Einnahmenüberschussrechnungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte. Dabei wurden die Einnahmen der Klägerin in den Streitjahren 2015 bis 2019 (und die Umsätze zu 19 %) wie von der Klägerin vorangemeldet übernommen, die Betriebsausgaben wurden (teilweise in Anlehnung an die Vorjahre) geschätzt. Die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben blieb nach Ergehen der geänderten Einkommensteuerbescheide (jeweils vom 20.01.2021) für die Streitjahre 2015 bis 2019 streitig. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2022 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2015 bis 2019 zurück. Die Kläger erhoben mit gemeinsam unterzeichnetem Schriftsatz vom 05.03.2022 Klage, die beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 2 K 26/23 geführt wurde. Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger trat fortan im Klageverfahren als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auf. Gegenstand des Verfahrens beim FG waren neben streitigen Betriebsausgaben der Klägerin noch Spenden und Betriebsausgaben des Klägers. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des FG vom 22.11.2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 4 Für das Streitjahr 2020 hatten die Kläger eine Einkommensteuererklärung und eine Einnahmenüberschussrechnung eingereicht. Sie erhoben im Wesentlichen wegen streitig gebliebener Betriebsausgaben der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2020 vom 15.01.2022 Einspruch, den das FA als unbegründet zurückwies. Die anschließend erhobene Klage wurde beim FG unter dem Aktenzeichen 2 K 13/24 geführt. Auch in diesem Verfahren trat der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auf. Mit Beschluss des FG vom 25.04.2025 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 5 Während des Verfahrens 2 K 26/23 hatte der Kläger eine Verlegung des zum 18.12.2023 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, den das FG nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst ablehnte, jedoch nach der Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests, in dem dem Kläger die Verhandlungsunfähigkeit für den Termin am 18.12.2023 bescheinigt wurde, aufhob. Ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 26/23 wurde vom FG erst wieder durch eine Ladung vom 10.04.2025 zum 22.05.2025 bestimmt. Die Terminverfügung erging mit dem Hinweis, dass bei einem Ausbleiben gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch ohne den Kläger verhandelt und entschieden werden könne. 6 Der Termin zum 22.05.2025 im Verfahren 2 K 26/23 wurde nach einem Verlegungsantrag des Klägers auf den 28.05.2025 verlegt. Dieser Termin wurde nach einem telefonischen Terminverlegungsantrag des FA vom FG auf den 15.05.2025 umgelegt. 7 Im Verfahren 2 K 13/24 bestimmte die Einzelrichterin am 25.04.2025 den Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer an den Kläger als Prozessbevollmächtigten gerichteten Ladung --wie im Verfahren 2 K 26/23-- ebenfalls zum 15.05.2025. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 FGO bei Ausbleiben des Klägers ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. 8 Im Verfahren 2 K 26/23 nahm der Kläger zur Umladung des Termins mit Schriftsatz vom 21.04.2025 Stellung. Er begehrte eine erneute Verschiebung des Termins und bot hierzu verschiedene Termine im Juni 2025 an. Das FG forderte ihn daraufhin am 22.04.2025 zur Glaubhaftmachung der Verhinderung am 15.05.2025 auf und lehnte den Terminverlegungsantrag ab. Ebenfalls mit Schreiben vom 22.04.2025 wiederholte der Kläger seinen Antrag und gab an, er habe am 15.05.2025 einen Mandantentermin in einem familiengerichtlichen Verfahren in A. Hierzu forderte das FG den Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2025 wiederum zur Glaubhaftmachung auf. Der Kläger erwiderte am selben Tag, seine Verhinderung betreffe einen Mandantentermin zur Vorbereitung des unter dem Aktenzeichen "…" geführten familiengerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht A und verwies auf die Telefonnummer des Amtsgerichts. Daraufhin erwiderte die Einzelrichterin am FG am 25.04.2025, der Kläger möge entweder eine Ladung des Amtsgerichts vorlegen oder weitere Umstände der Verhinderung glaubhaft machen. Die Tatsache, dass ein Mandantengespräch zur Terminsvorbereitung beim Amtsgericht stattfinden solle, reiche als erheblicher Grund nicht aus, da nicht ersichtlich sei, weshalb das Mandantengespräch nicht verschiebbar sei. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Stellung. Er wiederholte seinen Terminverlegungsantrag und gab an, es handele sich um einen bereits festliegenden, aufgrund verschiedener Beteiligter nicht verschiebbaren Mandantentermin, der aufgrund familiärer, wirtschaftlicher und psychischer Folgen für seinen familiären Mandanten von existenzieller Bedeutung sei. 9 Im Verfahren 2 K 13/24 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2025 erstmalig die Verlegung des Termins. Er bezog sich zur Verhinderung auf seine Begründung im Verfahren 2 K 26/23. 10 Das FG teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 30.04.2025 in beiden Verfahren mit, eine Verlegung des Termins am 15.05.2025 komme weiterhin nicht in Betracht, da sich aus dem Vortrag noch immer nicht erkennen lasse, dass der kollidierende Mandantentermin unaufschiebbar sei. Ein erheblicher Grund sei nicht glaubhaft gemacht worden. 11 Der Kläger teilte dem FG daraufhin in beiden Verfahren mit Schreiben vom 12.05.2025 mit, er habe seine Verhinderung am 15.05.2025 glaubhaft gemacht und überprüfbar dargelegt. Da ihm die Wahrnehmung des Termins am 15.05.2025 nicht möglich sei, sei er gezwungen, sein anwaltliches Mandat für die Klägerin mit sofortiger Wirkung niederzulegen. 12 Das FG erwiderte jeweils mit Schreiben vom 13.05.2025, die kurzfristige und (verschuldete) Mandatsniederlegung stelle keinen erheblichen Grund dar, sodass auch insoweit keine Terminsaufhebung erfolgen könne. 13 Die Klägerin beantragte jeweils am 14.05.2025 persönlich, den Termin zu verlegen. Sie sei auf einen Prozessbevollmächtigten angewiesen. Die Mandatsniederlegung des Klägers erfordere es, dass sie sich einen vorbereiteten neuen Prozessbevollmächtigten suchen und bestimmen könne. Diesen habe sie nicht mehr vor dem Termin am 15.05.2025 finden können. 14 In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 erschien für die Kläger niemand. Die Verfahren 2 K 26/23 und 2 K 13/24 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das FG wies die Klage im Verfahren 2 K 26/23 (Streitjahre 2015 bis 2019) ab und gab der Klage im Verfahren 2 K 14/23 (Streitjahr 2020) teilweise statt. In den Entscheidungsgründen beider Urteile, auf die Bezug genommen wird, führte das FG aus, es habe gemäß § 91 Abs. 2 FGO trotz Ausbleibens der Kläger verhandeln und entscheiden dürfen. Der Terminverlegungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Ihr Vorbringen, sie habe in der Kürze der Zeit keinen neuen Prozessbevollmächtigten finden können, stelle keinen erheblichen Grund dar. Der Klägerin sei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das Mandat kurzfristig am 12.05.2025 niedergelegt zu haben, zuzurechnen. 15 Die Kläger begehren in beiden Beschwerdeverfahren die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FA tritt dem entgegen. II. 16 1. Die Beschwerdeverfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung ist zweckmäßig, da die Zulassung in beiden Verfahren darauf gestützt wird, das FG habe den Terminverlegungsantrag der Klägerin vom 14.05.2025 gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) für beide finanzgerichtliche Klageverfahren verfahrensfehlerhaft gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO abgelehnt. 17 2. Die Beschwerden sind unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler des FG in Gestalt verschiedener Verstöße gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes liegen nicht vor. Daher ist weder die Revision zuzulassen noch sind die Vorentscheidungen gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 18
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