angefochtenen Verwaltungsakts bei Einlegung eines Einspruchs - Die Entscheidung wurde nachträglich aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 09.03.2021 - 1 K 3085/17 E, G, U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da keiner der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt. 2 1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage zur Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen nicht ausdrücklich genannten Bescheid, der --neben anderen Bescheiden-- nach einer Außenprüfung erging, zuzulassen. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. 3 a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - V B 99/16, BFH/NV 2019, 409, Rz 10, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4, m.w.N.). 4
BFH geklärt ist, dass die Rechtswirksamkeit
eingelegten Rechtsbehelfs nicht von einer genauen Bezeichnung
angefochtenen Verwaltungsakts abhängig ist. Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung
Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen
Finanzamts beseitigt werden können. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung
tatsächlich Gewollten, ist der wirkliche Wille
Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärungen zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (BFH-Urteil vom 08.05.2008 - VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., m.w.N.). 6 Die Auslegung
Einspruchs ist Gegenstand der vom Finanzgericht (FG) zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit im Revisionsverfahren keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist indes, ob ein Einspruch auslegungsbedürftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., m.w.N., und vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, Rz 22, m.w.N.). 7 Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 8
angefochtenen Urteils vorgebracht werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren. Genauso wenig rechtfertigen Fragen, deren Beantwortung maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten
konkreten Sachverhalts abhängt, sowie Fehler bei der Auslegung und Anwendung
materiellen Rechts im konkreten Einzelfall für sich gesehen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (BFH-Beschluss vom 25.07.2005 - X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862, unter 1.a, m.w.N.). 13 bb) Die Anforderungen an das Allgemeininteresse sind im Streitfall nicht erfüllt. Ob ein Einspruchsschreiben im Zusammenhang mit der innerhalb der Einspruchsfrist beim FA eingegangenen Einspruchsbegründung, mit der sich der Steuerpflichtige gegen die Feststellungen einer Außenprüfung wendet, dahingehend zu verstehen ist, dass auch gegen einen nicht ausdrücklich genannten, gesondert ergangenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde, erfordert nur die Anwendung der oben genannten festen Rechtsgrundsätze auf den konkreten (individuellen) Einzelfall. Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nach dem konkreten Inhalt eines Einspruchsschreibens und der folgenden Einspruchsbegründung hängt lediglich von den tatsächlichen Besonderheiten
jeweiligen Sachverhalts ab. 14 2. Die von der Klägerin aufgeworfene zweite Rechtsfrage zur Erweiterung eines Einspruchs auf einen nicht ausdrücklich genannten Bescheid, der --neben anderen Bescheiden-- nach einer Außenprüfung erging, hat gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. 15 a) Die Klägerin wirft als zweite Rechtsfrage auf, ob von einer Erweiterung
Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist auszugehen ist, wenn die Auslegung der innerhalb der Einspruchsfrist eingereichten Begründung ergibt, dass sich der Einspruch nicht nur gegen die zunächst ausdrücklich genannten Bescheide wendet, sondern sich auf alle durch die Feststellungen der Außenprüfung getroffenen Änderungsbescheide erstrecken sollte. 16 b) Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung
BFH die Grundsätze zur Auslegung eines Einspruchs geklärt sind (s. unter 1.c) und sich die Rechtsfrage nach dem Vorbringen der Klägerin auch erst dann ergibt, wenn eine Erklärung
Steuerpflichtigen in der von der Klägerin vorgetragenen Weise auszulegen ist. 17 3. Die von der Klägerin aufgeworfene dritte Rechtsfrage zum entschuldbaren Büroversehen erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin keine Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 18 a) Die Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen sowie klärbaren Rechtsfrage ebenso voraus (Senatsbeschluss vom 08.05.2020 - V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102, Rz 3, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärbar, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist. Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung
BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen (BFH-Beschluss vom 02.11.2016 - VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290, Rz 5, m.w.N.). 19 b) Die Klägerin wirft für den Fall der Verneinung der ersten beiden Rechtsfragen die Rechtsfrage auf, ob ein entschuldbares Büroversehen vorliegt, wenn der eingegangene Bescheid seitens der Sekretärin dem für die Rechtsbehelfsbearbeitung zuständigen Berufsträger infolge einer mechanischen Fehlleistung nicht vorgelegt wird und er es
halb unterlässt, den Bescheid in der zunächst ohne Begründung eingereichten Einspruchseinlegung zu benennen. 20 c) Die von der Klägerin vorgetragene dritte Rechtsfrage zum Vorliegen eines entschuldbaren Büroversehens ist nicht klärbar, weil sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Denn das FG hat nach dem festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen zutreffend ein eigenes Verschulden
Berufsträgers der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen. 21 aa) Berufsträger müssen im Rahmen ihres Mandats eine sachangemessene Fristenkontrolle gewährleisten. Ein Anwalt darf grundsätzlich die Fristenberechnung und die Überwachung der gesetzlichen Fristen seinen Büroangestellten übertragen, sofern das beauftragte Personal gut ausgebildet ist und sorgfältig überwacht wird. Voraussetzung dafür ist, dass klare und unmissverständliche Anweisungen erteilt werden, die sicherstellen, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkalender geführt wird und die Einhaltung der laufenden Fristen durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert wird. Eine ordnungsgemäße Handhabung
Fristenkalenders verlangt ferner, dass der Fristablauf für jede einzelne Sache sofort nach Eingang endgültig vermerkt wird (BFH-Urteil vom 01.07.1987 - I R 297/83, BFH/NV 1988, 673, unter II.1., m.w.N.). 22 bb) Aufgrund der bindenden Feststellungen
FG liegt danach ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vor, weil es im Streitfall an der erforderlichen Handhabung sowie an einer Kontrolle der Fristen --sei es durch Berufsträger, sei es durch Büroangestellte-- fehlte. 23 Das FG hat festgestellt, dass der Berufsträger der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der die Klägerin schon während der Außenprüfung steuerlich beriet, die nach der Außenprüfung ergangenen Bescheide lediglich zur Kenntnis nahm und diese mit dem Auftrag, gegen alle Bescheide Einspruch einzulegen, an das Sekretariat
Rechtsanwaltsbereichs weiterleitete. Die daraufhin angelegte Rechtsanwaltsakte enthielt jedoch nicht den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012. Bei der Einspruchseinlegung habe der Berufsträger nach eigenem Bekunden nicht darauf geachtet, welche Bescheide im Betreff
Einspruchsschreibens angegeben waren und sich auch im späteren Verfahren nicht vergewissert, ob sich der Umsatzsteuerbescheid 2012 nicht doch in der Steuerakte befand. Eine sachangemessene Fristenkontrolle lässt sich diesen Feststellungen nicht entnehmen. 24 4. Im Übrigen ist die Revision auch nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. 25
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen ist, weil diese beiden Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind (s. unter 1.c, 2.b). 29 6. Von einer Darstellung
Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. 30 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202650146&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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