erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 € zugesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe unter Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen von 58 € pro Tag zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hat er zurückgewiesen. 4 Zur Begründung hat er ausgeführt, die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft seien in Höhe des von dem Beigeladenen zuletzt in Ansatz gebrachten Tagessatzes beihilfefähig. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bezüglich der Wahlleistung Unterkunft abgeschlossene Vereinbarung sei wirksam. Die Klägerin sei zwar nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG über den Inhalt dieser Wahlleistung im Einzelnen unterrichtet worden. Der Beigeladene habe sie nicht über die Unterschiede zwischen „normalen“ Zweibettzimmern und solchen auf der Komfortstation informiert. Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Wahlleistungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam sei, wenn ein Patient vor deren Abschluss nicht hinreichend unterrichtet worden sei, sei hier nicht anwendbar. Die unzureichende Unterrichtung der Klägerin sei nicht ursächlich für ihre Entscheidung gewesen, die Unterbringung in dem teureren Zweibettzimmer auf der Komfortstation zu wählen. Die Klägerin habe
vollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung Unterkunft in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen habe in Anspruch nehmen wollen. Diese Kombination werde von dem Beigeladenen in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ ausschließlich auf der Komfortstation angeboten. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin sei auch ohne Kenntnis der einzelnen Komfortelemente in der Lage gewesen zu beurteilen, dass für sie die Unterbringung in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation ihr Geld wert sei. Ebenso wenig fordere der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Die Klägerin sei infolge ihres privaten Versicherungsschutzes und Anspruchs auf Beihilfe nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen, dass sie mit unüberschaubaren Kosten belastet bleibe. 5 Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG. 6 Die Klägerin und der Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. 7 Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. Urteil vom
2 Satz 2 BVO gelten die streitgegenständlichen Aufwendungen mit der Unterbringung vom
4 BVO werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Dazu zählen
1 Nr. 1, Abs. 2 BVO Beamte, wenn und solange sie - wie die Klägerin - unter anderem Dienstbezüge erhalten.
1 Nr. 6 sind u.a. Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit für gesondert erbrachte und berechnete vollstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V) - hierzu zählt das Klinikum des Beigeladenen -
Maßgabe des § 6a BVO beihilfefähig.
1 Nr. 3, Abs. 2 BVO sind die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig, wenn das Krankenhaus - was ebenfalls auf den Beigeladenen unstreitig zutrifft -
der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnet, ferner die Aufwendungen für die Wahlleistung
V, §§ 16 und 17 KHEntgG berechnet werden und zudem die Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 BVO erfüllt sind. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, besteht auf die Beihilfe ein Rechtsanspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVO). Der Verwaltungsgerichtshof geht zu Unrecht davon aus, dass der Klägerin für die von ihr in Anspruch genommene Wahlleistung Unterkunft beihilferechtlich relevante Aufwendungen entstanden sind. Derartige Aufwendungen erfordern eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung (1.). Daran fehlt es hier (2.). 10 1. Der in § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, Abs. 2 BVO verwendete Begriff der Aufwendungen ist auf Ausgaben begrenzt, die einem Beihilfeberechtigten aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erbringer der Leistung tatsächlich entstehen. Das folgt aus der Zweckbestimmung der Beihilfe (a). Der Wortlaut der beihilferechtlichen Vorschriften steht dem nicht entgegen (b). 11 a) Der Sinn und Zweck der Beihilfegewährung gebieten die Auslegung, dass nur solche Aufwendungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe auslösen, die auf einen rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Beihilfeberechtigten zurückgehen. 12 Die Beihilfe ist ihrem Wesen
eine zusätzliche Hilfe des Dienstherrn. Die Beihilfeleistungen sind darauf ausgerichtet, neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. Beschluss vom
materiellem Recht begründet ist. Aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte folgt nichts Anderes. 14 2. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen hinsichtlich der Unterkunft abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung ist unwirksam. Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass die Prüfung der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung
denselben Kriterien vorzunehmen ist, die für das Rechtsverhältnis der Klägerin und des Beigeladenen gelten (a). In Anwendung dieser Kriterien erkennt er zu Recht dahin, dass der Beigeladene die Klägerin nicht wie von § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) - vom
sich (c). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, hier gelte etwas anderes, weil die unvollständige Unterrichtung für den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht ursächlich gewesen sei, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand (d). Gleiches gilt für seine Ansicht, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit werde vom Gesetzeszweck nicht gefordert, weil die Klägerin über einen die Kosten der Wahlleistung abdeckenden privaten krankenversicherungs- und beihilferechtlichen Schutz verfüge (e). Die Vereinbarung ist auch nicht in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als wirksam zu behandeln (f). 15 a) Die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die
der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Krankenhausträger und (Privat-)Patient dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Sie ist auch im Rahmen der Prüfung des beihilferechtlichen Anspruchs jedenfalls grundsätzlich
bürgerlichem Recht zu beantworten (vgl. Urteile vom
seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn in Frage kommende Wahlleistung „ihr Geld wert“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87 <92>). Dies bedingt, dass der Patient vor seiner Entscheidung möglichst umfassend darüber informiert wird, welche Leistungen er sich im Einzelnen durch die konkret in Anspruch genommene Wahlleistung erkauft. 18 Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben verneint der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen die hinreichende Unterrichtung der Klägerin über den Inhalt der Wahlleistung Unterkunft zu Recht.
den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beigeladene die Klägerin bei ihrer Aufnahme weder darüber in Kenntnis gesetzt, dass er unterschiedliche Arten von Zweibettzimmern anbietet noch ansatzweise die unterschiedlichen Leistungen bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer in der psychiatrischen Abteilung und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation erläutert. 19 Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu entscheiden, ob das Krankenhaus im Rahmen der Unterrichtung über die Wahlleistung Unterkunft verpflichtet ist, ausnahmslos alle Ausstattungsmerkmale der von ihm angebotenen Zimmertypen zu benennen. 20 c) Der aufgezeigte Ausfall der Unterrichtung führt zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG enthält zwar nicht die ausdrückliche Rechtsfolgenanordnung der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Sie ist aber in diesem Sinne auszulegen. 21 Insoweit ist an die zu den Vorgängervorschriften des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuknüpfen, wonach eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen wurde, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteile vom
haltigkeit zu genügen, ist es erforderlich, die ausreichende vorherige Unterrichtung über Regelungsinhalt und Bedeutung einer Wahlleistungsvereinbarung und die mögliche Kostenfolge im konkreten Fall als Wirksamkeitsvoraussetzung zu qualifizieren, sodass bei Verstößen dagegen ein Zahlungsanspruch zu Lasten des Patienten nicht begründet wird. 24 d) Der Verwaltungsgerichtshof verletzt die bundesrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG, soweit er die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung im konkreten Fall verneint, weil die Klägerin
seinen Feststellungen das Zweibettzimmer auf der Komfortstation auf jeden Fall in Anspruch nehmen wollte. 25 Mit dem dargelegten Normverständnis ist es nicht vereinbar, die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung davon abhängig zu machen, dass die ausreichende vorherige Unterrichtung für die Entscheidung des Patienten relevant gewesen ist oder hätte sein können. In diesem Zusammenhang ist es hier ohne Bedeutung, ob - wie die Klägerin meint - bei besonderen Fallgestaltungen trotz Verletzung der Unterrichtungspflicht eine an deren Schutzzwecken ausgerichtete Würdigung die Annahme der Unwirksamkeit der Vereinbarung hindern kann oder ob eine schutzzweckorientierte Beurteilung nur zu einer Beschränkung der Unterrichtungspflicht zu führen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 688). Der vorliegende Fall bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine Ausnahme von dem Verdikt der Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt mangelnder Schutzbedürftigkeit des Patienten. 26 Der Abschreckungseffekt der
teile, die bei Verletzung der Unterrichtungspflicht zu erwarten sind, wird neben der Strenge der Sanktion auch durch die Rigidität bei ihrer Durchsetzung bestimmt. Er würde fraglos schwächer ausfallen, wenn die Unwirksamkeit auf Fälle beschränkt wäre, in denen die Verletzung der Unterrichtungspflicht für das Entstehen der Aufwendungen ursächlich geworden ist. Infolgedessen wäre auch der mit der Unterrichtung
G verfolgte Schutz des Patienten nicht mit der gleichen Wirksamkeit zu erreichen. Der Vorbehalt einer einzelfallabhängigen Kausalität würde den Schutz seines Kosteninteresses jedenfalls nicht unerheblich schmälern. Dies wird hier auch daran deutlich, dass die Klägerin ihre Entscheidung, die in Rede stehende Wahlleistung auf jeden Fall in Anspruch zu nehmen,
den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ohne Kenntnis über die unterschiedlichen Arten der angebotenen Zweibettzimmer und über die Besonderheiten eines Zweibettzimmers auf der Komfortstation getroffen hat. Mithin fehlte ihr die ausreichende Grundlage um abwägen zu können, ob die Wahlleistung „ihr Geld wert“ ist. Die Unterrichtungspflicht verfolgt aber gerade auch den Zweck, dem Patienten die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Abwägung zu eröffnen. 27 Ob die Frage der Ursächlichkeit für den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung auch in den Fällen ohne Bedeutung ist, in denen das Krankenhaus im Rahmen der Unterrichtung über den Inhalt der Wahlleistung Unterkunft im Einzelnen nicht alle Ausstattungsmerkmale aufzählt, sondern einzelne Leistungsmerkmale vergisst, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier mit Blick auf den aufgezeigten Umfang des Unterrichtungsdefizits nicht vor. 28 e) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit sei mit Rücksicht auf den privaten krankenversicherungs- und beihilferechtlichen Schutz der Klägerin nicht geboten, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. 29 Die Unterrichtungspflicht und die Notwendigkeit, eine inhaltlich nicht ausreichende vorherige Unterrichtung mit der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung zu sanktionieren, bestehen unabhängig davon, ob und welchen privaten krankenversicherungs- und/oder beihilferechtlichen Schutz ein Patient hat. Das ist bereits dem Gesetzeswortlaut mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG unterscheidet nicht zwischen Patienten, die hinsichtlich der Wahlleistungen eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben und/oder die Voraussetzungen für die grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen (hier: § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO) erfüllen, und Patienten, auf die dies nicht zutrifft. Vielmehr ist danach jeder Patient, der Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten (vgl. insoweit zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87 <96>). Insoweit entfällt der Patientenschutz durch Unterrichtung
G nicht dann, wenn der Patient entsprechende Absicherungen getroffen hat, zumal ihm im Falle der Nicht-Inanspruchnahme von Wahlleistungen (Versicherungs-)Leistungen zufließen können und er auch insoweit ein Interesse an der Aufklärung über den Inhalt der Wahlleistungen haben kann. 30 f) Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung ist hier nicht ausnahmsweise als eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung unbeachtlich. 31 Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein auch zivilrechtlich von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11 - NJW-RR 2012, 346 Rn. 39 und Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09 - NJW 2012, 301 Rn. 8 m.w.N.). Widersprüchliches Verhalten ist
der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - NJW 2014, 2646 Rn. 40 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn eine Vertragspartei zumindest daran mitgewirkt hat, dass bei der anderen Vertragspartei der Eindruck entstehen musste, die zuerst genannte Partei werde sich im
hinein nicht darauf berufen, dass den gegenseitigen Leistungen eine rechtliche Grundlage gefehlt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - NJW-RR 2007, 710 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 32 Der Entschluss der Klägerin, auf jeden Fall die Chefarztbehandlung und ein Zweitbettzimmer in Anspruch zu nehmen, konnte bei dem Beigeladenen nicht das schutzwürdige Vertrauen hervorrufen, sie werde im
hinein nicht geltend machen, die Wahlleistungsvereinbarung sei mangels ausreichender vorheriger Unterrichtung unwirksam. Denn die Klägerin hat diese Absicht dem Beigeladenen gegenüber zu keinem Zeitpunkt offengelegt. Ebenso wenig hat die Klägerin einen derartigen Vertrauenstatbestand dadurch gesetzt, dass sie in Durchführung der Vereinbarung ein Zweibettzimmer auf der Komfortstation in Anspruch genommen und den hierfür in Rechnung gestellten Tagessatz gezahlt hat. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass derjenige, der - wie die Klägerin - die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann (vgl. BGH, Urteil vom
GO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201400008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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