WBRE201500054 ECLI:DE:BVerwG:2014:230914U7C14.13.0 BVerwG 7. Senat 20140923 7 C 14/13 Urteil § 18 S 1 AEG 1994, § 18b AEG 1994, § 75 Abs 1 S 1 VwVfG, § 74 Abs 7 VwVfG, § 4 Abs 1 EBO vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 4. Juli 2013, Az: 8 C 11278/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Planfeststellung; Hangsicherungsmaßnahmen am Schienenweg Hangsicherungsmaßnahmen seitlich eines Schienenwegs zur Gewährleistung eines sicheren Bahnbetriebs stellen ein eisenbahnbetriebsbezogenes Vorhaben dar, das der Planfeststellung nach § 18 AEG (juris: AEG 1994) bedarf. 1 Die Klägerin beantragte im August 2010 die Planfeststellung für Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen an der im Jahr 1862 in Betrieb genommenen rechtsrheinischen Bahnstrecke im Bereich Kamp-Bornhofen („Vorhaben Schlossberg/Strecke 3507 Wiesbaden-Ost - Niederlahnstein“). Der Planungsabschnitt erstreckt sich auf einer Länge von 540 m (Bahn-km 103,370 - km 103,910). Südwestlich der teils höher liegenden und durch eine Stützmauer abgesicherten Bahnstrecke verläuft die Bundesstraße 42. Nach Nordosten schließen sich Hänge mit zum Teil überstehenden Felspartien an, denen zur Bahnlinie hin auf Teilstrecken ca. 1 m hohe Schutzmauern vorgelagert sind, die sich im Laufe der Jahre mangels Beräumung mit Geröllmassen hinterfüllten. Ebenso wurden aus Gründen des Naturschutzes Felshänge von Lockermaterial nicht oder nur unzureichend befreit; zudem sind in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten höherliegende Wein- und Obstgärten nicht mehr bewirtschaftet worden mit der Folge des teilweisen Verfalls von Trockenmauern. Seit 2001 kam es entlang diesem Streckenbereich verstärkt zu Felsstürzen und Hangrutschungen, wodurch der Gleisbereich und die B 42 mit Felsstücken bis zu mehreren Kubikmetern Größe blockiert wurden. 2 Das Vorhaben, das das Vogelschutzgebiet Nr. 5711-401 „Mittelrheintal“ und das FFH-Gebiet Nr. 5711-301 „Rheinhänge zwischen Lahnstein und Kaub“ berührt, umfasst zum einen nach Beräumung von Felspartien das Anbringen von Steinschlagschutznetzen sowie eine Bodenvernagelung auf größeren Flächen, zum anderen sollen Fangzäune sowie Auffangschürzen und Gabionen als Schuttbarrieren erstellt werden. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin sämtlicher Grundstücke, auf denen die Schutzvorkehrungen errichtet werden sollen. Bestandteil ihres Antrags auf Planfeststellung ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie; dieser sieht wegen erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets verschiedene naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen, etwa in Gestalt von Trockenmauersanierungen, vor. Wegen akuter Gefahrenlage sind Teile der Maßnahmen auf einer Länge von ca. 70 m bereits im Jahre 2009 umgesetzt worden. 3 Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 den Antrag auf Planfeststellung ab. Planfeststellungsfähig seien gemäß § 18 Satz 1 AEG lediglich Betriebsanlagen der Eisenbahn. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zu diesem Begriff sei die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, an der es den beantragten Maßnahmen fehle. Hangsicherungsmaßnahmen seien nur dann der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn es sich um einen „künstlichen“ Hang handle, wie etwa anlässlich eines Streckenbaus geschlagene und planfestgestellte Einschnitte in Felsen. Würden an solchermaßen künstlichen Hängen nachträglich Sicherungsmaßnahmen erforderlich, handele es sich indes um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne einer Instandhaltung und Erneuerung, die kein Verfahren nach § 18 AEG erforderten. Bei Sicherungsmaßnahmen an natürlichen Hängen gehe es demgegenüber nicht um Betriebsanlagen der Bahn. Seien zur Sicherung des Bahnverkehrs Maßnahmen gegen Hangabgänge erforderlich, oblägen diese grundsätzlich dem Grundstückseigentümer und müssten im Regelfall mit den Naturschutzbehörden abgestimmt werden. Nach Durchführung der Sofortmaßnahmen seien die Pläne erst nachträglich beim Eisenbahn-Bundesamt eingereicht worden, eine weitere planrechtliche Genehmigung sei dann aber nicht mehr erforderlich. Die beantragten Sicherungsmaßnahmen dienten zunächst der Hangsicherung und nur mittelbar dem Schienenweg; es handele sich hierbei lediglich um Unterhaltungsmaßnahmen auf anderen Grundstücken. Selbst wenn man von einer Bahnbetriebsbezogenheit der Maßnahmen ausginge, schiede eine Planfeststellung aus, weil lediglich der Ist-Zustand der Anlage gesichert werden solle. 4 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2012 die Beklagte verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beantragte Vorhaben sei planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG. Für die Bewertung einer Maßnahme als Betriebsanlage der Eisenbahn sei deren technisch-funktionale Betriebsbezogenheit maßgeblich. Hierzu gehörten neben der Gleisanlage alle sonstigen Einrichtungen, die wie die vorgesehenen Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen dazu dienten, einen sicheren Eisenbahnverkehr zu ermöglichen. Die Verkehrsfunktion der Hangsicherungsmaßnahmen werde nicht dadurch infrage gestellt, dass die Eigentümer der Hanggrundstücke ihrerseits möglicherweise zur Hangsicherung verpflichtet seien. Für eine Unterscheidung zwischen Sicherungsmaßnahmen an einem künstlichen und solchen an einem natürlichen Hang gebe § 18 AEG i.V.m. § 4 Abs. 1 EBO nichts her. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer Bahnstrecke ständen oder nachträglich ergriffen werden sollten; der Planfeststellungsvorbehalt des § 18 AEG beziehe sich auch auf spätere Änderungen von Betriebsanlagen. Für einen eventuell notwendigen Zugriff auf fremde Grundstücksflächen entfalte die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung zur Begründung von Dienstbarkeiten. Von bloßen Unterhaltungsmaßnahmen könne im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Vielmehr würden Schutzanlagen auf bisher nicht in Anspruch genommenen Flächen errichtet. Die Planfeststellungspflicht entfalle auch nicht wegen unwesentlicher Bedeutung; denn andere öffentliche Belange wie solche des Natur- und Landschaftsschutzes würden berührt, zudem müssten fremde Grundstücke für Zwecke des Bahnverkehrs in Anspruch genommen werden. 5 Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Schutzvorkehrungen außerhalb des für den Eisenbahnbetrieb vorgesehenen Geländes könnten nur bei einem Neubau oder einer Änderung des Schienenwegs als Folgemaßnahmen Gegenstand einer Entscheidung nach § 18 AEG sein. Bei Bestandsstrecken sei die planungsrechtliche Konzentrationswirkung entfallen. Aus dem Bauwerksverzeichnis ergebe sich, dass auch die Klägerin die „Felshangsicherung“ nicht den Betriebsanlagen zurechne. Die beantragten Sicherungsmaßnahmen dienten der Hangsicherung und nur mittelbar dem Schienenweg; es fehle an einer unmittelbaren Verkehrsfunktion, die auch Nebenanlagen aufweisen müssten, um Gegenstand einer Planfeststellung zu sein. Auszugehen sei daher von Erhaltungsmaßnahmen auf anderen Grundstücken, die u.a. auch der Sicherheit motorisierter Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße gälten. Betriebsanlagen gebe es nicht, wo das natürliche Gelände ohne Veränderung in seiner ursprünglichen Gestalt verblieben sei. Durch später wegen Aufgabe höher liegender Wein- und Obstgärten sowie durch klimatische Veränderungen notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen entstünden keine planfeststellungsbedürftigen Eisenbahnbetriebsanlagen. Es sei die sicherheitsrechtliche Pflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu vermeiden. Bei „Gefahr im Verzug“ komme Landesrecht zur Anwendung; ohne Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes, jedoch in Abstimmung mit den in ihren Belangen berührten Fachbehörden und den betroffenen Grundstückseigentümern habe die Klägerin Hangsicherungsmaßnahmen umzusetzen. Für aus sicherheitsrechtlichen Gründen bereits geprüfte und umgesetzte Maßnahmen bestehe im Übrigen kein Regelungsbedarf durch die Planfeststellungsbehörde mehr. 6 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 8 Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Planfeststellung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); denn ihr Vorhaben unterfällt dem Planfeststellungsvorbehalt des § 18 AEG. 9 1. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitigen Hangsicherungsmaßnahmen die Errichtung bzw. die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn zum Gegenstand haben, die gemäß § 18 Satz 1 AEG der Planfeststellung bedürfen. Letzteres gilt gleichermaßen für die geplanten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.