WBRE201500058 ECLI:DE:BVerwG:2015:070115B4C13.14.0 BVerwG 4. Senat 20150107 4 C 13/14 Beschluss § 43a Nr 7 EnWG 2005, § 4 Abs 3 UmwRG, § 4 Abs 1 S 2 UmwRG, § 94 VwGO, Art 11 EURL 92/2011 vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 12. Juni 2014, Az: 5 K 19/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ostsee-Pipeline; Aussetzung des Revisionsverfahrens mit Blick auf anhängiges Vertragsverletzungsverfahren Das Verfahren wird mit Rücksicht auf die beim Europäischen Gerichtshof von der Europäischen Kommission gemäß Art. 258 Abs. 2 AEUV unter dem 21. März 2014 eingereichte Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-137/14) ausgesetzt. 1 1. Die Klägerin wendet sich gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“, die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. August 2009 für die mit dem Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung-OPAL-Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Martenschen Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen während eines mehrjährigen Zeitraumes. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Ortslage der Klägerin befindet sich im Norden der zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des „Martenschen Bruches“ in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern. 2 Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. August 2009 erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2014 abgewiesen. Es war der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist, weil die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert sei. Das gelte auch für einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG. 3 Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung bislang höchstrichterlich noch nicht geklärter Fragen der Einwendungspräklusion von Gemeinden in Bezug auf die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Meinung, dass eine Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht eingetreten sei. Die Auslegung des § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG durch das Oberverwaltungsgericht sei zudem mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 L 26 S. 1 - UVP-RL -) und der sog. Altrip-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Gemeinde Altrip - NVwZ 2014, 49 = ZfBR 2014, 61 = DVBl 2013, 1597) nicht vereinbar. 4 Beklagter und Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 regte der Beklagte an, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach Ansicht der Kommission soll die Bundesrepublik Deutschland u.a. gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 UVP-RL verstoßen haben, indem sie die Bestimmungen der UVP-Richtlinie grundsätzlich als keine subjektiven Rechte verleihend ansehe und damit deren gerichtliche Geltendmachung durch Einzelpersonen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO weitgehend ausschließe, sowie dadurch, dass sie die Klagebefugnis und den gerichtlichen Prüfumfang auf Einwendungen beschränke, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht worden seien (§ 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 6 VwVfG). Beigeladene und Klägerin haben einer Aussetzung des Verfahrens zugestimmt. 5 2. Im Einverständnis mit allen Beteiligten wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ohne gleichzeitige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.