WBRE201500069 ECLI:DE:BVerwG:2014:201114U5C39.13.0 BVerwG 5. Senat 20141120 5 C 39/13 Urteil § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 8 VermG, § 2 S 4 NS-VEntschG, § 2 S 5 NS-VEntschG, § 2 S 2 NS-VEntschG, § 2 S 3 NS-VEntschG, § 4 Abs 2 S 1 EntschG, § 4 Abs 3 EntschG, § 4 Abs 4 EntschG vorgehend VG Dresden, 12. Juni 2013, Az: 6 K 1725/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland NS-Verfolgung; Einzelentschädigung für ein Betriebsgrundstück; zum Merkmal des "Berücksichtigtwerdens" im Sinne des § 2 Satz 4 NS-VEntschG In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück in dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert für ein Unternehmen im Sinne des § 2 Satz 4 NS-VEntschG berücksichtigt wird. Anders liegt es, wenn es sich im Einzelfall auf Grund gewichtiger Anhaltspunkte gleichsam aufdrängt, dass das Grundstück bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht gelassen wurde und dieser infolgedessen seinem Anspruch, den Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich nicht gerecht wird. 1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine gesonderte Entschädigung für den Verlust eines vormals im Eigentum einer offenen Handelsgesellschaft stehenden Betriebsgrundstücks zu gewähren. 2 Der Kläger ist Erbeserbe nach seinem Großvater mütterlicherseits. Dieser gehörte der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Er war einer von zuletzt zwei Gesellschaftern des im Jahre 1871 gegründeten Bankhauses B. & F., das seit 1924 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführt wurde. An dem Gesellschaftsvermögen war er zuletzt zu 50 v.H. beteiligt. Durch Auseinandersetzungsvertrag vom 29. April 1937 wurde die offene Handelsgesellschaft aufgelöst und das Bankhaus mit Aktiva und Passiva zum 1. Januar 1937 von einer Einzelfirma des vormaligen Mitgesellschafters übernommen. Der Rechtsvorgänger des Klägers schied zum gleichen Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus. Die Aufgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft war im Zuge der nationalsozialistischen Arisierungspolitik durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG erzwungen. Im Jahr 1942 wurde er von der Gestapo getötet. 3 Mit Bescheid des Finanzamtes D. vom 7. Mai 1936 wurde der Einheitswert des „Bankgeschäft[s] B. + F.“ auf 202 600 RM festgestellt. Dabei wurden die inländischen Betriebsgrundstücke und Anteile an diesen bei der Feststellung des Einheitswertes für den gewerblichen Betrieb mit Einheitswerten (Einheitswertanteilen) in Höhe von insgesamt 5 600 RM angesetzt. Das Betriebsvermögen wurde auf 202 600 RM geschätzt. Unter anderem Grundvermögen im Wert von 319 273 RM und Hypotheken im Wert von 261 580 RM blieben unberücksichtigt. Gegen die Nichtberücksichtigung „des größten Teils des Grundvermögens“ und der „in der Bilanz enthaltenen Hypotheken“ erhob die Gesellschaft zugleich im Namen ihrer beiden Gesellschafter Einspruch. Unter dem 25. Mai 1937 führte das Finanzamt D. im Rahmen einer formularmäßigen „Mitteilung über die Änderung eines Einheitswerts“ aus, dass „der auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert für das Bankgeschäft B. & F., D., nach § 94 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 161) auf 176 300 RM anderweit festgestellt“ worden sei und der zuvor erteilte Einheitswertbescheid entsprechend geändert werde. Zu dem Vermögen der offenen Handelsgesellschaft gehörten seit dem 4. Dezember 1933 unter anderem die streitgegenständlichen Altflurstücke Nr. 130, 134, 135, 140, 140a, 143, 149, 150, 151 und 153 der Gemarkung S., die später gemeinsam mit den Flurstücken 106, 125, 126, 127 und 129 zu dem Grundstück B.er Straße 81 in D. (Gemarkung D.-S., Flurstück 143/10) zusammengefasst wurden. Das Grundstück erstreckt sich über eine Fläche von 121 131 m2. 4 Im August 1994 entschied der Kläger, hinsichtlich dieses Grundstücksteils sein Restitutionsbegehren nicht weiterzuverfolgen und stattdessen unwiderruflich Entschädigung in Geld zu wählen. 5 Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte fest, dass der Kläger Berechtigter hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils an den vorbezeichneten Altflurstücken sei und ihm dem Grunde nach für den Verlust dieses hälftigen Miteigentumsanteils eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zustehe. 6 Im September 2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, „den Beklagten zu verpflichten, unverzüglich einen gesonderten Entschädigungsbescheid bezüglich der Berechnung der Höhe der Entschädigung für das Grundstück B.er Straße 81 in D.-S., Flurstücks-Nr. 143/10 zu erlassen“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf gesonderte Feststellung einer Entschädigung für den Verlust eines Bruchteilseigentums an den vorbezeichneten Altflurstücken. Entschädigung könne der Kläger nur für den Verlust des Unternehmensanteils seines Rechtsvorgängers beanspruchen. Gemäß § 2 Satz 4 NS-VEntschG werde zu der Entschädigung für das Vermögen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt werde. Hiervon sei auszugehen, wenn der konkrete Vermögensgegenstand, für den eine Einzelentschädigung begehrt werde, bei einer künftigen Unternehmensentschädigung zu berücksichtigen sei. Dies sei hier der Fall, da es sich um Flächen handele, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unternehmensträgers, der offenen Handelsgesellschaft, gestanden hätten. Für den Verlust des Anteils an dieser Gesellschaft stehe dem Kläger eine Entschädigung zu. Daher bestehe die Gefahr einer Doppelentschädigung. Dieser Situation habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie keine gesonderte Entschädigung für den Verlust des Bruchteilseigentums an dem Grundstücksteil gewährt habe, weil der Grundstücksteil in der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung berücksichtigt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, weil der festgestellte Einheitswert nach Auffassung des Klägers die streitgegenständlichen vormaligen Flurstücke nicht berücksichtige. Wenn der betreffende Grundstücksteil tatsächlich von dem Einheitswert nicht erfasst würde, was an dieser Stelle unterstellt werde, wäre der Einheitswertbescheid nicht verwertbar und die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG zu ermitteln. Es stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang, einen erkennbar fehlerhaft festgestellten Einheitswert, der größere Teile des Unternehmens nicht erfasse, als Bemessungsgrundlage für den von ihm erfassten Teil des Betriebsvermögens heranzuziehen und für die nicht erfassten Vermögenswerte Einzelentschädigungen zu gewähren. Hier bedürfe es keiner Klärung, ob der festgestellte Einheitswert den verfahrensgegenständlichen Betriebsgrundstückanteil tatsächlich nicht erfasse, was nicht feststehe. Dass nicht nur der Einheitswertbescheid vom 7. Mai 1936, sondern auch der im Jahr 1937 ergangene Änderungsbescheid auf der Grundlage einer Schätzung und ohne Berücksichtigung sämtlicher Betriebsgrundstücke und Hypotheken ergangen sei, könne ohne Weiteres nicht angenommen werden. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der geänderte Einheitswert um 26 300 RM auf 176 300 RM reduziert worden sei. Steuerrechtliche Schätzungen seien in aller Regel mit dem Ziel überhöht, den Steuerpflichtigen künftig zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass in dem geänderten Einheitswert auch das Grundvermögen (319 273 RM) und die darauf wohl ruhenden Hypotheken (261 580 RM) berücksichtigt worden seien. 7 Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der festgestellte Einheitswert sei nicht verwertbar, wenn er den streitgegenständlichen Grundstücksteil - wie von dem Verwaltungsgericht unterstellt - nicht erfasse, verstoße gegen § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Das Verwaltungsgericht stelle bereits nicht fest, warum der Einheitswert erkennbar fehlerhaft gewesen sei. Die Nichtberücksichtigung des Einheitswertes laufe zudem der mit § 2 Satz 2 NS-VEntschG verbundenen Zielsetzung und der darin vorgesehenen Pauschalierung zuwider, den Geschädigten nicht Jahrzehnte nach der Schädigung diffizile Entschädigungsberechnungen zuzumuten. Die Gefahr einer Doppelentschädigung bestünde nur, wenn der Einheitswert nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 4 NS-VEntschG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es in Anbetracht der nationalsozialistischen Strategie, möglichst „Wenig für Viel“ zu zahlen, Fälle gebe, in denen ein Betriebsgrundstück in der Bemessungsgrundlage nicht enthalten sei. Ein solches von dem Einheitswert nicht erfasstes Grundstück sei daher nach dem Willen des Gesetzgebers gesondert zu entschädigen. Dass eine Einzelentschädigung nur für solche Grundstücke gefordert werden könne, die im Anschluss an die Unternehmensschädigung angeschafft worden seien und deshalb in der Bemessungsgrundlage nicht hätten berücksichtigt werden können, lasse sich weder den Materialien zu § 2 Satz 4 NS-VEntschG noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Die mit einer solchen Annahme verbundene Ungleichbehandlung zwischen Grundstücken, die bei Schädigung schon dem Unternehmen gehört hätten, jedoch nicht in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden seien, und Grundstücken, die erst später angeschafft worden seien, sei im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dessen ungeachtet sei das angegriffene Urteil verfahrensfehlerhaft ergangen. 8 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. 9 Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einem unrichtigen Verständnis des § 2 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), - NS-VEntschG -. Da dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt ist, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 10 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Untätigkeitsverpflichtungsklage statthaft. Das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, „unverzüglich einen gesonderten Entschädigungsbescheid bezüglich der Berechnung der Höhe der Entschädigung für das Grundstück B.er Straße 81 in D.-S., Flurstücks-Nr. 143/10, zu erlassen“, zielt nicht auf eine bloße „Bescheidung schlechthin“ (vgl. Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 3 C 56.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 91 S. 24 f.), sondern auf die positive Bescheidung des bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zuvor gestellten Antrages auf Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens wegen des Verlustes des Miteigentumsanteils an dem bezeichneten Teil des Grundstücks B.er Straße 81 in D.-S. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Über den Antrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht entschieden worden. Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bestehen nicht, da der Bescheidungsantrag der mangelnden Spruchreife des komplexen Verfahrens Rechnung trägt (vgl. Urteil vom 23. Juli 1991 a.a.O. S. 25). 11 2. Die Begründetheit der Klage hängt maßgeblich davon ab, ob ein Anspruch des Klägers auf eine gesonderte Entschädigung für den Verlust eines Bruchteilseigentums an den bezeichneten Altflurstücken gemäß § 2 Satz 4 NS-VEntschG ausgeschlossen ist. 12 Nach dieser Vorschrift wird unter anderem für den Fall, dass die Restitution von Bruchteilseigentum ausgeschlossen ist, zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 2 Satz 4 NS-VEntschG findet unabhängig davon Anwendung, ob die Bemessungsgrundlage nach dem Einheitswert, nach einem Ersatzeinheitswert oder durch eine Reinvermögensermittlung zu bestimmen ist (Heise/Leiner, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Januar 2014, § 2 NS-VEntschG Rn. 15). Die Norm regelt das Aufeinandertreffen eines Anspruchs auf Unternehmens(anteils)entschädigung und eines Anspruchs auf grundstücksbezogene Entschädigung in der Person ein und desselben Berechtigten (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 - BVerwGE 132, 330 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 7, jeweils Rn. 13). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.