V zulassungsbedürftige Veranstaltung von Rundfunk. Regional beschränkte Werbung sei von der Sendeerlaubnis der Klägerin nicht gedeckt, da diese nur eine bundesweite Programmverbreitung zulasse. Nichts anderes folge aus § 51b RStV. Eine Ergänzung der Sendeerlaubnis komme nicht in Betracht. Für die Zulassung regional differenzierter Werbefenster im Rahmen bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. 5 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren im Rahmen der zugelassenen Sprungrevision weiter. Fernsehwerbung erfülle eine Finanzierungsfunktion und sei nicht Teil des Rundfunkprogramms, sondern diesem nur beigefügt. Aus dem verfassungsrechtlich geprägten Sinn der Zulassungskontrolle folge, dass es sich jedenfalls nicht um ein im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV zulassungsbedürftiges Rundfunkprogramm handle. Durch die Einfügung regional beschränkter Werbespots verliere das Fernsehprogramm „Pro Sieben“ nicht seine Qualität als bundesweites Programm. 6 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Finanzierungsfunktion von Werbung stehe deren Einordnung als Programmbestandteil nicht entgegen. Werbung könne ein Einfluss auf die Meinungsbildung nicht abgesprochen werden. Der Veranstalter sei für sämtliche gesendeten Inhalte - einschließlich der Werbung - verantwortlich. Dies klarzustellen, sei ebenfalls Sinn der Zulassung. 7 Der Vertreter des Bundesinteresses trägt vor, die Länder teilten die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die Rundfunkkommission der Länder habe die Aufnahme einer klarstellenden Bestimmung in den Rundfunkstaatsvertrag in Aussicht genommen. 8 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 48 RStV) und stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies führt zum Ausspruch der aus dem Tenor ersichtlichen Feststellung. 9 1. Das Klagebegehren ist begründet. 10 a. Die regionale Differenzierung von Werbespots durch den zugelassenen Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms bedarf keiner gesonderten rundfunkrechtlichen Erlaubnis. § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV unterwirft Veranstalter von Rundfunk lediglich in Bezug auf die Verbreitung redaktionell gestalteter Programminhalte einer Zulassungspflicht. Nur insoweit gründet sich ihre Berechtigung, das Programm zu verbreiten, auf die erteilte Zulassung und wird zugleich diese Berechtigung durch die Zulassung und hierin enthaltene Maßgaben beschränkt. Daher kann dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie sei lediglich als Veranstalterin eines bundesweiten Rundfunkprogramms (§ 20 Abs. 1 Satz 2 RStV) zugelassen worden. Diese Maßgabe muss auch im Rahmen von § 51b RStV Beachtung finden. 11 aa.
V bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. „Rundfunk“ ist ausweislich von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, mittels dessen für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang Angebote in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen veranstaltet und verbreitet werden. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV folgt, dass unter der „Veranstaltung“ von Rundfunk das Anbieten eines Rundfunkprogramms unter eigener inhaltlicher Verantwortung zu verstehen ist. „Rundfunkprogramm“ ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV). Das eigenverantwortliche Anbieten einer solchermaßen geordneten Folge von Inhalten in Form ihrer Verbreitung als linearer Informations- und Kommunikationsdienst unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ist mithin dasjenige Handeln, das ein Privater nur auf Grundlage einer Zulassung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV aufnehmen darf. 12 bb. Das Zulassungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bezieht sich auf das Anbieten redaktionell gestalteter Sendeinhalte. Der Regelungsgehalt der Zulassung liegt darin, dem Veranstalter die Berechtigung zuzusprechen, solche Sendeinhalte zu verbreiten. Ist das Zulassungserfordernis - wie im vorliegenden Fall der Klägerin - erfüllt, ist der Veranstalter im Hinblick auf die Einfügung von Werbung keinen aus § 20 Abs. 1 RStV herrührenden oder hierauf gestützten Beschränkungen unterworfen. Die Berechtigung zur Einfügung von Werbung folgt einfachgesetzlich aus § 43 Satz 1 RStV, wonach private Veranstalter ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung finanzieren können (vgl. zur verfassungsrechtlichen Grundlage: BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 u.a. - BVerfGE 83, 238 <311>; Ladeur, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RStV § 7 Rn. 5 m.w.N.). Beschränkt wird diese Berechtigung nur durch Vorschriften des Rundfunkwerberechts. 13
V gelten für die Zulassung des Veranstalters eines bundesweiten Programms neben § 20a RStV die Bestimmungen der §§ 21 - 39a RStV. Diese normieren neben allgemeinen personenbezogenen Voraussetzungen (vgl. § 20a Abs. 1 RStV) sowie einzelnen verfahrensrechtlichen Vorgaben im Schwerpunkt Anforderungen an die Staatsferne (§ 20a Abs. 3 RStV) die Gewährleistung von (externer wie interner) Meinungsvielfalt (§§ 25 ff. RStV). Hierin spiegelt sich derjenige Ordnungsbedarf wieder, der nach dem Vorgesagten lediglich bei redaktionell gestalteten Sendeinhalten verfassungsrechtlich relevant ist und insoweit die Einführung einer präventiven Zugangskontrolle rechtfertigt. Spezifisch auf die Verbreitung von Werbeinhalten zugeschnittene Zulassungsanforderungen werden durch die genannten Bestimmungen nicht aufgestellt. Die Einfügung von Werbung wird im Rundfunkstaatsvertrag nur im Hinblick auf ihre Finanzierungsfunktion (§ 43 RStV) sowie in Vorschriften des Rundfunkwerberechts (insbes. §§ 7, 7a, 44 ff. RStV) reglementiert, d.h. jenseits des Kontextes der Zulassung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, an welchem rechtlichen Maßstab sich die Zugangskontrolle in Bezug auf eine angestrebte Verbreitung werblicher Inhalte im Rahmen des redaktionellen Programms überhaupt ausrichten könnte. 20
V gelten für bundesweite Angebote die §§ 20a - 38 RStV. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist
V nicht zulässig. Fragen der Zulassung werden somit im Hinblick auf bundesweit verbreitete Programme wie dasjenige der Klägerin abschließend durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Hierdurch soll ein Nebeneinander unterschiedlicher Zulassungsverfahren und -maßstäbe vermieden werden. Dieses Ziel würde verfehlt werden, wenn Gegenstand und Reichweite des Zulassungserfordernisses
V der abweichenden Bestimmung durch (sonstiges) Landesrecht zugänglich blieben. Etwas anderes folgt nicht aus § 1 Abs. 2 RStV, wonach landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Rundfunkstaatsvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält. § 39 Satz 3 RStV enthält im Hinblick auf die Ausgestaltung der Zulassungspflicht eine anderweitige Regelung, in dem er diese abweichender Regelung durch (sonstiges) Landesrecht entzieht. 23 b. Da der Rundfunkstaatsvertrag gegenüber Privaten - ebenso wie in Bezug auf bundesweite Programme öffentlich-rechtlicher Anbieter - keine einschränkenden Vorgaben im Hinblick auf das Verbreitungsgebiet von eingefügter Werbung trifft, ist das Vorhaben der Klägerin auch in anderer Hinsicht rundfunkrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte wäre folglich nicht befugt, hiergegen mit Aufsichtsmaßnahmen
V vorzugehen. Vorschriften des Landesrechts, die gegenläufige Vorgaben träfen, wären auf die Klägerin nicht anzuwenden. Das Rundfunkwerberecht des Rundfunkstaatsvertrags hat in Bezug auf die Einfügung von Werbung in bundesweit verbreitete Programme abschließenden Charakter, so dass kein Raum für zusätzliche landesrechtliche Regeln im Sinne von § 1 Abs. 2 RStV bleibt. Ginge man von einer gegenteiligen Sichtweise aus, würde die mit §§ 35 ff. RStV verfolgte Absicht leerlaufen, für diese Programme ein bundesweites Regime der Medienaufsicht mit einheitlichen Aufsichtsmaßstäben einzurichten. Der in Bezug auf bundesweite Angebote abschließende Charakter des Rundfunkwerberechts des Rundfunkstaatsvertrags wird durch die Regelung in § 46a RStV bestätigt, die nur für regionale und lokale Veranstalter in begrenztem Umfang Raum für abweichende Werberegeln im (sonstigen) Landesrecht lässt. 24 Die - offenkundig nur auf private Anbieter und nicht auch auf öffentlich-rechtliche Anbieter bezogene - Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Verbreitung regional differenzierter Werbespots bedürfe wegen ihrer denkbaren Rückwirkungen auf die Finanzierungsaussichten regionaler oder lokaler Medien der „Regulierung“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Normgeber des Rundfunkstaatsvertrags hat, anders als einzelne Landesgesetzgeber (vgl. § 32 Abs. 2 HPRG; § 11 Abs. 2 LMedienG BW), in Bezug auf bundesweite Programme keine entsprechenden Regelungen getroffen. Solcher bedürfte es aber, um die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zugelassener privater Veranstalter, ihre Programme durch Werbung zu finanzieren, einzuschränken. Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit zu beachten wären, bedarf aus Anlass dieses Verfahrens keiner Klärung. 25 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, § 155 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500077&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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