WBRE201500080 ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 BVerwG 6. Senat 20150127 6 B 43/14 Beschluss Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 43 HSchulG TH 2007, § 44 HSchulG TH 2007, § 45 HSchulG TH 2007, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 15. April 2014, Az: 1 KO 183/11, Urteilvorgehend VG Gera, 26. April 2010, Az: 2 K 2516/09 Ge DEU Bundesrepublik Deutschland Modularer Studiengang; Anwendung der Prüfungsordnung vor Bekanntmachung Eine vom zuständigen Organ der Hochschule bereits beschlossene Prüfungsordnung kann übergangsweise vor ihrer Bekanntmachung angewandt werden, wenn dies unverzichtbar ist, um Verzögerungen des Studiums zu vermeiden, und sich die Studierenden ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der Prüfungsordnung verschaffen können. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. 2 Der Kläger, der seit 2003 studierte, nahm im Wintersemester 2008/2009 das Studium im neu eingeführten Studiengang „Bachelor of Arts“ mit Hauptfach Germanistik und Ergänzungsfach Philosophie auf. Die Fächer dieses Studiengangs sind inhaltlich aus Modulen zusammengesetzt, die eine Lern- und Prüfungseinheit bilden. Deren Inhalte und Qualifikationsziele sowie Zulassung, Stoff, Art und Gewicht der Prüfungen ergeben sich aus der Modulbeschreibung des Modulkatalogs (modularer Studienaufbau). 3 Für die vom Kläger am Ende des Semesters abzulegende Modulprüfung im Ergänzungsfach Philosophie wurde die neue Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultät für den Studiengang „Bachelor of Arts“ angewandt, obwohl sie bei Beginn der Prüfungen noch nicht als Satzungsrecht in Kraft getreten war. Zwar hatte der Fakultätsrat die Prüfungsordnung am 27. Mai 2008 beschlossen; der Senat der Beklagten hatte am 15. Juli 2008 zugestimmt. Das Verfahren wurde jedoch erst nach der Akkreditierung des Studiengangs Ende 2008 abgeschlossen: Der Rektor der Beklagten erteilte die erforderliche Genehmigung am 5. Januar 2009; die Beklagte setzte die Prüfungsordnung am 2. März 2009 durch Veröffentlichung in ihrem Verkündungsblatt rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft. 4 Der Kläger hatte im Wintersemester 2008/2009 keine Lehrveranstaltung belegt. Im Februar 2009 nahm er erfolglos an der Prüfung im Pflichtmodul „Einführung in die Philosophie“ teil; zu der Wiederholungsprüfung im März 2009 erschien er nicht. Daraufhin stellte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass der Kläger die Modulprüfung endgültig nicht bestanden habe. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: 5 Die Beklagte habe die neue Prüfungsordnung vor ihrem Inkrafttreten als Satzung anwenden dürfen. Sie sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die neuen modular aufgebauten Studiengänge mit Modulprüfungen am Ende des Semesters ab dem Wintersemester 2008/2009 anzubieten. Jedoch sei der vom Kläger belegte Studiengang noch nicht akkreditiert gewesen. In dieser Übergangssituation habe sich die Beklagte dafür entscheiden dürfen, die bereits beschlossene neue Prüfungsordnung für den Studiengang erst nach der Akkreditierung in Kraft zu setzen, sie jedoch für die anstehenden Modulprüfungen vorzeitig anzuwenden. Den Studierenden habe eine Verschiebung der Prüfungen nicht zugemutet werden können. Sie hätten sich ohne weiteres über den Inhalt der neuen Prüfungsordnung informieren können. Daher sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, die Prüfungsordnung im März 2009 rückwirkend zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009 in Kraft zu setzen. 6 Die Beklagte habe den Modulkatalog für das Ergänzungsfach Philosophie nicht in die Prüfungsordnung aufnehmen müssen. Auch insoweit habe sie das Erforderliche getan, um die Studierenden zu informieren. Die Beklagte habe sich durchgehend bemüht, den Kläger über die Studieninhalte und Prüfungen in Kenntnis zu setzen. Dessen behauptete Unkenntnis sei gegebenenfalls auf eigene Versäumnisse zurückzuführen. 7 1. Der Kläger hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob - eine Prüfungsordnung vor Abschluss des Normsetzungsverfahrens angewandt werden darf; - eine vorzeitige Anwendung möglich ist, wenn die Hochschule die Normsetzung verzögert hat; - die Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung zum Untergang des Prüfungsanspruchs führen kann; - eine Prüfungsordnung rückwirkend zum Beginn eines Studiensemesters in Kraft gesetzt werden kann; - eine Rückwirkung zulässig ist, wenn der Modulkatalog nicht Bestandteil der Prüfungsordnung ist. 8 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). 9 Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits. 10 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sind, für einen Übergangszeitraum anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - BVerwGE 64, 308 <317 f.> und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 <327 f.>; Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254 S. 62). 11 Die in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Voraussetzungen lassen darauf schließen, dass der Rechtsgrundsatz der übergangsweisen Anwendung unwirksamer Regelungen nicht nur die bereits entschiedenen Fallgestaltungen, nämlich das Fehlen der erforderlichen Rechtsnormqualität und die unwirksame Bekanntmachung der Regelungen, erfasst. Vielmehr beansprucht er immer dann Geltung, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung für einen Übergangszeitraum nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen kommt die vorzeitige Anwendung von noch nicht in Kraft gesetzten Regelungen jedenfalls dann für eine Übergangszeit in Betracht, wenn sie der zuständige Normgeber bereits beschlossen hat, und sich die Betroffenen ohne weiteres Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. 12 Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und seiner nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des irrevisiblen Thüringer Hochschulgesetzes - ThürHG - vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) zu Recht angenommen, dass die dargestellten Voraussetzungen für die vorzeitige Anwendung der neuen Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultät - PO - vom 5. Januar 2009 für die Modulprüfungen am Ende des Wintersemesters 2008/2009 vorgelegen haben. 13 Das Oberverwaltungsgericht hat dem Thüringer Hochschulgesetz die Verpflichtung der Beklagten entnommen, spätestens im Wintersemester 2008/2009 die neuen modularen Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen. Da diese Studiengänge nach dem Grundsatz der Lern- und Prüfungseinheit aufgebaut sind, musste die Beklagte am Ende des ersten Studiensemesters Prüfungen in den Modulen durchführen, die für dieses Semester vorgesehen waren (vgl. § 45 Abs. 1 ThürHG, § 4 Abs. 1 PO). Dies wiederum machte es unumgänglich, neue, auf den modularen Studienaufbau bezogene Prüfungsordnungen zu erlassen. 14 Der zuständige Fakultätsrat hatte die neue Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Arts“ rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters 2008/2009 beschlossen; der Senat der Beklagten hatte rechtzeitig zugestimmt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich die Beklagte jedoch entschlossen, die Prüfungsordnung erst in Kraft zu setzen, nachdem die gesetzlich vorgeschriebene qualitative Bewertung (Akkreditierung) des Studiengangs abgeschlossen war. Dies erscheint nachvollziehbar, weil nicht auszuschließen war, dass das Ergebnis der Akkreditierung eine erneute Beschlussfassung über die Prüfungsordnung notwendig machen würde. 15 Der vom Kläger belegte Studiengang wurde erst Ende 2008, d.h. während des ersten Studiensemesters, akkreditiert. Unmittelbar danach setzte die Beklagte das Normsetzungsverfahren fort: Der Rektor genehmigte die Prüfungsordnung am 5. Januar 2009; die Beklagte setzte sie - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts inhaltlich unverändert - durch Veröffentlichung in ihrem Verkündungsblatt am 2. März 2009, d.h. rechtzeitig zum folgenden Studiensemester, in Kraft. 16 Ungeachtet möglicher Versäumnisse der Organe der Beklagten bestand ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Studierenden, am Ende des Wintersemesters 2008/2009 die vorgesehenen Modulprüfungen ablegen zu können. Die Prüfungen stellten subjektive Voraussetzungen für den Berufszugang dar, weil ihr Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums und damit einer beruflichen Ausbildung war, dessen erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder zumindest erleichtert (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 f.>). 17 Ohne die vorzeitige Anwendung der noch nicht als Satzungsrecht in Kraft getretenen neuen Prüfungsordnung hätten die im Wintersemester 2008/2009 anstehenden Prüfungen nicht stattfinden können; sie hätten in einem folgenden Semester nachgeholt werden müssen. Die Studierenden hätten ihre aktuellen, durch die Lehrveranstaltung vermittelten Kenntnisse nicht unmittelbar im Anschluss daran verwenden, sondern sie später erneut durch Prüfungsvorbereitungen ohne zeitlichen Bezug zur Lehrveranstaltung aktualisieren müssen. 18 War die vorzeitige Anwendung der Prüfungsordnung notwendig, um den Studierenden die reibungslose Fortführung des Studiums zu ermöglichen, müssen dies auch Studierende, die wie der Kläger Prüfungen im Wintersemester 2008/2009 nicht bestanden, aus Gründen der Chancengleichheit gegen sich gelten lassen. Damit steht fest, dass das endgültige Nichtbestehen einer solchen Prüfung das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach sich zieht. 19 Aufgrund der Berechtigung der Beklagten, die noch nicht in Kraft getretene Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Wintersemester 2008/2009 anzuwenden, steht fest, dass der Kläger mit der weiteren Frage nach der Zulässigkeit ihres rückwirkenden Inkraftsetzens zum 1. Oktober 2008 die Zulassung der Revision nicht erreichen kann. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, wie diese Frage beantwortet wird, weil das Berufungsurteil jedenfalls mit der selbständig tragenden Erwägung der vorzeitigen Anwendbarkeit der Prüfungsordnung Bestand hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). 20 Dies gilt ungeachtet des vom Kläger hervorgehobenen Umstands, dass der Modulkatalog für das Prüfungsfach „Einführung in die Philosophie“ nicht Bestandteil der neuen Prüfungsordnung war. Für dessen Anwendung vor der vorschriftsmäßigen Bekanntmachung gelten die Ausführungen zur vorzeitigen Anwendung der Prüfungsordnung entsprechend. 21 2. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Aus seinem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Überzeugungsgrundsatz nach 22 § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder das Gebot der umfassenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.