(80)- 16-26-00/13) vom 1. Juli 2003 - im Folgenden: Richtlinie - festgelegt. 20 2. Der danach statthafte und zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. 21 Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. November 2013, die vom Antragsteller angestrebte Korrektur des Personalgesprächsvermerks vom 20. September 2013 abzulehnen und stattdessen seine Stellungnahme mit dem „Richtigstellungs-Text“ an den Gesprächsvermerk anzuheften und in der Personalgrundakte abzulegen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 22
- a)Der Senat lässt offen, ob die sachliche Unbegründetheit des Antrags schon daraus folgt, dass diese Entscheidung des Bundesamtes - wie das Bundesministerium der Verteidigung in seinem Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2014 darlegt - in Bestandskraft erwachsen ist, weil der Antragsteller dagegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde eingelegt hat. 23 Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller in elektronischer Form ohne qualifizierte Signatur bekannt gegeben worden. Die elektronische Form stellt sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrens- und Prozessrecht nicht einen Unterfall der Schriftform dar, sondern einen durch spezielle normative Regelungen (vgl. z.B. § 126a BGB, § 3a VwVfG, § 55a VwGO) zugelassenen „Ersatz“ für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 - Rn. 4). Fraglich ist, ob für Entscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die den Umgang mit Personalaktendaten betreffen, eine bestimmte Form, deren Einhaltung für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist, entweder vorgeschrieben oder aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist. 24 In der Wehrbeschwerdeordnung fehlen spezielle Regelungen zur elektronischen Kommunikation oder zur elektronischen Form von truppendienstlichen Maßnahmen und Entscheidungen. Im vorgerichtlichen Verfahren ist die Schriftform ausdrücklich nur für Bescheide auf Beschwerden bzw. auf weitere Beschwerden in § 12 Abs. 1 Satz 1 und in § 16 Abs. 4 WBO angeordnet. 25 Insoweit könnte man für truppendienstliche Erstmaßnahmen den Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Erwägung ziehen, demzufolge ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 23a WBO es nicht ausschließt, einzelne Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG: Beschluss vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 23 ff.; stRspr zu § 51 Abs. 1 VwVfG: zuletzt Beschluss vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 53.13 - juris Rn. 33). Die Formfreiheit einer behördlichen Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Wehrbeschwerderecht unterstellt - besteht jedoch nur dann und nur insoweit, als für bestimmte Verwaltungsakte nicht allgemein oder in bestimmten Fällen eine spezifische Form entweder durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts oder den Umständen seines Erlasses ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 18). Hier könnte sich aus der Natur der strittigen Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die Notwendigkeit ergeben, die Schriftform einzuhalten, weil in der Richtlinie vom 1. Juli 2003 für die Dokumentation des Inhalts des Personalgesprächs ausdrücklich die Schriftform festgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund ließe sich erwägen, auch Entscheidungen der personalbearbeitenden Stelle über Modifikationen oder die Korrektur des Personalgesprächsvermerks der Schriftform zu unterwerfen. 26
- b)Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung keinen Anspruch auf Korrektur des strittigen Vermerks über das Personalgespräch vom 3. September 2013 hat. 27
- aa)Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei der Fertigung der Vermerke über Personalgespräche und über den Umgang mit Modifikations- und Korrekturwünschen des betroffenen Soldaten sind nicht in speziellen gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das diesbezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier nach der genannten Richtlinie vom 1. Juli 2003. Diese Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das Bundesministerium der Verteidigung das ihm bei der Verwendungsplanung zustehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 63, jeweils Rn. 34). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Ein Soldat kann insoweit nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 36 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 49.09 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 58 Rn. 23). 28 Hier stehen die Bestimmungen in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie vom 1. Juli 2003 der vom Antragsteller gewünschten Korrektur des Personalgesprächsvermerks entgegen. Danach ist der Inhalt des Personalgesprächs mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer bzw. Gesprächsteilnehmerinnen sowie dem Gesprächsergebnis durch die personalbearbeitende Stelle in einem Gesprächsvermerk festzuhalten. Der Soldat bzw. die Soldatin bestätigt durch seine bzw. ihre Unterschrift die Kenntnisnahme vom Inhalt des Vermerks (Nr. 12 der Richtlinie). Die Erstausfertigung des Vermerks ist zur Grundakte zu nehmen, die Zweitausfertigung zur Nebenakte des Soldaten/der Soldatin, sofern dieser bzw. diese damit einverstanden ist. Ebenso ist mit schriftlichen Stellungnahmen zu verfahren, die der Soldat bzw. die Soldatin nach Eröffnung des Vermerks hierzu abgibt (Nr. 13 der Richtlinie). 29 Die im E-Mail-Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. November 2013 mitgeteilte Handhabung entspricht diesen Bestimmungen. Dem Senat ist aus zahlreichen Wehrbeschwerdeverfahren bekannt, dass das in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie festgelegte Prozedere die ständige Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. der personalbearbeitenden Stellen darstellt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. 30
- bb)Ein Anspruch auf Korrektur des Personalgesprächsvermerks in dem vom Antragsteller dargelegten Sinn ergibt sich auch nicht aus § 29 SG. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende Bestimmung in § 29 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SG ermöglicht es einem Soldaten, zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme ist zur Personalakte zu nehmen. Einen Anspruch auf Korrektur eines Vermerks, den die personalbearbeitende Stelle über ein Personalgespräch niederlegt, eröffnet diese Vorschrift hingegen nicht. 31 Auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Schwärzung von Personalaktendaten (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 55.99 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 4) bleibt das Rechtsschutzanliegen des Antragstellers ohne Erfolg. Denn die Schwärzung von Personalaktendaten setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller die Stellen genau bezeichnet, deren Streichung bzw. Schwärzung er wünscht. Dies hat der Antragsteller in seinem „Richtigstellungs-Text“ unterlassen. 32 Ein Vergleich dieses Textes, der auf gut drei DIN-A 4 - Seiten (im Engzeilen-Abstand) insgesamt 16 einzelne Komplexe umfasst, mit dem strittigen Personalgesprächsvermerk ergibt überdies, dass die Personalführerin in Nr. 2.2 des Vermerks fast wörtlich die vom Antragsteller zuvor schriftlich am 20. August 2013 angekündigten Erörterungswünsche wiedergegeben hat. Dass er auch Aspekte der Nähe zur Praxis seines Vaters „thematisiert“ habe, hat der Antragsteller in seinem „Richtigstellungs-Text“ nicht bestritten, sondern insoweit nur ausgeführt, dass seine Entscheidung für die Verwendung in Mu. unabhängig davon gefallen sei, ob dies durch die Heimatnähe zusätzliche Vorteile bieten würde. Es war in diesem Zusammenhang naheliegend, im Gesprächsvermerk Tätigkeiten des Antragstellers in der Praxis des Vaters als Abwägungsaspekt zu erwähnen, weil der Antragsteller seit mehreren Jahren durchgehend über eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt. 33 Die Gesichtspunkte, die die Personalführerin in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 des Vermerks dokumentiert hat, tauchen mit diesem Inhalt - allerdings in ausführlicherer Darlegung und mit einer Einbettung in die vom Antragsteller detailliert referierte Motivlage - auch in seinem „Richtigstellungs-Text“ auf. 34 Der „Richtigstellungs-Text“ lässt unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller nicht die Schwärzung oder Streichung bestimmter, genau definierter Textstellen anstrebt, sondern vor allem zur Erläuterung seiner Versetzungswünsche deren persönlichen und atmosphärischen Kontext in dem Personalgesprächsvermerk festgehalten wissen will. Gerade für dieses Anliegen des Antragstellers ist die vom Bundesamt verfügte Beifügung seiner Stellungnahme mit dem „Richtigstellungs-Text“ zu dem Gesprächsvermerk die einzig sachgerechte und angemessene Maßnahme, weil sie der ergänzenden Information der Personalführung dienen kann, ohne den zentralen Zweck des Personalgesprächsvermerks zu unterlaufen, nur die „wesentlichen“ Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer festzuhalten. Mit seinen Richtigstellungswünschen lässt der Antragsteller diesen zentralen Zweck des Vermerks unbeachtet und verkennt, dass der Gesprächsvermerk kein Wortprotokoll des Personalgesprächs sein soll. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public