WBRE201500152 ECLI:DE:BVerwG:2015:240215B5P7.14.0 BVerwG 5. Senat 20150224 5 P 7/14 Beschluss § 16 Abs 1 BPersVG, § 25 BPersVG vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. September 2013, Az: OVG 62 PV 20.12, Beschlussvorgehend VG Potsdam, 23. Oktober 2012, Az: 20 K 968/12.PVB, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtung einer Personalratswahl wegen Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Mitglieder; Anfechtungsbefugnis 1. § 16 Abs. 1 BPersVG ist eine im Sinne von § 25 BPersVG wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. 2. Die Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder kann das Wahlergebnis beeinflussen. I 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E. 2 Die Antragsteller zu 3 bis 5, Tarifbeschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, waren am Wahltag bei der Agentur für Arbeit E. tätig. Zum Februar 2013 wechselte der Antragsteller zu 3 zur Agentur für Arbeit Be. 3 Im Zeitpunkt des Wahlausschreibens am 1. März 2012 waren 370 Personen bei der Agentur für Arbeit E. beschäftigt. Weiteren 202 Personen, die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Agentur für Arbeit standen, waren Tätigkeiten bei dem Jobcenter Ba. zugewiesen. 4 Am 25. April 2012 wurde für den Geschäftsbereich der Agentur für Arbeit E. - wie im Wahlausschreiben mitgeteilt - ein Personalrat mit 11 Mitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis wurde am gleichen Tag bekanntgemacht. 5 Mit einem am 4. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller zu 3 bis 5 die Personalratswahl angefochten. 6 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Wahl für ungültig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wahlanfechtungsantrag sei unzulässig geworden. Die Wahlberechtigung im Sinne von § 25 Alt. 1 BPersVG müsse sowohl im Zeitpunkt der Wahl, um deren Anfechtung es gehe, als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung gegeben sein. Letzteres sei hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller zu 3 habe infolge seines Wechsels zur Agentur für Arbeit Be. sein Wahlrecht zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E. und damit auch das Wahlanfechtungsrecht verloren. Die Frage der Anfechtungsbefugnis sei entscheidungserheblich, da der Wahlanfechtungsantrag im Übrigen begründet wäre. Der Wahlvorstand habe die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben wie auch in der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu Unrecht mit 11 Personen angegeben. Selbst wenn mit dem Wahlvorstand davon auszugehen sei, dass die dem Jobcenter Ba. zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Zahl der in der Agentur für Arbeit in der Regel Beschäftigten in Ansatz zu bringen seien, werde der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für die Wahl von 11 Mitgliedern erforderliche Schwellenwert von in der Regel 601 bis 1 000 Beschäftigten nicht erreicht. Die Zahl der Beschäftigten belaufe sich auch dann nur auf 572 Beschäftigte. Auf die Frage, ob die dem Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzurechnen seien, komme es daher nicht an. Sie sei im Übrigen zu verneinen. 7 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller zu 3 bis 5 ihr Begehren weiter. Sie rügen eine Verletzung des § 25 Alt. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. 8 Die Beteiligten zu 1 und 2 verteidigen den angefochtenen Beschluss. II 9 Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, die Anfechtungsberechtigung nach § 25 Alt. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S.1978), entfalle, wenn einer der drei Wahlberechtigten nach dem Wahltag aus der Dienststelle ausscheide (1.). Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 563 ZPO als im Ergebnis richtig und ist daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (2.). 10 1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht dahin erkannt, dass der Wahlanfechtungsantrag unzulässig geworden sei, weil die Antragsteller zu 3 bis 5 nicht mehr anfechtungsbefugt seien. Ein im Verlauf der Wahlanfechtung eintretender Verlust der Wahlberechtigung berührt die Anfechtungsbefugnis nicht. 11 Nach § 25 Alt. 1 BPersVG kann die Wahl zum Personalrat von mindestens 3 Wahlberechtigten angefochten werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es für diese Anfechtungsbefugnis zwar notwendig ist, dass 3 am Wahltag Wahlberechtigte das Anfechtungsverfahren nicht nur einleiten, sondern auch fortdauernd betreiben. Denn sie nehmen als nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats wahr und repräsentieren es. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird aber nicht gefordert, dass alle die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag wahlberechtigt sind. § 25 Alt. 1 BPersVG knüpft die Anfechtungsberechtigung an Voraussetzungen, die am Wahltag vorliegen müssen. Es genügt daher, wenn 3 Wahlberechtigte die Wahl anfechten, die an der angefochtenen Wahl teilnehmen durften. Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 <147 ff.>; vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2; vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25 und vom 7. Februar 2014 - 6 PB 37.13 - juris Rn. 2). 12 In Anwendung dieses Maßstabes sind die Antragsteller zu 3 bis 5 befugt, die Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit E. am 25. April 2012 anzufechten. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren sie am Wahltag Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG der Agentur für Arbeit E. und erfüllten die Voraussetzungen des § 13 BPersVG. Sie betreiben das Wahlanfechtungsverfahren nach dessen Einleitung gemeinsam weiter, wie nicht zuletzt die von ihnen eingelegte Rechtsbeschwerde belegt. Das Ausscheiden des Antragstellers zu 3 aus der Agentur für Arbeit E. zum Februar 2013, durch das er für künftige Wahlen dort nicht mehr wahlberechtigt ist, berührt die Anfechtungsbefugnis nicht. 13 2. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Der Wahlanfechtungsantrag ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (a). Das Begehren der Antragsteller zu 3 bis 5 ist auch in der Sache erfolgreich, weil die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Wahl gemäß § 25 BPersVG für ungültig zu erklären ist, hier vorliegen (b). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.