WBRE201500169 ECLI:DE:BVerwG:2015:080415B1A7.15.0 BVerwG 1. Senat 20150408 1 A 7/15 Beschluss § 153 Abs 1 VwGO, § 578 Abs 1 ZPO vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Januar 2015, Az: 3 M 2/15, Beschlussvorgehend VG Halle (Saale), 30. Dezember 2014, Az: 1 B 351/14 HAL DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen rechtskraftfähige verfahrensbeendende Beschlüsse 1 1. Der von dem Antragsteller als "Wiederaufnahme des Verfahrens" entsprechend § 153 VwGO bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung seines Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 (1 B 5.15) sowie den Beschluss über die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 17. März 2015 (1 B 13.15) auszulegen. Mit dem Beschluss hat der Senat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015, wegen Unzulässigkeit verworfen. 2 Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; BFH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 - BFH/NV 1998, 1248 m.w.N.). 3 2. Der Nichtigkeits- und Restitutionsantrag des Antragstellers ist unzulässig. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.