VfG Nr. 58 Rn. 10 f.). Im Rahmen der danach eröffneten Ermessensausübung ist der verfassungsrechtlich verankerte Vorrang der Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom
VfG Nr. 58 Rn. 21). 9 Dem teilzeitbeschäftigten Beamten muss jedenfalls dann eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn ansonsten eine amtsangemessene Lebensführung, wie sie durch die volle Alimentation gewährleistet wird, in Frage stehen könnte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 16). Das Ermessen ist auch dann eingeschränkt, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Beamte - wie im Falle der Alterszeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres - eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird. Tritt in der Freistellungsphase eine Dienstunfähigkeit oder längerfristige Erkrankung ein, kann der Beamte die mit dem teilweisen Besoldungsverzicht erkauften Vorteile nicht mehr in Anspruch nehmen, obwohl er die Gegenleistung hierfür bereits erbracht hat (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 19 f.). 10 Ob dem betroffenen Beamten ein Festhalten an dem gewählten Altersteilzeitmodell nicht mehr zugemutet werden kann, ist an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die konkrete Würdigung ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. 11
VfG Nr. 58 Rn. 22). Das Anliegen des Dienstherrn, Berufungsfälle für weitere Anträge zu vermeiden, weil hierdurch insgesamt eine höhere Haushaltsbelastung (von hier bis zu 900 000 €) entstehen könnte, rechtfertigt die Ablehnung eines auf die Abänderung einer unzumutbar gewordenen Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Antrags daher nicht. 16 Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die befürchtete Rückabwicklung nur auf Beamte bezieht, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen haben. Unabhängig von der Frage, ob der Vergünstigungsausschluss für die Inanspruchnahme einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf alle in Altersteilzeit beschäftigten Beamten bezogen war und erstreckt werden durfte, müssen diese Gruppen jedenfalls bei der Behandlung von Anträgen auf nachträgliche Änderung der Altersteilzeitbeschäftigung angesichts der insoweit bestehenden Sachunterschiede differenziert werden. 17 Auf diesem Mangel beruht die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber nicht. Da das Berufungsurteil in nicht zu beanstandender Weise bereits das Vorliegen einer Unzumutbarkeit verneint hat, kommt der Frage, ob dem Anliegen des Klägers dienstliche Belange des Dienstherrn entgegengesetzt werden können, keine Entscheidungserheblichkeit zu. Aus diesem Grunde scheidet auch die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 a.E. VwGO). 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500179&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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