1 GG vorgelegt hat, weil diese Vorschrift
seiner Auffassung das Grundgesetz verletzt (BVerwG, Beschlüsse vom
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb
GO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 erfüllt. Dementsprechend hängt der Erfolg der Revision der Klägerin davon ab, ob die Vorschriften über ihren Übertritt in den Dienst des Beigeladenen verfassungswidrig sind.
der in der mündlichen Verhandlung eingehend erläuterten derzeitigen Einschätzung des Senats verletzen die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen zum
ihrem Wortlaut und ihrem Zweck eine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte (BVerfG, Beschluss vom
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
1 SGB II zu regeln. Als Beamtin der Bundesagentur für Arbeit war die Klägerin ursprünglich Bundesbeamtin (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
1 Nr. 8 GG besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.
1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dementsprechend besitzt der Bund auch die Kompetenz, die rechtlichen Folgen des Übertritts der Beamten der Beklagten kraft Gesetzes zu regeln, die
dem Übertritt mittelbare Landesbeamte sind. Dies gilt insbesondere für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem kommunalen Träger (§ 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II), für die schriftliche Bestätigung des aufnehmenden Trägers hinsichtlich der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II) sowie für die aus § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II folgenden Ansprüche der übergetretenen Beamten, wie etwa der Anspruch auf Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes. 11 Hinsichtlich der Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum
dem Grundsatz der Normerhaltung beschränkt sich die Verfassungswidrigkeit aber auf die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II und erfasst nicht auch die hier entscheidungserheblichen Vorschriften über den Übertritt der Beamten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes zum
Kompetenz kraft Sachzusammenhangs. 14 Die Ausgleichszulage ist sowohl bei der Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes (§ 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II) als auch bei der im Ausnahmefall zulässigen Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt (§ 6c Abs. 4 Satz 2 SGB II) zu gewähren. Dabei sieht das Gesetz die Zulage für beide Konstellationen des Dienstherrnwechsels kraft Gesetzes vor. Denn die Zulage gilt nicht nur für den Fall, dass ein Beamter der Bundesagentur und damit Bundesbeamter (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertritt, sondern auch für die Fallgestaltung, dass die Trägerschaft eines kommunalen Trägers
SGB II mit der Folge endet, dass diejenigen Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft in den Dienst der Bundesagentur übertreten (§ 6c Abs. 2 SGB II). Für die zuletzt genannte Konstellation ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ausgleichszulage ohne Weiteres aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, weil die betroffenen Beamten
dem Übertritt kraft Gesetzes Bundesbeamte sind. 15
1 Nr. 27 GG besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Zur Materie "Statusrechte und -pflichten" zählt auch die Regelung von Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 S. 14). Bei diesen dienstherrnübergreifenden Versetzungen ist die Ausgleichszulage ein notwendiger Bestandteil der Versetzungsregelung, weil nur so dem Grundsatz der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu unter Gliederungsnummer 4.). 17 cc) Wird demgegenüber die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dahingehend ausgelegt, dass damit dem Bund jegliche besoldungsrechtliche Regelung in Bezug auf Beamte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts - und damit auch eine der Abfederung einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn dienende Vorschrift - untersagt ist, so ergibt sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes jedenfalls aus einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs. 18 Eine solche Kompetenz kann nur dann anerkannt werden, wenn der Bund von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen kann. Diese Befugnis stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit des Bundes dann, wenn die entsprechende Materie verständiger Weise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (BVerfG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <299>, vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <115> und vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 145). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Ausgleichszulage erfüllt. 19 Mit der Einfügung von Art. 91e GG und der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin im Regelfall durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen gemeinsam wahrgenommen wird. Zugleich sollte Kommunen die Möglichkeit erhalten bleiben, diese Aufgabe anstelle einer gemeinsamen Einrichtung allein wahrzunehmen (Art. 91e Abs. 2 GG). Da der kommunale Träger auf personelle Kontinuität und auf die Erfahrungen sowie die Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen ist, sieht das Gesetz
dem Grundsatz "Personal folgt Aufgabe“ den Übergang derjenigen Beschäftigten vor, die über eine hinreichende Berufserfahrung verfügen (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 17/1555 S. 19). Für den Übertritt kraft Gesetzes zum einen von der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers und zum anderen zurück in den Dienst der Bundesagentur im Falle der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers ist der Gedanke der Wahrung des Besitzstandes der hiervon betroffenen Beamten maßgeblich (Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 20). Dies gilt zum einen für das dem übergetretenen Beamten zu übertragene Amt (§ 6c Abs. 4 Satz 1 und 8 SGB II) und zum anderen für die Dienstbezüge. Ausgehend von seiner für die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmten Konzeption konnte der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz nur dann sinnvoll Gebrauch machen, wenn er zur Wahrung des Besitzstandes der Beamten zugleich die Ausgleichszulage für den Übertritt des Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers regelte, die an sich
1 Nr. 27 GG in die Kompetenz der Länder fällt. 20 4. Die gesetzliche Regelung des Übertritts der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. 21
dem Grundsatz "Personal folgt Aufgabe" das sachkundige Personal in den Dienst des zugelassenen Trägers übertreten soll, das dieser zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende unmittelbar
seiner Zulassung benötigt. Das Gesetz setzt deshalb in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II eine vorherige Tätigkeit von mindestens 24 Monaten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraus. Benötigt der zugelassene kommunale Träger bestimmte Beamte nicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so darf er diese
1 Satz 3 bis 5 SGB II wieder der Beklagten zur Verfügung stellen. 25 Ausgehend vom Gebot der größtmöglichen Wahrung seiner Rechtsstellung dürfte dem Beamten insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem kommunalen Träger eröffneten Ermessens zukommen. Endet die Trägerschaft des zugelassenen kommunalen Trägers
6 SGB II, so treten
2 SGB II die Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben der Grundsicherung anstelle der Beklagten durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. 26 Die Rechtsstellung der betroffenen Beamten wird umfänglich gewahrt. Hinsichtlich des Statusamtes gibt § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Grundsatz vor, dass in den Fällen des Übertritts kraft Gesetzes ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden soll, das dem bisherigen Amt
Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Die Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt sieht das Gesetz nur im Ausnahmefall vor. Die Beamten dürfen neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes ("a.D.") führen (§ 6c Abs. 4 Satz 8 SGB II). Zwar haftet der Bund nicht für die Verbindlichkeiten des kommunalen Trägers gegenüber den in dessen Dienst eingetretenen (bisherigen Bundes-)Beamten. Die übergetretenen Beamten sind aber in finanzieller Hinsicht insoweit geschützt, als der Bund nunmehr
3 Satz 1 SGB II 84,8 Prozent der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt, zu denen auch die Kosten des eingesetzten Personals zählen. 27
4 Satz 3 bis 7 SGB II wird der Besitzstand der übergetretenen Beamten hinsichtlich ihrer Dienstbezüge sowohl im Falle der Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes als auch in den Fällen der Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Beamte in Bezug auf einmal erreichte Dienstbezüge keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes gibt (BVerfG, Beschluss vom
4 Satz 3 bis 7 SGB II. Diese ist zu zahlen, wenn die Dienstbezüge beim aufnehmenden kommunalen Träger geringer sind als die Bezüge
Maßgabe des Besoldungsrechts des Bundes. Ist dieses Niveau erreicht, profitieren auch die übergetretenen bisherigen Bundesbeamten von der regelmäßigen Erhöhung der Dienstbezüge durch das für sie dann maßgebliche Landesrecht. 30 6. § 6c Abs. 1 SGB II regelt nicht nur den Übertritt der Beamten kraft Gesetzes, sondern auch den der Arbeitnehmer der Bundesagentur. Auch hinsichtlich der weiteren Umstände, wie etwa der Möglichkeit der Wiedereinstellung bei der Bundesagentur, der Rückkehr in den Dienst der Bundesagentur bei Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers, des Eintritts des kommunalen Trägers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, des Anspruchs auf Übertragung einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit sowie des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung bei Verringerung des Arbeitsentgelts sind die Vorschriften vergleichbar. 31 Das Bundesarbeitsgericht wertet die Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers der Beklagten auf einen kommunalen Träger
1 Satz 1 SGB II als unzumutbare Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ZTR 2014, 163 Rn. 37 ff.). Der Senat vermag sich weder dieser Schlussfolgerung noch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung des Vorlagebeschlusses anzuschließen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bewertet das Bundesarbeitsgericht die für die gesetzliche Regelung sprechenden Gesichtspunkte als relativ gering, weil die Zulassung weiterer kommunaler Träger nicht die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellen solle. Damit seien die Zulassung dieser Träger und der damit für einen Arbeitnehmer verbundene Wechsel des Arbeitgebers nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls bedingt. Maßgeblich seien insoweit nicht zwingende verwaltungstechnische, sondern "politisch motivierte Überlegungen". Diese Einschätzung verkennt
Auffassung des Senats die Funktion, die dem Gesetzgeber
dem Grundgesetz zukommt. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, das Gemeinwohl zu definieren. Dabei ist er nicht darauf beschränkt, eine gesetzliche Regelung aus bloßen verwaltungstechnischen Gründen zu ändern oder etwaige beim Vollzug eines bestehenden Gesetzes aufgetretene Mängel zu beseitigen. Dass einer gesetzlichen Regelung (auch) - nicht näher benannte oder hinterfragte - "politisch motivierte Überlegungen" zugrunde liegen, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung unerheblich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500191&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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