der Arzneimittelpreisverordnung in den Verkehr zu bringen (Nr. 1 des Bescheids). Darüber hinaus wurde ihr untersagt, die aus Ungarn bezogenen Medikamente in ihrer Apotheke mit Rechnung der Europa Apotheke abzugeben (Nr. 2). Der Bescheid enthielt außerdem eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 6), eine Kostenlastentscheidung (Nr. 7) sowie die Festsetzung von Gebühren und Auslagen (Nr. 8). Zur Begründung der unter Nr. 2 getroffenen Anordnung heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin
den Vorschriften des Apothekengesetzes (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung ihrer Apotheke verpflichtet sei. Ihre Verantwortung für den Vertrieb der Arzneimittel müsse für den Kunden klar erkennbar sein und auch in der ausgestellten Rechnung zum Ausdruck kommen. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, soweit sich die Untersagung in Nr. 2 auch auf nicht apothekenpflichtige Arzneimittel bezieht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Interesse der Arzneimittelsicherheit solle der Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner des Kunden sein. Dem widerspreche der von der Klägerin angebotene Dienstleistungsservice, weil für den Kunden außer zu der Apotheke der Klägerin auch vertragliche Beziehungen zu der Europa Apotheke bestünden. Infolge der Aufgabenteilung zwischen beiden Apotheken sei völlig unklar, wer Ansprechpartner des Kunden bei Mängeln, Reklamationen und Leistungsstörungen sei. Das erschwere die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und widerspreche dem Gebot der Transparenz. Für die Abgabe nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel gelte allerdings anderes. Insoweit sei eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit auf ein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nicht gerechtfertigt. Die Apotheke stehe hier in Wettbewerb mit dem allgemeinen Einzelhandel, der dieser Beschränkung auch nicht unterliege. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die Regelung in Nr. 2 insgesamt und - soweit hierauf bezüglich - in Nr. 6 bis 8 des Bescheids aufgehoben. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten hat er zurückgewiesen. Zur Begründung - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - heißt es im Wesentlichen: Die Untersagungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids sei rechtswidrig. Die Abgabe der aus Ungarn bezogenen Arzneimittel mit Rechnung der ungarischen Apotheke verstoße nicht gegen Vorschriften des Arzneimittel- oder Apothekenrechts.
G und § 2 Abs. 2 ApBetrO müssten die Rechtsverhältnisse der Apotheke so gestaltet sein, dass der Inhaber der Betriebserlaubnis an der Wahrnehmung seiner Leitungsfunktionen nicht behindert werde. Er dürfe keine vertraglichen oder faktischen Bindungen eingehen, die ihn darin beeinträchtigten, die Apotheke selbstständig und unabhängig zu führen. Diesen Anforderungen werde das streitige Geschäftsmodell der Klägerin gerecht. Bei dem Bezug der Arzneimittel über die ungarische Apotheke handele es sich um eine bloße Beschaffungsmodalität, die die volle und alleinige Verantwortung der Klägerin für die Medikamentenabgabe unberührt lasse. Sie übernehme die pharmazeutische Verantwortung, weil die aus Ungarn beschafften Medikamente in der A. Apotheke überprüft würden und der Kunde bei Bedarf die nötige Information und Beratung erhalte. Damit trage sie zugleich die rechtliche Verantwortung für die Arzneimittelabgabe. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie durch die Kooperation mit der Europa Apotheke in ihrer wirtschaftlichen und unternehmerischen Unabhängigkeit beschnitten wäre. Des Weiteren verstoße die Klägerin mit ihrem Dienstleistungsservice weder gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG, noch handele es sich um ein apothekenfremdes Geschäft im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ApBetrO. Auch auf § 17 Abs. 6c ApBetrO könne die Untersagungsanordnung nicht gestützt werden. Das Verbot in Satz 1 der Vorschrift, Arzneimittel von einer anderen Apotheke zu beziehen, gelte
der Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr. 1 nicht für Medikamente, die gemäß § 52a Abs. 7 AMG im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs bei einer anderen Apotheke beschafft würden. Die Voraussetzung sei hier erfüllt, weil das Bezugsmodell der Klägerin nicht als apothekenunüblicher Großhandel im Sinne von § 52a AMG einzustufen sei. 5 Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Aus der Pflicht des Apothekers zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung seiner Apotheke folge, dass er alle wesentlichen Betriebsvorgänge selbst bestimmen, steuern und überwachen müsse. Vertragliche oder faktische Bindungen, die die Wahrnehmung seiner Leitungsfunktionen beeinträchtigten, seien mit § 7 und § 8 ApoG sowie § 2 Abs. 2 ApBetrO nicht vereinbar. Das Geschäftsmodell der Klägerin werde diesen Anforderungen wegen der mehrpoligen Rechtsverhältnisse nicht gerecht. Der Kunde schließe den Kaufvertrag mit der ungarischen Apotheke ab, während die Arzneimittelabgabe mit den entsprechenden pharmazeutischen Kontroll- und Beratungsaufgaben durch die Apotheke der Klägerin vorgenommen werde, die zudem im Auftrag des Kunden für die Abholung und den Rücktransport der bestellten Medikamente sorge. Die Klägerin sei weder am Verkaufserlös beteiligt, noch erhalte sie für ihre Dienstleistung ein Entgelt von dem Kunden. Die wirtschaftliche und die pharmazeutische Verantwortung fielen daher auseinander. Wegen der Aufspaltung der Rechtsverhältnisse drohten erhebliche Konfliktsituationen und Interessenkollisionen, die die Arzneimittelsicherheit beeinträchtigten. Es könne zu Wertungswidersprüchen zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen des Kunden und den pharmazeutischen Pflichten der Klägerin kommen. Zudem befänden sich sowohl der Kunde als auch die Klägerin vielfach im Interessenwiderstreit, ob zugunsten einer preisgünstigeren Bestellung in Ungarn die verzögerte Versorgung mit dem Medikament vertretbar sei. Hinzu komme, dass die jeweiligen Verantwortlichkeiten der beteiligten Apotheken für den Kunden intransparent seien. Überdies werde einer Umgehung des Verbringungsverbots Vorschub geleistet, weil die Voraussetzungen des Arzneimittelversands
BetrO vor. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 1 ApBetrO sei eng auszulegen. Eine Belieferung mit Arzneimitteln zum Zweck der Abgabe auf fremde Rechnung sei nicht apothekenüblich. 6 Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. 7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit der Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Klägerin ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts mit § 7 ApoG und § 2 Abs. 2 ApBetrO (noch) vereinbar sei; offen bleibe allerdings, wie die Klägerin mit eventuellen Interessenkollisionen umgehe, die mit der Pflicht zur eigenverantwortlichen Leitung des Apothekenbetriebs gerade ausgeschlossen werden sollten. § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 1 ApBetrO sei hier nicht anwendbar. Das Geschäftsmodell der Klägerin gehe über den normalen Apothekenbetrieb hinaus, weil der Bezug von Arzneimitteln über eine ausländische Apotheke und die Abgabe auf fremde Rechnung - anders als der eigenständige Import von Arzneimitteln - derzeit in Deutschland nicht üblich seien. 8 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) angenommen, dass die Untersagungsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 9
1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Apotheken und auf ordnungsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Apothekenrecht (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom
G ist der Erlaubnisinhaber zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Bekanntmachung vom
BetrO. Es handelt sich um die Abgabe von Arzneimitteln im Sinne von § 1a Abs. 3 Nr. 3 ApBetrO (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 27.07 - BVerwGE 131, 1 Rn. 16), für die die Klägerin als Inhaberin der Betriebserlaubnis und Apothekenleiterin (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ApBetrO) die Verantwortung trägt.
den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nimmt die Klägerin ihre pharmazeutische Verantwortung auch tatsächlich wahr. Vor der Ausgabe an die Kunden werden die Arzneimittel auf Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit geprüft. Die Klägerin oder ihr Personal kontrollieren, ob das bereitgestellte Präparat mit der Bestellung übereinstimmt und - im Fall einer Verschreibung - ob es dieser entspricht. Des Weiteren wird überprüft, ob das Ablaufdatum eine Abgabe erlaubt und ob eventuelle Wechselwirkungen zu beachten sind. Gegebenenfalls veranlasst die Klägerin die Rücksendung falscher oder unbrauchbarer Arzneimittel an die Europa Apotheke und bestellt sie neu. Außerdem stellt sie sicher, dass die Kunden hinreichend informiert und beraten werden (§ 20 ApBetrO). 12 Der Verwaltungsgerichtshof hat keine vertraglichen Bindungen feststellen können, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von der Europa Apotheke begründen würden oder die Wahrnehmung der Apothekenleitung sonst in Frage stellen könnten. Danach unterliegt es allein der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, ob sie den in Rede stehenden Bestell- und Abholservice anbietet. Dasselbe gilt für den Abschluss des Dienstleistungsvertrages in jedem Einzelfall sowie für Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, die sie dabei gegenüber den Kunden eingeht. Die Klägerin bestimmt und steuert auch die mit ihrem Geschäftsmodell verbundenen betrieblichen Abläufe ihrer Apotheke. Daran ändert nichts, dass die Arzneimittel von der Apotheke in Ungarn bezogen werden und der Kaufvertrag über das jeweils bestellte Präparat zwischen dem Kunden und der Europa Apotheke zustande kommt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich lediglich um eine Beschaffungsmodalität handelt, die die alleinige Verantwortung der Klägerin für die Abgabe der Arzneimittel in ihrer Apotheke unberührt lässt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt für die Medikamentenabgabe nicht nur öffentlich-rechtlich die Verantwortung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO), sondern sie hat im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages auch zivilrechtlich für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 211/10 - MedR 2012, 800 Rn. 14). 13 Der Einwand des Beklagten, wegen der Einbeziehung einer zweiten Apotheke sei für den Kunden unklar, wer sein Vertrags- und Ansprechpartner sei, greift nicht durch. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist ausreichend transparent. Aus dem "Auftrags- und Bestellschein", der im Falle einer Inanspruchnahme der Serviceleistung auszufüllen ist, kann der Kunde eindeutig entnehmen, dass der Kaufvertrag mit der Apotheke in Budapest zustande kommt, jedoch für die Abwicklung im Übrigen - Übermittlung der Bestellung an die Europa Apotheke, Abholung, Überprüfung und Aushändigung der Arzneimittel - die A. Apotheke zuständig ist.
den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht dem auch die tatsächliche Abwicklung. Danach ist nicht erkennbar, dass bei den Kunden Zweifel über die apothekenrechtliche Verantwortung der Klägerin aufkommen könnten. Sie können die A. Apotheke ohne weiteres als primären und umfassenden Ansprechpartner bei der Abwicklung des Arzneimittelbesorgungsvertrages ausmachen. Das öffentliche Interesse an der Arzneimittelsicherheit (§ 1 AMG, § 1 Abs. 1 ApoG) ist auch sonst nicht beeinträchtigt. Für die von dem Beklagten befürchteten Konfliktsituationen und Interessenkollisionen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder festgestellt, dass die Klägerin durch die Gewährung oder das Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils veranlasst sein könnte, dem Kunden den Bezugsweg über die ungarische Apotheke anzuraten (anders z.B. das Geschäftsmodell "Vorteil 24", bei dem Provisionszahlungen gewährt wurden: OLG München, Urteil vom 26. Juni 2014 - 29 U 800/13 - juris Rn. 62 ff.), noch hat er angenommen, dass die Klägerin sich aus anderen Gründen verpflichtet fühlen könnte, das gewünschte Arzneimittel über die ungarische Apotheke zu beschaffen (zu einer solchen Fallkonstellation KG, Urteil vom 11. September 2012 - 5 U 57/11 - PharmR 2013, 33 <36 f.>). Überdies ist zu berücksichtigen, dass zu den Informations- und Beratungspflichten der Klägerin
BetrO auch die Aufklärung des Kunden gehört, ob die mit einer Bestellung bei der Europa Apotheke verbundene verzögerte Bereitstellung des gewünschten Arzneimittels unbedenklich oder mit gesundheitlichen Risiken behaftet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abwägung, ob der verlängerte Bezugsweg vertretbar ist, von der Klägerin und dem Kunden sachgerecht vorgenommen werden kann. 14
den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen der Klägerin und der ungarischen Apotheke kein Vertragsverhältnis dieser Art. 15 3. Die Beförderung der Arzneimittel
Ungarn und von dort zurück
Deutschland verstößt auch nicht gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG erfüllt sind. 16 a)
1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung, Genehmigung oder Registrierung unterliegen, in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum dortigen Verkehr zugelassen, genehmigt oder registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind. Im Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verlangt § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG zusätzlich, dass der Empfänger pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses
dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin betreibt eine Apotheke und gehört damit zum Kreis der zulässigen Empfangspersonen. Des Weiteren handelt es sich bei den von ihr aus Ungarn bezogenen Medikamenten um in Deutschland zugelassene Fertigarzneimittel. Schließlich ist die Apotheke der Klägerin auch institutionell als Empfänger anzusehen. Sie tritt nicht lediglich als Transportmittler und reine Abholstation in Erscheinung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
Ungarn verbrachte Medikamente handelt; denn § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG schließt den Fall, dass das fragliche Arzneimittel aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt und anschließend von dort wieder in das Bundesgebiet eingeführt wird, nicht aus seinem Anwendungsbereich aus. 18 b) Die von der Klägerin praktizierte Aus- und Wiedereinfuhr unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit keinen Bedenken. Durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 S. 67) sind die Bedingungen für das Vertriebsnetz im Arzneimittelbereich von der Herstellung bis zur Arzneimittelabgabe harmonisiert worden (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 29, 35, 36 sowie Art. 76 ff. der Richtlinie 2001/83/EG). Auf dieser Grundlage bestimmt § 73 Abs. 1 AMG die Anforderungen für die Verbringung von Arzneimitteln, die in Deutschland für den Verkehr zugelassen sind. Dabei wird unterschieden zwischen der Abgabe an (andere) abgabeberechtigte Stellen
1 Satz 1 Nr. 1 AMG und der Abgabe an Endverbraucher im Wege des Versands
1 Satz 1 Nr. 1a AMG. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG gewährleistet die Arzneimittelsicherheit mittels des privilegierten Empfängerkreises. Vergleichbar garantiert § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG die Einhaltung der deutschen Sicherheitsstandards dadurch, dass die ausländische Versandhandelsapotheke entweder im Besitz einer Versanderlaubnis
G sein muss oder
ihrem nationalen Recht zum Versandhandel berechtigt ist und die ausländischen Sicherheitsstandards den deutschen Standards gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
BetrO in der bis zum
AMG verfügt, durch Wände oder Türen abgetrennt sein müssen.
der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 1 ApBetrO ist die Neuregelung auf Apotheken, für die vor dem
der Legaldefinition in § 1a Abs. 11 ApBetrO Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern. Kern der von der Klägerin angebotenen Serviceleistung ist die Beschaffung und Abgabe von Arzneimitteln. Das rechtfertigt, darin kein Nebengeschäft im Sinne von § 2 Abs. 4 i.V.m. § 1a Abs. 11 ApBetrO zu sehen, sondern eine zum Hauptgeschäft des Apothekers zählende Tätigkeit. Aber auch wenn man in der Kooperation mit der ungarischen Apotheke nicht lediglich eine Beschaffungsmodalität der Apotheke der Klägerin sehen wollte und die Vermittlung von Arzneimittelbestellungen für die Europa Apotheke als Nebengeschäft der Klägerin einstufte, handelt es sich nicht um eine unzulässige Tätigkeit. Die durch § 2 Abs. 4 ApBetrO gezogene Grenze wäre nicht überschritten. Der Bestell- und Abholservice der Klägerin kann
BetrO als apothekenüblich qualifiziert werden, weil er der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit der Gesundheit von Menschen dient und weil eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebs der A. Apotheke oder des Vorrangs des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht erkennbar ist. 23
BetrO dürfen Arzneimittel nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden. Dazu gehören neben pharmazeutischen Unternehmern und Großhändlern (vgl. § 47 Abs. 1 AMG) auch Apotheken (§ 43 Abs. 1 AMG). Der Arzneimittelbezug zwischen Apotheken wird allerdings durch § 17 Abs. 6c ApBetrO beschränkt.
Satz 1 ist es Apotheken grundsätzlich verboten, von anderen Apotheken Arzneimittel zu beziehen. Satz 2 macht hiervon verschiedene Ausnahmen.
dessen Nr. 1 gilt das Bezugsverbot nicht für Arzneimittel, die gemäß § 52a Abs. 7 AMG im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden. Das Bezugsmodell der Klägerin fällt unter diesen Ausnahmetatbestand. 27 aa) § 52a AMG regelt die Erlaubnispflicht für den Großhandel mit Arzneimitteln. Großhandel mit Arzneimitteln ist
der Legaldefinition des § 4 Abs. 22 AMG (vgl. auch Art. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2001/83/EG) jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.
seinem Wortlaut erfasst § 4 Abs. 22 AMG einen Großteil der Tätigkeit von Apotheken. Der Gesetzgeber hat allerdings keine Notwendigkeit gesehen, für den üblichen Apothekenbetrieb neben der Erlaubnis
dem Apothekengesetz zusätzlich die Erlaubnis
1 bis 5 AMG zu verlangen. Deshalb hat er diese Apothekentätigkeit gemäß § 52a Abs. 7 AMG ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen (vgl. die amtliche Begründung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 <BGBl. I S. 2031>, BT-Drs. 15/2109 S. 34; Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/2360 S. 10). 28 bb) Der Begriff des üblichen Apothekenbetriebs im Sinne von § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 1 ApBetrO i.V.m. § 52a Abs. 7 AMG umfasst insbesondere alle Aufgaben und Tätigkeiten, die
dem Arzneimittelgesetz, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung erlaubt sind, also durch die Betriebserlaubnis
G abgedeckt sind (vgl. BT-Drs. 15/2109 S. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom
der amtlichen Begründung bezweckt § 52a Abs. 7 AMG unter anderem, die Weitergabe von Arzneimitteln im Rahmen sog. Einkaufsgemeinschaften - also die Abgabe von zentral eingekauften Arzneimitteln an andere Apotheken innerhalb eines Einkaufsverbundes - von der Erlaubnispflicht für den Großhandel freizustellen (BT-Drs. 15/2109 S. 34). Entsprechend weist die amtliche Begründung zu § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 1 ApBetrO darauf hin, dass mit der Ausnahmeregelung den Einkaufsgemeinschaften Rechnung getragen werde (BR-Drs. 61/12 S. 55). Aus der gesonderten Ausnahme für Apotheken innerhalb eines Filialverbundes (§ 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO) ist abzuleiten, dass die Freistellung von dem Bezugsverbot auch für Einkaufsgemeinschaften jenseits solcher Filialverbünde gilt. Gemessen daran ist es nicht gerechtfertigt, das Bezugsmodell der Klägerin nicht als apothekenübliche Tätigkeit anzusehen; denn es erscheint vergleichbar sicher wie die Weitergabe von Arzneimitteln im Rahmen von Einkaufsgemeinschaften. Dass die Arzneimittel von einer ausländischen Apotheke bezogen werden, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
dem gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG ein strukturell ähnlicher grenzüberschreitender Vertriebsweg als unbedenklich gilt, besteht kein Grund, für die Weitergabe der Arzneimittel zwischen der Europa Apotheke und der Apotheke der Klägerin Gegenteiliges anzunehmen; denn in beiden Fällen wird die Abgabe an den Endverbraucher von einer Apotheke verantwortet, die über eine Betriebserlaubnis
dem Apothekengesetz verfügt (vgl. § 2 bzw.§ 11a ApoG <oder eine vergleichbare ausländische Versandhandelserlaubnis>). 30 Der Einordnung als apothekenübliche Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass es sich um ein neuartiges Geschäftsmodell handeln mag. Der Begriff des üblichen Apothekenbetriebs
7 AMG ist neuen Versorgungsformen gegenüber offen (BT-Drs. 15/2109 S. 34; BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.