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BVerwG 7 C 17/12

WBRE201500201 ECLI:DE:BVerwG:2015:260315U7C17.12.0 BVerwG 7. Senat 20150326 7 C 17/12 Urteil § 6 Abs 3 S 8 VerpackV 1998, § 6 Abs 3 S 5 VerpackV, § 6 Abs 4 S 5 VerpackV vom 30.12.2005, § 29 Abs 1 KrWG

§ 29Abs.

1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) entnehmen, soweit dort ebenfalls die Festsetzung eines angemessenen Entgelts durch eine Behörde vorgesehen ist. Denn diese Normen unterscheiden sich sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht so erheblich von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, dass aus ihnen kein Rückschluss auf das Verständnis dieser Vorschrift gezogen werden kann. So kommt die behördliche Festsetzung eines Entgelts nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/

§ 29Abs. 1 Satz 2 Kr

WG nur für den Fall in Betracht, dass zwischen Begünstigtem und Verpflichtetem der Entgeltforderung keine Einigung zustande gekommen ist. Zudem unterliegt bereits die - eine Entgeltpflicht auslösende - Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/

§ 29Abs. 1 Satz 1 Kr

WG spezifischen tatbestandlichen Voraussetzungen. 32 Auch Vorschriften aus dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge wie § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, in denen von der Angemessenheit einer Gegenleistung oder einer vereinbarten Leistung die Rede ist, führen nicht auf die erforderlichen Bemessungsfaktoren. Diese Normen enthalten anders als § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 keine abgabeähnlichen Tatbestände, sondern Maßgaben für die vertragliche Vereinbarung von Leistungen. Es macht aber einen Unterschied, ob es um die Frage geht, welche Belastung einem Bürger einseitig auferlegt werden darf, oder um die Frage, welche Verpflichtung ein Vertragspartner in einem Vertrag eingehen darf, den abzuschließen eine freiwillige Entscheidung ist (BVerwG, Urteil vom

  1. November 2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385 <392 f.>). Im letztgenannten Fall hat der Angemessenheitsmaßstab nicht die Funktion, die Ermittlung des konkret geschuldeten Entgelts zu ermöglichen, sondern dient nur als Begrenzung des Gestaltungsspielraums der Vertragspartner. 33 Für die Konkretisierung des Angemessenheitsmaßstabs in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 sind verschiedene Anknüpfungspunkte vorstellbar, ohne dass sich der Vorschrift ausreichend klar entnehmen lässt, welcher maßgeblich sein soll. So erscheint es denkbar, mit dem Berufungsgericht auf die Grundsätze des Kommunalabgabenrechts zurückzugreifen. Ebenso könnte eine Orientierung des angemessenen Entgelts an den preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (BAnz. Nr. 244 vom
  2. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), erfolgen (vgl. Wenzel/Siederer, AbfallR 2004, 73 <76>). Ferner kommt eine einzelfallbezogene Bestimmung des Entgelts nach Maßgabe der für die Schaffung und Unterhaltung der mitbenutzten Einrichtungen entstehenden Kosten und des Umfangs ihrer Inanspruchnahme in Betracht (vgl. Dieckmann, AbfallR 2009, 11 <15>). Einen normativen Anhalt dafür, welcher Maßstab nach dem Willen des Verordnungsgebers vorzugswürdig ist oder auf welche Weise die verschiedenen denkbaren Maßstabselemente zu kombinieren sind, gibt es - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - nicht. 34 c) Die Unbestimmtheit des Begriffs des angemessenen Entgelts führt zur Unwirksamkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 insgesamt. Bei Rechtssätzen führt eine teilweise Nichtigkeit dann nicht zur umfassenden Unwirksamkeit, wenn die Regelung ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom
  4. Juli 1972 - 4 C 69.70 - BVerwGE 40, 268 <274> und vom
  5. Januar 1978 - 7 C 44.76 - Buchholz 401.69 Wohnungsbauabgaben Nr. 4 S. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Pflichten zur Mitbenutzung einerseits und zur Entrichtung eines angemessenen Entgelts andererseits in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 stehen in untrennbarem Zusammenhang. Angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels des Schutzes von Investitionen liegt die Annahme fern, der Verordnungsgeber habe den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Einrichtungen auch für den Fall zubilligen wollen, dass ihnen nicht gleichzeitig ein Anspruch auf ein Entgelt zusteht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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