folgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der
versicherung ausscheidender Beamter
versicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost. 3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die
versicherungsbeiträge. 4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet
dem Umlageprinzip. 5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den
versicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit
2 Satz 1 GG. 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolgeunternehmen). Sie hat den Geschäftsbereich Postdienst übernommen. Der Klägerin sind diejenigen Beamten zur Beschäftigung zugewiesen, die bei der Deutschen Bundespost in diesem Bereich tätig waren. 2 Die Beklagte zahlt seit 2013 als Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Beamte der früheren Deutschen Bundespost (Postbeamte) im Ruhestand. Die Kasse wird von den Postnachfolgeunternehmen und dem Bund finanziert. Die Unternehmen stellen ihr jährlich einen gesetzlich bestimmten Betrag zur Verfügung; der Bund hat die Gewährträgerhaftung inne. 3 Die Klägerin will von der Beklagten die Beiträge erstattet haben, die sie bis 2006 für die
versicherung der ihr zugewiesenen, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass die Klägerin nur die Beitragserstattung in sechs
versicherungsfällen einklagt. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Bund zur Zahlung von 625 764,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Im Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: 4 Die Klägerin könne die Erstattung der
versicherungsbeiträge nicht als Aufwendungsersatz für die Besorgung eines Geschäfts der Vorgängereinrichtungen der Beklagten verlangen. Diese seien weder
versicherungspflichtige Arbeitgeber der ausgeschiedenen Postbeamten gewesen noch habe ihnen das Postpersonalrechtsgesetz die
versicherungskosten auferlegt. Ihr gesetzlicher Aufgabenbereich sei stets darauf beschränkt gewesen, die Zahlungspflichten der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung in deren Auftrag zu erfüllen. Nur hierfür habe das Postpersonalrechtsgesetz die Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf die jährlichen Beitragszahlungen an die Kasse beschränkt. Deren
versicherungskosten seien damit nicht abgegolten; hierfür müssten die Unternehmen in voller Höhe aufkommen. 5 Daher stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der
versicherungsbeiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Das Postpersonalrechtsgesetz sehe nicht vor, dass die Kasse der Klägerin die durch das Ausscheiden von Postbeamten ersparten Versorgungs- und Beihilfezahlungen zu erstatten habe. Auch stehe diese Entlastung der Kasse nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der
versicherungspflicht. 6 Mit der Revision trägt die Klägerin vor, ein Bereicherungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ergebe sich daraus, dass das Ausscheiden von Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis zu einer doppelten Belastung der Postnachfolgeunternehmen führe, während die Kasse künftige Zahlungen einspare. Zum einen hätten die Zahlungen der Unternehmen an die Kasse in Bezug auf die ausgeschiedenen Postbeamten ihren Zweck verfehlt, weil deren damit aufgebaute Versorgungsanwartschaften untergegangen seien. Zum anderen müssten sie zusätzlich für die
versicherungsbeiträge aufkommen. Das Postpersonalrechtsgesetz lege die finanzielle Gesamtbelastung der Postnachfolgeunternehmen für die Altersversorgung der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten abschließend fest. Ihnen würde durch die
versicherungskosten eine Sonderlast aufgebürdet, die weder mit der Wettbewerbsgleichheit
2 Satz 1 GG noch mit der Abgabengerechtigkeit
1 GG vereinbar sei. 7 Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil. 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs nicht zu prüfen, weil eine Rechtswegverweisung aufgrund des Berufungsurteils ausgeschlossen ist (§ 17a Abs. 5 GVG). 9 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Erstattung der gezahlten Beiträge für die
versicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten weder als Ersatz der Aufwendungen für die Besorgung eines fremden Geschäfts noch als Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Die Klägerin ist gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Schuldnerin der
versicherungsbeiträge (unter 2.). Dagegen hat der gesetzliche Aufgabenbereich der Beklagten und ihrer Vorgängereinrichtungen zu keiner Zeit Zahlungs- oder Erstattungspflichten für
versicherungsbeiträge umfasst. Sie haben durch das Ausscheiden auch keine unberechtigten Vermögensvorteile erlangt (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.). 10
1 des Bundesanstalt Postgesetzes ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen Ansprüche und Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen. Der Verein war seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstanden, die die Klägerin und die beiden anderen Postnachfolgeunternehmen 1995
den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom
§ 677 BGB kann der Geschäftsführer, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. 12 Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat durch die Zahlung der Beiträge für die
versicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kein Geschäft der Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Sie hat als Beitragsschuldnerin eigene Zahlungspflichten erfüllt. 13 a) Für die Beiträge, die auf Dienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten seit 1995 bei den Postnachfolgeunternehmen entfallen, folgt deren Beitragspflicht aus ihrer Stellung als Arbeitgeber im rentenversicherungsrechtlichen Sinne. 14 Durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert der Beamte den beamtenrechtlichen Versorgungsstatus. Es steht fest, dass sich die rechtlich begründete Erwartung,
Eintritt in den Ruhestand Leistungen der Altersversorgung
dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zu erhalten, nicht erfüllen wird. Ein Versorgungsanspruch kann nicht mehr entstehen; er kann nur Beamten zustehen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten (vgl. nunmehr § 39 Satz 1 BBG i.d.F. vom
versicherung für die Beamtendienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die
versicherung ist dazu bestimmt, die durch das unversorgte Ausscheiden entstandene Sicherungslücke zu schließen (BVerwG, Urteil vom
versicherungsbeiträge werden von den Arbeitgebern getragen, die sie unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zahlen (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Daraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger mit dem Eintritt der
versicherungspflicht einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge gegen den Arbeitgeber der
zuversichernden Person erwirbt, sofern kein Aufschub gewährt wird. Durch die Beitragszahlung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 58/98 R - NZS 2000, 356; Liebich, in: Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, K § 8 Rn. 54). 17 Als Arbeitgeber eines
zuversichernden Beamten gilt derjenige Dienstherr, mit dem das Beamtenverhältnis zur Zeit des Ausscheidens besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für Postbeamte, die
Beginn der Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen ausscheiden. Zwar ist der Bund auch
der Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften ab 1995 Dienstherr der Postbeamten geblieben. Deren Arbeitgeber und damit Schuldner der
versicherungsbeiträge ist jedoch das Postnachfolgeunternehmen, dem sie zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies folgt aus der vollständigen Eingliederung in den Betrieb der Unternehmen und aus deren Einstandspflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Postbeamten. 18 Durch die Postreform I wurde die Deutsche Bundespost im Jahr 1989 zur Vorbereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "DBP POST-DIENST", "DBP POSTBANK" und "DBP TELEKOM" untergliedert, denen jeweils ein Geschäftsbereich übertragen wurde. Dementsprechend wurde das Sondervermögen Deutsche Bundespost in drei Teilsondervermögen aufgeteilt (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgesetzes vom
Maßgabe des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Sie nehmen die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG). Damit sind die Postnachfolgeunternehmen mit hoheitlichen, Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen ausgestattet (sog. Beleihungsmodell; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377>). Sie vertreten den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich (§ 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG). 21 Durch die Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit sämtlichen Dienstherrenbefugnissen hat der Dienstherr Bund dauerhaft darauf verzichtet, seine aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Postbeamten wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Erscheinung. An seine Stelle sind die Postnachfolgeunternehmen getreten. Ihnen obliegt es, alle Entscheidungen zu treffen, die den Status der Postbeamten und deren Einsatz im Unternehmen betreffen. Im Rahmen der Beamtengesetze sind die Beamten verpflichtet, ihre Dienstleistung innerhalb der organisatorischen Strukturen des Unternehmens
dessen Richtlinien und
den Weisungen des vom Unternehmen bestimmten Vorgesetzten zu erbringen. Ihre Tätigkeit dient der Förderung der Unternehmensinteressen. 22 Den Postnachfolgeunternehmen obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten (§ 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG). Sie müssen für alle finanziellen Lasten aufkommen, die sich aus der Beschäftigung ergeben. Daraus folgt die Verpflichtung, den Dienstherrn Bund, gegen den sich die Ansprüche
PersRG richten, von seiner Haftung freizustellen. 23 b) Für die
versicherungsbeiträge, die auf Dienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten bis zum
VerfG haben die öffentlichen Unternehmen für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost angetreten. Die Gesamtrechtsnachfolge der Postnachfolgeunternehmen für ihr jeweiliges öffentliches Vorgängerunternehmen ergibt sich aus folgenden Regelungen des Postumwandlungs- und des Postpersonalrechtsgesetzes: 25 § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz PostUmwG bestimmt, dass die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost sind.
dem zweiten Halbsatz ist das Teilsondervermögen DBP POSTDIENST auf die Klägerin, das Teilsondervermögen DBP POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist.
UmwG ist das jeweilige
folgeunternehmen bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners getreten.
UmwG sind die in Vorschriften enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige
folgeunternehmen übergegangen. 26 Die Unternehmen sind
PersRG in die Rechte und Pflichten der mit dem jeweiligen öffentlichen Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse eingetreten. Sie üben, wie unter 2. a) dargelegt, die Dienstherrenbefugnisse gegenüber den ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten aus und tragen die Kosten der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten. 27 Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge haben die Postnachfolgeunternehmen für ihren Geschäftsbereich einerseits das gesamte Vermögen, andererseits die gesamten Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost übernommen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Zahlung der
versicherungsbeiträge, die auf Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost entfallen. 28 Daran ändert nichts, dass der Bund
UmwG die Erfüllung der Verbindlichkeiten der öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost gewährleistet, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bestanden haben. Hierbei handelt es sich um eine
rangige Haftung, die nur zum Tragen kommt, wenn feststeht, dass das Postnachfolgeunternehmen die übernommene Schuld nicht erfüllen kann (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dies gilt
Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Der Inhaber eines ihm nicht zustehenden Vermögensvorteils muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. 30 Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor: Die Kasse hat keine herausgabepflichtigen Vermögensvorteile dadurch erlangt, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Zahlung der
versicherungsbeiträge für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte erfüllt hat. Sie ist zu keiner Zeit verpflichtet gewesen, die Klägerin von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder ihr die gezahlten
versicherungsbeiträge zu erstatten (unter a)). Auch hat die Kasse durch das Ausscheiden keine Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf Kosten der Klägerin erspart (unter b)). 31 a) Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Bezug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die
versicherung entlastet. 32 Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene sowie Sozialversicherungsbeiträge, aus den laufenden Erträgen
dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2).
der Aufteilung der Deutschen Bundespost hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung
Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG). Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. Die danach hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unternehmen zugeordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht,
Maßgabe der §§ 14 bis 16 PostPersRG begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar. 34 Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamtenversorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995 bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom
der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgebenden Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften
3 Satz 5 einstehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse.
PersRG erbringen die Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. 38 Bereits
dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich versorgungs- und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die Aufgaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger
den Beihilfevorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistungen". Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten (Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 19, 23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zahlungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften
PersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen. 39 Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und 2 der Beihilfevorschriften zu § 79 BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung). 40 Bei
versicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um Versorgungs- oder Beihilfeleistungen aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Wie unter 2. a) dargelegt, entsteht die Pflicht zur
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses. 41 Auch § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG belegen, dass die Kasse für die Erstattung von
versicherungsbeiträgen nicht zuständig ist. Danach wird die Zahlung der Beiträge für die
versicherung von Beschäftigten einer Aktiengesellschaft, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen wechseln, aufgeschoben, soweit die jährlichen Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die
versicherung dieses Personenkreises den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen. Daraus geht hervor, dass es sich bei den
versicherungsbeiträgen in voller Höhe um Aufwendungen der Postnachfolgeunternehmen handelt (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 18 PostPersRG Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Aufschubregelung sinnlos wäre, wenn sich die Entlastung der Unternehmen durch die jährlichen Zahlungen an die Kasse
PersRG auch auf die
versicherungsbeiträge erstrecken würde. 42 § 16 PostPersRG regelt ausschließlich die Modalitäten der Finanzierung der Kasse. Die Vorschrift enthält keine Aussage zur Verwendung der bereitgestellten Mittel, d.h. zum Inhalt der Zahlungspflichten der Kasse. 43 Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der
versicherung bereits
dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungskassen auch die Zahlung der
versicherungsbeiträge zu übertragen, erfolglos geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekommunikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Ausschusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der
versicherungskosten durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite" nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.). 44
alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtlicher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder verpflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von
versicherungsbeiträgen freizustellen. Die Überweisung der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge
PersRG entlastet die Unternehmen im Bereich der
versicherung nicht. Hier bleibt es bei ihrer uneingeschränkten Pflicht zur Beitragszahlung, die für Dienstzeiten ab Januar 1995 durch die Arbeitgeberstellung, für davor liegende Dienstzeiten durch die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost begründet wird. 45 b) Die Kasse erlangt durch das Ausscheiden von Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis keine Vermögensvorteile in Gestalt der Ersparnis künftiger Versorgungs- und Beihilfeleistungen. Ein derartiger Vermögensvorteil kann schon deshalb nicht eintreten, weil die Kasse aufgrund ihrer gesetzlich vorgegebenen Arbeitsweise weder eigenes Vermögen hat noch individuelle Versorgungsanwartschaften aktiver Postbeamter aufbaut. 46 Die Kasse erfüllt ihre gesetzliche Aufgabe, Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Postbeamten im Ruhestand und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfüllen, ohne in Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu treten. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie als Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen tätig ist, in deren Auftrag sie deren beamtenversorgungs- und beihilferechtlichen Zahlungspflichten erfüllt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG.
PersRG bedienen sich die Aktiengesellschaften je einer Unterstützungskasse, später der Postbeamtenversorgungskasse, um ihre Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfeansprüchen zu erfüllen.
PersRG bestehen Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Kasse nicht. 47 Dementsprechend bestreitet die Kasse die ihr obliegenden Zahlungen mit den Mitteln, die ihr die Postnachfolgeunternehmen und ergänzend der Bund zur Verfügung stellen. Dabei arbeitet sie
dem Umlagesystem: Der Zweck der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge der Unternehmen an die Kasse besteht darin, diejenigen Versorgungs- und Beihilfeleistungen zu finanzieren, die in dem jeweiligen Jahr fällig werden. Die Kasse gibt die Mittel aus, um fällige Versorgungs- und Beihilfeansprüche im Auftrag der Unternehmen zu erfüllen. Reichen die Mittel nicht aus, um die Ausgaben in ihrer Gesamtheit zu decken, gleicht der Bund das Defizit aufgrund seiner Gewährträgerhaftung aus. Seit 2000 nimmt die Kasse im jeweiligen Folgejahr die Schlussabrechnung vor und sorgt für den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 8, Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). 48 Aus der Arbeitsweise
dem Umlagesystem folgt, dass die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse nicht anteilig den aktiven Postbeamten zugeordnet sind. Die Mittel sind nicht dazu bestimmt, Rücklagen für individuelle Versorgungsanwartschaften dieser Beamten aufzubauen. Dem entspricht, dass die Beamtenversorgung nicht aus individuell zugeordneten Rücklagen, sondern aus den aktuell verfügbaren Mitteln des Dienstherrn (Haushalt; früher Sondervermögen der Deutschen Bundespost) finanziert wird. 49 Die Arbeitsweise
dem Umlageprinzip hat sich nicht geändert, weil sich die Höhe der jährlichen Beitragszahlungen an die Kasse seit 2000
der Zahl der aktiven Postbeamten bemisst, die das Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Der Zweck des neuen Bemessungsfaktors besteht darin, sicherzustellen, dass die Belastung der Unternehmen im Bereich der Beamtenversorgung kontinuierlich sinkt. Danach verringert sich der Beitrag für die Folgejahre nicht nur, wenn Postbeamte in den Ruhestand treten, sondern auch, wenn Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. 50 Unabhängig davon scheidet ein Herausgabeanspruch
1 BGB auch deshalb aus, weil die Postnachfolgeunternehmen die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse nicht rechtsgrundlos gezahlt haben. Vielmehr sind sie
PersRG verpflichtet, der Kasse die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Rückerstattung ist nur vorgesehen, wenn die Schlussabrechnung eine Überzahlung, d.h. einen Überschuss der Unternehmensbeiträge über die Ausgaben für Versorgungs- und Beihilfeleistungen, ergeben sollte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 bis 7 PostPersRG i.d.F. vom
versicherungsbeiträgen für nicht bei ihnen geleistete Dienstzeiten gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet werden. Eine solche Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass den Unternehmen Ansprüche auf Erstattung der
versicherungsbeiträge gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Regelungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
versicherungsbeiträgen für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost auf der Gesamtrechtsnachfolge der Unternehmen für ihren Geschäftsbereich. Die Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deutschen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und
teile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend dargelegt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Postnachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Dem steht als
teil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber. 54 Da die Vor- und
teile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, verstößt eine daraus resultierende Belastung nur dann gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Belastung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wie sich die Belastung durch die
versicherungsbeiträge für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte auf ihre Wettbewerbssituation auswirkt. 55 Gegen eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gerade aufgrund dieser Belastung spricht, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich der Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, Maßnahmen ergriffen hat, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Wie dargestellt hat er die Belastung durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf jährliche Höchstbeträge begrenzt. Indem der seit 2000 geltende Bemessungsfaktor auf die Zahl der aktiven Postbeamten abstellt, gewährleistet er, dass die Beiträge der Postnachfolgeunternehmen für Versorgungs- und Beihilfeleistungen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bundes sinken. Auch können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen
weist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom
1 GG folgt nichts anderes. Die Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Belastung mit
versicherungsbeiträgen für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost wird durch die dargestellten Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge gerechtfertigt; dabei ist auch die Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung zu berücksichtigen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500216&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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