versicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost; Postnachfolgeunternehmen
versicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost als Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost. Sie haften den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Gesamtschuldner auf Erstattung der Leistungen; der Ausgleich untereinander richtet sich
dem Verteilungsschlüssel des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember
versichert sind. Die erstatteten Beträge werden zwischen den Postnachfolgeunternehmen
Maßgabe eines Schlüssels aufgeteilt, den das damalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Dezember 1989 für die damaligen öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost festgelegt hat. Danach trägt die Beigeladene zu 1 48,1 %, die Beigeladene zu 2 48,2 % und die Beklagte 3,7 % der Erstattungszahlungen. 3 Den auf die Beklagte entfallenden Anteil zahlte auf deren Anforderung seit 1995 die Kasse. Im Jahr 2003 beanstandete das Bundesministerium der Finanzen diese Praxis. Die Kasse setzte die Zahlungen einvernehmlich bis zum Scheitern der Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung fort. Danach stellte sie die Zahlungen ein und erhob Klage auf Rückzahlung des von 1995 bis 2006 geleisteten Gesamtbetrags in Höhe von 964 592,61 € nebst Zinsen. Die Beteiligten verzichteten gegenseitig auf die Einrede der Verjährung. 4 Das angerufene Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Klägerin könne die Zahlungen erstattet verlangen, weil sie dadurch die Beklagte von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Beigeladenen freigestellt habe. Deren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils von 3,7 % der den Rentenversicherungsträgern erstatteten Leistungen beruhten auf der Erstattungs- und Ausgleichspraxis der Unternehmen der Deutschen Bundespost, die die Beigeladenen und die Beklagte seit 1995 fortgeführt hätten. Diese Praxis sei auch ohne eine schriftliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung verbindlich. 5 Aus dem Postpersonalrechtsgesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Kasse, die Leistungen der Rentenversicherungsträger an Beschäftigte der Reichspost zu übernehmen. Der gesetzliche Aufgabenbereich der Kasse habe sich stets darauf beschränkt, Zahlungspflichten der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung zu erfüllen. Insoweit habe das Postpersonalrechtsgesetz die Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf deren jährliche Beitragszahlungen an die Kasse begrenzt. Zahlungspflichten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung seien damit nicht abgegolten. 6 Mit der Revision trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe durch die Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen eigene, durch das Postpersonalrechtsgesetz begründete Zahlungspflichten erfüllt. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an Beschäftigte der Reichspost stünden Leistungen der Beamtenversorgung gleich, weil der Träger dieser Versorgungslast auch für die Versicherungsleistungen aufkommen müsse. Die Erstattungs- und Ausgleichspraxis der Unternehmen der Deutschen Bundespost für diese Leistungen könne keine Zahlungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte begründen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts werde von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt; sie beruhe auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Sachaufklärungspflicht. 7 Die Beigeladenen tragen mit ihren Revisionen vor, die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen an die Kasse seien dazu bestimmt, alle ihnen obliegenden Leistungen der Altersversorgung abzudecken. Die zusätzliche Belastung mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Unternehmen im Wettbewerb dar. 8 Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil. 9 Die Frage
der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs stellt sich nicht, weil die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht bindend ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). 10 Die zulässigen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängereinrichtungen zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen zuerkannt, weil sich deren Ausgleichsansprüche nicht gegen die Kasse, sondern gegen die Beklagte richten (unter 2.). Die Kasse hat zu keiner Zeit die Aufgabe gehabt, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen oder zu erstatten (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.). 11 1. Die Klägerin nimmt seit 2013 anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, jeweils i.d.F. vom 21. November 2012, BGBl. I S. 2299).
1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist die Klägerin in die Rechte und Pflichten des Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen Ansprüche und Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen. Der Verein war seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstanden, die die Beklagte und die Beigeladenen 1995
den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom
1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. Einen herausgabepflichtigen Vorteil erlangt auch derjenige, dessen Verbindlichkeiten durch Leistungen eines Dritten erfüllt werden (§ 267 Abs. 1 BGB), der nicht zur Freistellung des Schuldners verpflichtet ist. 13 Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Kasse hat durch die Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen Verbindlichkeiten der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt. Die Beigeladenen können von der Beklagten Ausgleich von 3,7 % der Zahlungen verlangen, die sie an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für deren Leistungen an
versicherte Beschäftigte der früheren Reichspost erbringen. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis, das zwischen den Beigeladenen und der Beklagten für diese Erstattungspflicht besteht. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) hatte diese Pflicht der Deutschen Bundespost auferlegt; sie ist im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beigeladenen und die Beklagte übergegangen. 14 a) Das G 131 wurde durch § 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 - DKfAG - (BGBl. I S. 2442, 2452) mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben. Jedoch regeln sich die sich aus dem G 131 ergebenden Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche
bisherigem Recht; dies gilt auch für die Durchführung der
versicherung und die Erstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 DKfAG). Insoweit ist das G 131 in der letzten Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) weiter anzuwenden. 15 b) § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 bestimmt, dass die unter das G 131 fallenden Personen, die
der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung haben, für sämtliche Zeiten als
versichert gelten, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst
den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Die unmittelbar kraft Gesetzes begründete
versicherung verhindert, dass für Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine Altersversorgung besteht. 16 Für die
versicherung
1 Satz 1 G 131 waren keine
versicherungsbeiträge zu entrichten. Stattdessen bestimmt § 72 Abs. 11 Satz 1 G 131, dass der Bund oder sonstige
diesem Gesetz zuständige Träger der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen erstatten. In Bezug auf diese Zeiten wird den Rentenversicherungsträgern ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Leistungen eingeräumt, die sie aufgrund der
versicherung
1 G 131 erbracht haben. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Rechtsträger, dem das G 131 die Versorgungslast auferlegt hat. Er muss auch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung tragen, die auf § 72 Abs. 1 G 131 beruhen. 17
G 131 ist Träger der Versorgungslast grundsätzlich der Bund; ihm fallen die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge
Die sonstigen Träger der Versorgungslast sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 aufgeführt. Danach hatte die Deutsche Bundespost Versorgungsleistungen an Postbeamte und deren Hinterbliebene zu tragen. Daraus folgt, dass die Deutsche Bundespost
11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 für diejenigen Leistungen aufkommen musste, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die
1 G 131
versicherten Beschäftigten der früheren Reichspost für Beschäftigungszeiten vor dem
11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch
GO bindend festgestellt, dass eine "exakte" Zuordnung der
1 G 131
versicherten Beschäftigten der früheren Reichspost zu den drei öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen nicht mehr möglich war. Es ließ sich offenbar nicht mehr feststellen, in welchen Geschäftsbereichen der Reichspost diese Personen vor dem 8. Mai 1945 tätig waren. Dies bedeutet, dass die Leistungen der Rentenversicherungsträger an diesen Personenkreis und die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche
11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 keinem bestimmten öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen zugeordnet werden konnten. Es ließ sich nicht feststellen, welches Unternehmen welche Versicherungsleistungen erstatten musste. Jedoch stand fest, für welche Leistungen die Unternehmen insgesamt als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundespost erstattungspflichtig waren. 20 Aufgrund dieser Unteilbarkeit der zu erstattenden Leistungen bei feststehender Leistungspflicht der Unternehmen bzw. der Teilsondervermögen hafteten diese als Gesamtschuldner. Das Gesamtschuldverhältnis war in der gegenseitigen Einstandspflicht der Teilsondervermögen
VerfG angelegt und entsprach der vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Erstattungs- und Ausgleichspraxis der öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen. 21 Danach konnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller aufgrund der
versicherung
1 G 131 erbrachten Leistungen von jedem öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen ganz oder zu einem Teil, insgesamt aber nur einmal fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die Erstattung durch ein Unternehmen der Deutschen Bundespost wirkte auch für die beiden anderen (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Verhältnis zueinander waren die Unternehmen zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt war. Insoweit ging der Erstattungsanspruch auf das Unternehmen über, das die Leistungen erstattet hatte (§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). 22
dem bindend festgestellten Sachverhalt erstattete entweder "DBP POST-DIENST" oder "DBP TELEKOM" entsprechend der Vorgaben der §§ 421 f. BGB den Rentenversicherungsträgern die geltend gemachten Leistungen in voller Höhe und erhielt von dem jeweils anderen und der "DBP POSTBANK" anteiligen Ausgleich
dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989. 23 Dieser Schlüssel stellt eine anderweitige, die Kopfteilregel ausschließende Bestimmung der Anteile im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine derartige Bestimmung kann sich nicht nur aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, dem Inhalt des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus dem Gesetz ergeben. Es reicht aus, dass ein bestimmter, von der Kopfteilregel abweichender Innenausgleich der Gesamtschuldner der Interessenlage entspricht (vgl. Looschelders, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, § 426 Rn. 49 f.). 24 Das Verhalten der öffentlichen Unternehmen belegt, dass der Verteilungsschlüssel eine billige, ihren Interessen gerecht werdende Lösung darstellte. Die Unternehmen haben die prozentuale Aufteilung der zu erstattenden Leistungen im Verhältnis von 48,1 %, 48,2 % und 3,7 % durchgehend angewandt. Demnach hatten "DBP POSTDIENST" und "DBP TELEKOM"
Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Rentenversicherungsträger einen Ausgleichsanspruch
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gegen "DBP POSTBANK" in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags. 25 d) Durch die Postreform II wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom
UmwG haben die Aktiengesellschaften die Rechtsnachfolge des Sondervermögens Deutsche Bundespost angetreten.
dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist das Teilsondervermögen DBP POSTDIENST auf die Beigeladene zu 1, das Teilsondervermögen DBP POST-BANK auf die Beklagte und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die Beigeladene zu 2 übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist.
UmwG ist das jeweilige
folgeunternehmen bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners getreten.
UmwG sind die in Vorschriften enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige
folgeunternehmen übergegangen. Auch haben die Postnachfolgeunternehmen die Beschäftigten ihres Vorgängerunternehmens übernommen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG; § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). 27 Aufgrund dieser gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge sind sowohl die Erstattungspflichten gegenüber den Rentenversicherungsträgern
11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 mitsamt der gesamtschuldnerischen Haftung als auch die sich aus dem Gesamtschuldverhältnis ergebenden internen Ausgleichsansprüche und -pflichten auf die Beklagte und die Beigeladenen übergegangen. Danach erwirbt diejenige Beigeladene, die den Erstattungsanspruch der Rentenversicherungsträger in voller Höhe erfüllt,
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags. 28 Dementsprechend haben die Postnachfolgeunternehmen die Erstattungs- und Ausgleichspraxis auf der Grundlage des festgesetzten Verteilungsschlüssels für den Ausgleich untereinander seit 1995 fortgeführt. Daran ändert nichts, dass die Kasse zunächst auf Anforderung der Beklagten, danach einvernehmlich für die Dauer der Bemühungen um eine gütliche Einigung deren Pflicht zur Ausgleichszahlung gegenüber den Beigeladenen erfüllt hat. Die Kasse war nicht befugt, die Zahlungen zu leisten, weil diese zu keiner Zeit zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört haben. 29 Ergibt sich die Ausgleichspflicht der Beklagten aus dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989 als einer Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Interessen der Beklagten und der Beigeladenen Rechnung trägt, sind die Verfahrensrügen der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Sie richten sich gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die festgestellte Erstattungs- und Ausgleichspraxis stehe einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung gleich. 30 3. Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Bezug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Insoweit bleibt es bei den Leistungspflichten der Unternehmen, die sich aus der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost ergeben. 31 a) Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene, Sozialversicherungsbeiträge und die Erstattungsleistungen aufgrund der
versicherung
1 Satz 1 G 131 aus den laufenden Erträgen
dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2).
der Aufteilung der Deutschen Bundespost hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung
Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG). Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. Die danach hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unternehmen zugeordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht,
Maßgabe der §§ 14 bis 16 PostPersRG begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar. 33 Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamtenversorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995 bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom
der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgebenden Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften
3 Satz 5 einstehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse.
PersRG erbringen die Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. 37 Bereits
dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich beamtenversorgungs- und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die Aufgaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger
den Beihilfevorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistungen". Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten (Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2; § 19, § 23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zahlungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften
PersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen. 38 Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Beihilfevorschriften zu § 79 BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung). 39 Bei
versicherungsbeiträgen und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um Versorgungs- oder Beihilfeleistungen aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Die
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass für die jeweiligen Beschäftigungszeiten keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche bestehen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 G 131). 40 Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der
versicherung bereits
dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungskassen auch die Zahlung der
versicherungsbeiträge zu übertragen, erfolglos geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekommunikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Ausschusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der
versicherungskosten durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite" nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.). 41 c)
alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtlicher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder verpflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von Leistungspflichten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen. Dies gilt nicht nur für die
versicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, sondern auch für die Erstattung der Leistungen an die
1 Satz 1 G 131
versicherten Beschäftigten der früheren Reichspost. Die jährlichen Beiträge der Unternehmen an die Kasse
PersRG sind ausschließlich dazu bestimmt, laufende Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten
dem Umlageprinzip zu finanzieren. 42 Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts anderes daraus, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Kosten der
versicherung
1 G 131 dem Träger der Lasten der Beamtenversorgung zuweist. Dessen Kostentragungspflicht ändert nichts daran, dass es sich bei den von ihm zu erstattenden Leistungen um solche der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 ergibt, setzen auch Leistungen aufgrund dieser
versicherung voraus, dass für die erfassten Beschäftigungszeiten vor dem
11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet wird. Eine solche Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass ihrem Unternehmen Ansprüche auf Ausgleich des auf sie entfallenden Anteils der zu erstattenden Leistungen gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Regelungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>). 44 Die Wettbewerbssituation der Beklagten ist nicht an Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG zu messen, weil sie keine Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation erbringt. Ihre Belastung mit einem Anteil von 3,7 % der
11 G 131 zu erstattenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung
1 GG, weil sie durch die Vorteile gerechtfertigt ist, die die Beklagte aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost erlangt hat. 45 Diese Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deutschen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und
teile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend dargelegt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Postnachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Dem steht als
teil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber. 46 Da die Vor- und
teile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, führt eine daraus resultierende Belastung nur dann zu einer gleichheitswidrigen, weil nicht mehr gerechtfertigten Benachteiligung gegenüber Wettbewerbern, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zu besorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2006 - 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44). 47 Dies scheidet in Bezug auf die Erstattungspflicht
11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 schon deshalb aus, weil die dadurch anfallenden Kosten, die sich von 1995 bis 2006 auf ca. 964 600 € belaufen haben, aufgrund ihrer Größenordnung im Vergleich zu den Lasten der Beamtenversorgung nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Für die Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, hat der Bundesgesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine über-mäßige Belastung zu vermeiden: 48 Er hat die jährliche Belastung der Postnachfolgeunternehmen durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen von 1995 bis 1999 auf einen Festbetrag, seit 2000 auf 33 % der Bruttobezüge der bei ihnen tätigen Beamten und der fiktiven Bruttobezüge der beurlaubten Beamten begrenzt (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Durch diesen Bemessungsfaktor wird sichergestellt, dass die Belastungen der Unternehmen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bundes sinken. Darüber hinaus können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen
weist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.